Besoldungsrunde 2023-2025 Nordrhein-Westfalen

Begonnen von NWB, 12.12.2023 09:27

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Sauerland

Die Landesregierung NRW hat einen Gesetzentwurf eines ,,Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 für das Land Nordrhein-Westfalen
sowie zur Änderung des Landesministergesetzes" veröffentlicht:

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-7986.pdf

Reisinger850

#226
Tja, also nichts Neues. Das wird nicht reichen um die angemessene Alimentation sicherzustellen (s. Sachsen).

NordWest

Zitat von: Reisinger850 am 15.02.2024 19:21
Tja, also nichts Neues. Das wird nicht reichen um die angemessene Alimentation sicherzustellen (s. Sachsen).

Immerhin tut der Entwurf auch gar nicht erst so als würde sie dadurch sichergestellt werden. Die vom BVerfG geforderte Prozedualisierung einer Ermittlung der amtsangemessenen Besoldung sowie der Mindestbesoldung  fand offensichtlich schlicht nicht statt.

Das heißt unweigerlich, dass da 2024 noch etwas hinterherkommen muss.

Knucki

Zitat von: NordWest am 16.02.2024 00:29
Zitat von: Reisinger850 am 15.02.2024 19:21
Tja, also nichts Neues. Das wird nicht reichen um die angemessene Alimentation sicherzustellen (s. Sachsen).

Immerhin tut der Entwurf auch gar nicht erst so als würde sie dadurch sichergestellt werden. Die vom BVerfG geforderte Prozedualisierung einer Ermittlung der amtsangemessenen Besoldung sowie der Mindestbesoldung  fand offensichtlich schlicht nicht statt.

Das heißt unweigerlich, dass da 2024 noch etwas hinterherkommen muss.

... wird es aber leider nicht. Also auf jeden Fall Widerspruch einlegen!

Der Obelix

Es handelt sich um einem Gesetzentwurf, der sich an den althergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums orientieren muss, inkludiert um die nun zahlreichen Entscheidungen zur Amtsangemessenheit der Alimentation, aber nicht ein einziges mal auf die Amtsangemessenheit selbst oder auch im entferntesten auf die Begründungspflicht Rücksicht nimmt.

Auf gut Deutsch: ein absolut schlechter Gesetzentwurf, mal eben zwischen Mittags und Kaffeepause gestrickt.

smiteme

Soll ja "nur" das Tvl Ergebnis abbilden, oder?

Separate Prüfung der verfassungsmässigen Besoldung läuft separat, oder? Sorry für die laienhafte Frage.

Der Obelix

Wenn sich der Gesetzgeber mit dem Thema Besoldung befasst, gelten zu jedem Zeitpunkt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und nicht, wenn man es sich Aussucht oder es zeitlich passt.

Die Prüfparameter sollten in der großen und äußerst fähigen Finanzverwaltung des Landes NRW bekannt sein, so dass die Umsetzung des TArifergebnisses Teilinhalt eines Gesetzesentwurfs sein darf.

SwenTanortsch

Zitat von: smiteme am 16.02.2024 07:25
Soll ja "nur" das Tvl Ergebnis abbilden, oder?

Separate Prüfung der verfassungsmässigen Besoldung läuft separat, oder? Sorry für die laienhafte Frage.

Der Gesetzgeber hat, so wie Obelix das schreibt, eine amtsangemessene Alimentation sicherzustellen, smiteme. Er kann davon nur in haushaltsrechtlichen Sonderlagen und dann ausschließlich unter mit besonderer Sorgfalt vorzunehmenden Entscheidungen absehen, die insbesondere den allgemeinen Gleichheitssatz zu beachten haben (vgl. die Rn. 92 ff. der aktuellen Entscheidung). Novelliert er das Besoldungsrecht, ist das mit prozeduralen Anforderungen - also Begründungspflichten - verbunden, die er zu erfüllen hat: Der Besoldungsgesetzgeber hat seinen prozeduralen Pflichten sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg Rechnung zu tragen (vgl. die Rn. 29 in der aktuellen Entscheidung). Damit hat er sicherzustellen, dass die amtsangemessene Alimentation gewährleistet ist. Eine seperate Prüfung ohne Veränderung des Besoldungsrechts ist ihm jederzeit gestattet und ist darüber hinaus spätestens dann geboten, wenn der Gesetzgeber begründet vermutet, dass er keine amtsangemessene Alimentation mehr gewährleistet. Eine Veränderung der Besoldungshöhe, die das amtsangemessene Maß der zu gewährenden Alimentation verfehlt, ist dem Gesetzgeber - unabhängig von der Motivation, wieso er das unternimmt - mit Ausnahme der oben genannten Sonderlage nicht gestattet. Stellt der Gesetzgeber eine haushaltsrechtliche Sonderlage vor, zwingen ihn die ihn treffenden prozedrualen Anforderungen noch einmal im Besonderen zur besonderen Sorgfalt der Gesetzesbegründung. Stellt er keine entsprechende Sonderlage fest, kann er von der Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation nicht absehen.

SwenTanortsch

Zitat von: SwenTanortsch am 16.02.2024 08:29
Zitat von: smiteme am 16.02.2024 07:25
Soll ja "nur" das Tvl Ergebnis abbilden, oder?

