Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1615117 times)

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6045 am: 06.05.2024 18:54 »

Der Entwurf für 2024/25 ist unter
https://www.hamburg.de/personalamt/information-ueber-rechtsetzungsverfahren/
verfügbar.

Danke! Spannend sind vor allem die Vergleichstabellen ab Anlage B4 (S. 103). Da werden zum Vergleich einfach mal Familieneinkommen, mal nur Grundbesoldungen gewählt, immer wie es gerade passt, um die Parameter zu erfüllen.

Und neben den Hamburger NLI legt man vorsichtshalber mal noch den von Deutschland, um das Verfehlen zu "entschuldigen" (was natürlich nicht gelingen kann)


Verwaltungsgedöns

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6046 am: 08.05.2024 10:49 »
Meldung aus Hamburg:

https://www.gdp.de/gdp/gdphh.nsf/id/DE_Vorlagebeschluesse-aA?open&ccm=500020

Zitat:
8. Mai 2024
Erster Erfolg des DGB Rechtsschutz
Amtsangemessene Alimentation in Hamburg: Verwaltungsgericht legt Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vor
Hamburg. Das Hamburger Verwaltungsgericht hat am 7. Mai 2024 entschieden, vier Verfahren zur amtsangemessenen Alimentation in den Jahren 2020 und 2021 dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Das Bundesverfassungsgericht wird nun über die amtsangemessene Alimentation der Hamburger Beamtinnen und Beamten in den Jahren 2020 und 2021 entscheiden müssen.
Aktueller Sachstand: erster Erfolg des DGB Rechtsschutz
Gegenstand der heutigen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Hamburg waren vier Verfahren der A-Besoldung. Zwei Verfahren aus dem Bereich der Berufsfeuerwehr betrafen die Besoldungsgruppen A 7 (zwischenzeitlich auf A 8 befördert) und A 9, ein Verfahren aus dem Bereich der Polizei die Besoldungsgruppe A 12 und ein Verfahren aus der allgemeinen Verwaltung die Besoldungsgruppe A 15. Alle Klägerinnen und Kläger hatten in den Jahren 2020 und 2021 Anträge auf amtsangemessene Alimentation gestellt. Zwei der vier Verfahren werden vom DGB-Rechtsschutz vertreten. Alle Klägerinnen und Kläger hatten nicht mehr als zwei Kinder.
Nicht Gegenstand des Verfahrens waren die Jahre ab 2022, die amtsangemessene Alimentation im Bereich der Versorgung, die R-, B- und W-Besoldung. Zu diesen Fragen sollen weitere ausgewählte Verfahren folgen. Das Verwaltungsgericht wird auch hier versuchen, repräsentative Fälle auszuwählen. Insgesamt liegen dem Verwaltungsgericht nach Informationen des DGB rund 7.500 Klagen vor. Knapp 4.000 dieser Verfahren vertritt der DGB-Rechtsschutz für Mitglieder der DGB-Gewerkschaften. Mehr als die Hälfte aller Klägerinnen und Kläger sind damit Mitglied in einer Gewerkschaft des DGB.
 
Die Vorsitzende des DGB, Tanja Chawla, erklärt dazu: „Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ist ein Warnsignal für den Senat. Zur Verfassungskonformität der Hamburger Besoldung und Versorgung sind zahlreiche Fragen offen, die nun von den Gerichten schrittweise aufgearbeitet werden. Allein der DGB-Rechtsschutz vertritt ca. 4.000 Verfahren vor dem Hamburger Verwaltungsgericht. Es rächt sich nun, dass der Senat in der Vergangenheit zu Lasten der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gespart hat. Für die Zukunft erwartet der DGB eine vorausschauende Politik. Die Verfassungskonformität der Besoldung und Versorgung muss nun nachhaltig gesichert werden. Zur Sicherung einer verfassungskonformen Besoldung hat der Senat 2022 eine Angleichungszulage eingeführt. Diese wird Ende 2025 das letzte Mal ausgezahlt werden. Der DGB erwartet konkret, dass die Angleichungszulage über das Jahr 2025 hinaus entfristet und in die Tabelle eingebaut wird.“
Horst Niens, Landesvorsitzender der GdP Hamburg ergänzt: „Gut, dass die Vertretung durch den DGB Rechtsschutz sich sehr kompetent und rechtssicher eingesetzt hat. Wir erwarten, wenn auch nicht zeitnah, positive Entscheidungen für unsere Mitglieder.“
Wie geht es nun mit den Klagen weiter?
Aus den heutigen Vorlagebeschlüssen ergibt sich für die Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg keine unmittelbare Folgewirkung. Über die Frage der Verfassungskonformität der Hamburger Beamtenbesoldung kann abschließend nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Dies wird absehbar mehrere Jahre dauern. Wer eine Klage eingereicht hat, hat damit seine Ansprüche gesichert. Der DGB-Rechtsschutz informiert seine Mandantinnen und Mandanten direkt zum Verlauf der Verfahren.
Dem Bundesverfassungsgericht liegen bereits Verfahren zur amtsangemessenen Alimentation der Hamburger Beamtinnen und Beamten für die Jahre 2011 bis 2019 vor. Auch hier ist aktuell der weitere Zeitplan offen.

Hans Werner Mangold

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6047 am: 08.05.2024 11:15 »
Hoffentlich tut sich bald mal was in Karlsruhe  :-\

Verwaltungsgedöns

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6048 am: 08.05.2024 11:39 »
Hoffentlich tut sich bald mal was in Karlsruhe  :-\

Die Gewerkschaft hat ja gleich darauf hingewiesen, dass sich auch diese neue Entscheidung über viele Jahre ziehen wird. Ich denke, 2039 ist realistisch. Natürlich inkl. Inflation, ohne Zinsen und mit gemindertem Lebensstandard.  ;D

InternetistNeuland

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Paterlexx

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6050 am: 08.05.2024 13:44 »
Auswirkung erstmal keine, man wartet auf das Verfassungsgericht. Die Stadt hat aber dennoch direkt mal gesagt bekommen, worauf sie sich einstellen kann. Verstehe ich das richtig?

Schlimm ist, dass das Besoldungsstrukturgesetz mit den Zuschlägen weiter läuft.

Ich überlege noch ein Fass aufzumachen, Teilzeitbeamte verlieren von ihren Zuschlägen als Polizeibeamter oder sonstiges die Teilzeitbeamten-Prozente. Sprich 30% Teilzeit nur noch 70% Zuschläge. Wenn man dadurch nur 70% Kinder hat oder nur zu 30% Feuerwehrmann/Frau ist.
Das ist insbesondere für Mütter ein richtig verrückter Nachteil. Die Familienzuschläge werden dann auch nicht erhöht, so dass selbst nach dem neuen Gesetz der Gesetzgeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6051 am: 09.05.2024 01:51 »
Meldung aus Hamburg:
[...]
Nicht Gegenstand des Verfahrens waren die Jahre ab 2022, die amtsangemessene Alimentation im Bereich der Versorgung, ...

Dass Versorgungsfragen, insbesondere zur Mindestversorgung, immer wieder ausgeklammert werden, führt leider dazu, dass wohl kaum ein Pensionär mehr eine amtsangemessene Versogung in seinem Leben noch erleben wird.

Die Hamburger "Angleichungszulage", die nur aktiven Beamten gezahlt wird, nutzt dieses Missverhältnis bereits in unverschämtester Weise aus.