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[BE] Besoldungsrunde 2023-2025 Berlin
Tivaa:
Lt. Beschlussprotokoll ist die Gesetzesvorlage mit den Beschlussempfehlungen des Hauptausschusses angenommen worden (https://www.parlament-berlin.de/ados/19/IIIPlen/protokoll/plen19-058-bp.pdf, S. 6). In der Beschlussempfehlung des Hauptausschusses ist die Erhöhung von 0,4 % für Februar 2025 und Januar 2026 vorgesehen.
Talion:
--- Zitat von: Tivaa am 20.12.2024 14:21 ---Lt. Beschlussprotokoll ist die Gesetzesvorlage mit den Beschlussempfehlungen des Hauptausschusses angenommen worden (https://www.parlament-berlin.de/ados/19/IIIPlen/protokoll/plen19-058-bp.pdf, S. 6). In der Beschlussempfehlung des Hauptausschusses ist die Erhöhung von 0,4 % für Februar 2025 und Januar 2026 vorgesehen.
--- End quote ---
Also laut Beschlussempfehlung erhöht es sich um
"1. 5,9 Prozent ab 1. Februar 2025 und
2. weitere 0,4 Prozent ab 1. Januar 2026."
Deine ersten 0,4 Prozent sind also falsch ::)
Velvet:
Hallo Swen, ich nehme Bezug auf deinen Beitrag vom 16.12. hinsichtlich Arwen.
Ich sehr weit davon entfernt, meinem Dienstherrn in irgendeiner Form zu trauen. Ich habe gegen ihn ein seit März 2022 ein Verwaltungsverfahren anhängig gemacht, eine Rüge auf Verfahrensverzögerung erhoben und eine Untätigkeitsklage , nach 7 Monaten der Untätigkeit, eingereicht.
Ich bin juristisch/fachlich nicht vorgebildet und hatte mit meinem Beitrag auf Argumente von Dir gehofft, da ich gerade dabei bin , mehrere Kollegen von einer Klage zu überzeugen bzw. die Finger davon zu lassen.
Hinsichtlich meines zweiten Absatzes beziehe ich mich auf das Urteil 2 BvL 6/17 und die dortige Rn. 95 .Hierbei vielmehr auf das, was dort nicht steht. Der 2. Senat verlangt dort nicht explizit einen Widerspruch gegen den Kinderzuschlag für das dritte und weitere Kinder, sondern lediglich, dass über den Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist.
Dabei verweist er in dieser Rn. auf das "Parallel-Urteil" 2 BvL 4/18 und die dortige Rn. 183. Und hier steht nun ,dass es entscheidend ist, sich gegen die Höhe der Besoldung zeitnah gewehrt zu haben. Ob dieser Vergleich juristisch zulässig ist , weiß ich nicht.........
Als Laie hätte ich erwartet, wenn dies vom 2. Senat gewollt worden wäre, dass im Urteil 2/17 explizit etwas zum Kinderzuschlag gestanden hätte.
Unabhängig hiervon bin ich (laienhaft ) der Meinung, dass eine ausdrückliche Rüge der Höhe des Kinderzuschlags die sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Rügeanforderungen überspannt. Nicht alle Beamten sind im höheren Dienst und hätten dies vielleicht erkennen können.
Hinsichtlich der von Dir angeführten Beschlüsse hast du sicherlich recht, allerdings denke ich (laienhaft) , ein späteres Urteil des BverfG( 2020 zu 2017) hinsichtlich der rechtlichen Wirkung vorzuziehen ist ????
2BvL 6/17 ,BeckRs 2020 ,17333, dort Rn.88
2BvL 4/18, NVwZ-Beilage 2020,90 Rn. 183
Gruss Arwen/ Velvet
Big T:
hallo talion. 5,9 enthält 0,4 ;)
vgl. mit tarifabschluss damals, dort 5,5
Tivaa:
--- Zitat von: Talion am 20.12.2024 17:29 ---
--- Zitat von: Tivaa am 20.12.2024 14:21 ---Lt. Beschlussprotokoll ist die Gesetzesvorlage mit den Beschlussempfehlungen des Hauptausschusses angenommen worden (https://www.parlament-berlin.de/ados/19/IIIPlen/protokoll/plen19-058-bp.pdf, S. 6). In der Beschlussempfehlung des Hauptausschusses ist die Erhöhung von 0,4 % für Februar 2025 und Januar 2026 vorgesehen.
--- End quote ---
Also laut Beschlussempfehlung erhöht es sich um
"1. 5,9 Prozent ab 1. Februar 2025 und
2. weitere 0,4 Prozent ab 1. Januar 2026."
Deine ersten 0,4 Prozent sind also falsch ::)
--- End quote ---
Ich hatte Bezug genommen auf den vorherigen Beitrag, in dem es um keine weiteren Anpassungen ging und ein "zusätzlich" für die Erhöhung im Februar 2025 wäre da sicher hilfreich als Abgrenzung gewesen.
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