Separate Prüfung der verfassungsmässigen Besoldung läuft separat, oder? Sorry für die laienhafte Frage.

Der Gesetzgeber hat, so wie Obelix das schreibt, eine amtsangemessene Alimentation sicherzustellen, smiteme. Er kann davon nur in haushaltsrechtlichen Sonderlagen und dann ausschließlich unter mit besonderer Sorgfalt vorzunehmenden Entscheidungen absehen, die insbesondere den allgemeinen Gleichheitssatz zu beachten haben (vgl. die Rn. 92 ff. der aktuellen Entscheidung). Novelliert er das Besoldungsrecht, ist das mit prozeduralen Anforderungen - also Begründungspflichten - verbunden, die er zu erfüllen hat: Der Besoldungsgesetzgeber hat seinen prozeduralen Pflichten sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg Rechnung zu tragen (vgl. die Rn. 29 in der aktuellen Entscheidung). Damit hat er sicherzustellen, dass die amtsangemessene Alimentation gewährleistet ist. Eine seperate Prüfung ohne Veränderung des Besoldungsrechts ist ihm jederzeit gestattet und ist darüber hinaus spätestens dann geboten, wenn der Gesetzgeber begründet vermutet, dass er keine amtsangemessene Alimentation mehr gewährleistet. Eine Veränderung der Besoldungshöhe, die das amtsangemessene Maß der zu gewährenden Alimentation verfehlt, ist dem Gesetzgeber - unabhängig von der Motivation, wieso er das unternimmt - mit Ausnahme der oben genannten Sonderlage nicht gestattet. Stellt der Gesetzgeber eine haushaltsrechtliche Sonderlage fest, zwingen ihn die ihn treffenden prozedrualen Anforderungen noch einmal im Besonderen zur besonderen Sorgfalt der Gesetzesbegründung. Stellt er keine entsprechende Sonderlage fest, kann er von der Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation nicht absehen.

SwenTanortsch

Beim Korrekturlesen hat sich der Beitrag verdoppelt, ohne dass sich die Alternativen löschen ließen.  Pardon!

Floki

Zitat von: smiteme am 16.02.2024 07:25
Soll ja "nur" das Tvl Ergebnis abbilden, oder?

Separate Prüfung der verfassungsmässigen Besoldung läuft separat, oder? Sorry für die laienhafte Frage.

Die Ausführungen von SwenTanortsch sind zwar theoretisch zutreffend, aber in der Praxis hast Du tatsächlich Recht. Das derzeitige Gesetz ist lediglich für die reine Übertragung des Tarifergebnisses gedacht. Alles weitere läuft separat. So gibt es beispielsweise am 20.02.2024 wieder ein Gespräch.

SwenTanortsch

Zitat von: Floki am 16.02.2024 09:19
Zitat von: smiteme am 16.02.2024 07:25
Soll ja "nur" das Tvl Ergebnis abbilden, oder?

Separate Prüfung der verfassungsmässigen Besoldung läuft separat, oder? Sorry für die laienhafte Frage.

Die Ausführungen von SwenTanortsch sind zwar theoretisch zutreffend, aber in der Praxis hast Du tatsächlich Recht. Das derzeitige Gesetz ist lediglich für die reine Übertragung des Tarifergebnisses gedacht. Alles weitere läuft separat. So gibt es beispielsweise am 20.02.2024 wieder ein Gespräch.

Das ist keine Theorie, Floki, und also ist das, was ich geschrieben habe, nicht "theoretisch zutreffend", sondern es ist das geltende Verfassungsrecht, das der Besoldungsgesetzgeber folglich zu beachten hat. Eine "reine" Übertragung der Tarifeinigung außerhalb der dargelegten Rechtslage sieht die Verfassungsrechtsprechung, an die der Besoldungsgesetzgeber gebunden ist, nicht vor.

Ich halte es nach wie vor für wichtig, die Sachlage präzise zu betrachten. Denn alles andere spielt nur jenen in die Hände, die - aus welchen Gründen auch immer - als Verantwortungsträger ein Interesse daran zu glauben haben, es mit dem auch sie bindenden Verfassungsrecht nicht hinlänglich genau nehmen zu müssen.

Floki

Es bleibt für mich eine Theorie, da tatsächlich etwas anderes passiert.

SwenTanortsch

Eine "Theorie" ist kein Begriff, den das Verfassungsrecht aus sich selbst heraus kennt. Er ist also in unserem Thema inkommensurabel, unabhängig davon, was die dem Verfassungsrecht Unterworfenen annehmen.

Floki

Es ist absolut irrelevant, ob das Verfassungsrecht den Begriff "Theorie" kennt oder nicht. Du hast dem User "smiteme" eine theoretische Antwort gegeben, wie es eigentlich sein müsste. Ich habe lediglich darauf hingewiesen, dass es in der Praxis jedoch gerade in NRW genauso umgesetzt wird, wie ebenfalls von smiteme dargelegt. Also verbleibt es für mich bei deinen Ausführungen leider um rein "theoretische" Aussagen, da es einfach nicht gemacht wird. Aber bitte, wenn damit diese absolut überflüssige Diskussion beendet ist, deine Ausführungen sind natürlich nicht nur theoretisch zutreffend, sondern einfach nur zutreffend. Wird das umgesetzt? Nein. Hatte es jetzt Auswirkungen? Nein.