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[BE] Besoldungsrunde 2023-2025 Berlin
Arwen:
Hallo Swen,
nochmals danke, auch gerade für die praxisnahen Ratschläge.
Mein Verfahren steht jetzt kurz vor dem Abschluss. Die Berichterstatterin hat sich entsprechend meines vorherigen Beitrages geäußert.
Ich sehe eigentlich hinsichtlich der Zulässigkeit- nach fast 3 Jahren Dauer- keine Probleme mehr. Meine Klage - Leistungsklage - auf Nachzahlung des Kinderzuschlags für das dritte Kind beruht auf dem Beschluss 2 BvL 6/17.
Ich bin übrigens kein "Berliner", sondern wir leiden beide unter dem selben Besoldungsgesetzgeber. Somit ist ein nds. Verwaltungsgericht [ nicht Osnabrück] zuständig.
Arwen
SwenTanortsch:
Jetzt lässt Du mich ein weiteres Mal eher ratlos zurück, Arwen. Denn das Bundesverwaltungsgericht entscheidet doch in ständiger Rechtsprechung, dass die richtige Klageart für das Begehren, ungeschmälerte Leistungsbezüge zu erhalten, die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ist (vgl. nur Urteil vom 21.09.2017 - BVerwG 2 C 30.16 -, https://www.bverwg.de/210917U2C30.16.0, Rn. 8 ). Entsprechend ist doch entschieden, dass wegen des weiten Gestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber im Bereich der Besoldung genießt, und wegen des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes von der Verwaltungsgerichtsbarkeit keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden können, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Das gilt doch ausnahmslos für alle begehrten Leistungen, die das Besoldungsgesetz nicht vorsieht. Von daher hält das Bundesverwaltungsgericht an der genannten Stelle in aller gebotenen Deutlichkeit fest:
"Denn in jedem Fall ist es dem Gesetzgeber vorbehalten, die Gesamtbesoldung, die aus verschiedenen Teilen bestehen kann, festzulegen. Eine Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Anspruch nur bei der Annahme der Verfassungswidrigkeit einer einzelnen Norm besteht, kann daher nicht im Wege der allgemeinen Leistungsklage erfolgen".
Da der Gesetzesvorbehalt im Besoldungsrecht genauso wie der weite Entscheidunsspielraum, über den der Gesetzgeber verfügt, sich auf das gesamte Besoldungsrecht erstrecken und also Ausnahmen nicht vorsehen, ist es doch der Verwaltungsgerichtsbarkeit untersagt, dem Kläger einen über die gesetzlich vorgesehene Höhe hinausgehen Betrag im Zuge einer Leistungsklage zuzusprechen, sodass ihm dieser Weg versperrt ist. Vielmehr sieht sich der Beamte doch zunächst einmal gezwungen, als richtige Klageart die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zu wählen, die - sofern die Verwaltungsgerichtsbarkeit von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt ist, diese also feststellt - regelmäßig in eine Richtervorlage mündet, da nur das Bundesverfassungsgericht dazu ermächtigt ist, die Verfassungswidrigkeit einer Norm rechtskräftig festzustellen. Eine solche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass die niedersächsische Besoldungsregelung des Familienzuschlags für das dritte und jedes weitere Kind derzeit verfassungswidrig ist bzw. das in der Vergangenheit zu einem bestimmten Zeitpunkt gewesen wäre, ist mir aber nicht bekannt.
Wie soll es also möglich sein, dass Dir ein niedersächsisches Verwaltungsgericht im Zuge einer besoldungsrechtlichen Leistungsklage am Ende einen höheren Familienzuschlag zusprechen sollte, der entsprechend über die gesetzlich geregelte Höhe hinausgehen sollte?
HeuteNeu:
Eine Verständnisfrage… es kam ne Mitteilung wegen dem Verheirstetenzuschlag ab 11/24. Darin steht, dass durch die Umsetzung ab Januar die Neuberechnung rückwirkend erfolgt und es bei denen, die bisher Anspruch darauf hatten, zu Rückforderungen kommt. Ganz versteh ich das nicht . Alle haben zusätzlich die 75,05 auf die Grund besoldung erhalten und alle Berechtigten wegen Besitzstand den Ausgleich (der erst ab 01/25 richtig auf dem Zettel erfolgen wird. Aber von der Summe her ändert sich doch nichts. Wie kann es zur Überzahlung kommen??
Habe ich unterm Strich doch 75€ weniger ?
Big T:
es wurde nun für November und dezember
150(weiterhin)+75 gezahlt, anstatt 75+75..
Arwen:
Hallo Swen, ja das sieht nicht gut aus. Hatte formuliert, " es wird beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger den Differenzbetrag zwischen dem erhaltenen Kinderzuschlag für das dritte Kind und dem durch das BverfG festgestellten alimentationsrechtlichen Mehrbedarf für das dritte Kind nachzuzahlen......"
Die Einschätzung der Berichterstatterin hinsichtlich meiner berechtigten Anspruchsjahre liegt zwar vor, aber ich stelle mich darauf ein, dass die Klage als unzulässig nach fast 3 Jahren abgewiesen wird. Das hätte das Gericht auch schon vorher machen können, dann hätte das NLBV nicht soviel Arbeit gehabt.
Bin leider nicht die hellste Kerze auf der Torte. Dank und ruhige Weihnachtszeit
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