Der §34 Absatz (1) TVöD gibt die Kündigungsfrist in Abhängigkeit der bisherigen Beschäftigungszeit an, verweist dafür aber auf den (3) und explizit dort nur auf die Sätze 1 und 2. Und dort geht es nur um die Beschäftigungszeit beim aktuellen Arbeitgeber.
Wenn also in deinen Arbeitsverträgen verschiedene Arbeitgeber (und nicht der gleiche AG, vertreten durch verschiedene Dienststellen) stehen, zählt nur die Zeit beim aktuellen.