Autor Thema: Bester Zeitpunkt für die Höhergruppierung  (Read 2527 times)

heinzelus

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Bester Zeitpunkt für die Höhergruppierung
« am: 13.12.2023 14:02 »
Hallo,

bei mir steht demnächst eine Höhergruppierung von EG11 auf EG12 an.

Jetzt bin ich zur Zeit am überlegen, wann der beste Zeitpunkt für die Höhergruppierung ist. Ich bin zur Zeit in Stufe 3. Ich weiß, dass mit der Höhergruppierung die Stufenlaufzeit von neuem beginnt. Meine nächste Stufe in EG 11 würde ich regulär am 01.03.2025 erhalten.

Hat vielleicht jemand schon einmal eine Exceltabelle oder so etwas erstellt, aus der hervorgeht, wann der beste Punkt für eine Höhergruppierung wäre?


VFA West

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Antw:Bester Zeitpunkt für die Höhergruppierung
« Antwort #1 am: 13.12.2023 14:20 »
Naja, der beste Zeitpunkt wäre vermutlich der 01.03.2025, da du damit keine Stufenlaufzeit verlieren und immer entsprechend früher in die nächste Stufe aufsteigen würdest. Ist denn mit der Höhergruppierung auch die Übernahme neuer Tätigkeiten verbunden oder gibt es eine Neubewertung der Stelle? In diesem Fall würde die Stufenlaufzeit nämlich nicht von Neuem beginnen.

Bei Übernahme neuer Tätigkeiten könntest du versuchen, deine Dienststelle dazu zu bringen, dir bis zum 01.03.2025 den Differenzbetrag von E11/3 zur E12/3 als Zulage auszuzahlen und dich erst zum 01.03.2025 regulär höherzugruppieren - dann direkt in die E12/4.

TVOEDAnwender

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Antw:Bester Zeitpunkt für die Höhergruppierung
« Antwort #2 am: 13.12.2023 14:39 »
Bei Übernahme neuer Tätigkeiten könntest du versuchen, deine Dienststelle dazu zu bringen, dir bis zum 01.03.2025 den Differenzbetrag von E11/3 zur E12/3 als Zulage auszuzahlen und dich erst zum 01.03.2025 regulär höherzugruppieren - dann direkt in die E12/4.

Das Funktioniert jedoch nur dann, wenn es sich nicht um eine Zulage nach § 14 (vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit) handelt:

Zitat
Protokollerklärung zu den Absätzen 4, 4a und 4a.1:
1
Ist Beschäftigten nach § 14 Abs. 1 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit
übertragen worden, und wird ihnen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen, werden sie hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem
ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt. 2Unterschreitet bei Höhergruppierungen nach Satz 1 das Tabellenentgelt
nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. nach dem Satz 5 des § 17 Abs. 4a.1
die Summe aus dem Tabellenentgelt und dem Zulagenbetrag nach § 14 Abs. 3,
die die/der Beschäftigte am Tag vor der Höhergruppierung erhalten hat, erhält
die/der Beschäftigte dieses Entgelt solange, bis das Tabellenentgelt nach den
Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. nach dem Satz 5 des § 17 Abs. 4a.1 dieses
Entgelt erreicht oder übersteigt.

Denkbar wäre aber eine außertarifliche Zulage, z.B. als Fachkrätezulage für diesen Zeitraum.

TVOEDAnwender

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Antw:Bester Zeitpunkt für die Höhergruppierung
« Antwort #3 am: 13.12.2023 14:41 »
Bei Übernahme neuer Tätigkeiten könntest du versuchen, deine Dienststelle dazu zu bringen, dir bis zum 01.03.2025 den Differenzbetrag von E11/3 zur E12/3 als Zulage auszuzahlen und dich erst zum 01.03.2025 regulär höherzugruppieren - dann direkt in die E12/4.

Das Funktioniert jedoch nur dann, wenn es sich nicht um eine Zulage nach § 14 (vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit) handelt:

Zitat
Protokollerklärung zu den Absätzen 4, 4a und 4a.1:
1
Ist Beschäftigten nach § 14 Abs. 1 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit
übertragen worden, und wird ihnen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen, werden sie hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem
ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt. 2Unterschreitet bei Höhergruppierungen nach Satz 1 das Tabellenentgelt
nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. nach dem Satz 5 des § 17 Abs. 4a.1
die Summe aus dem Tabellenentgelt und dem Zulagenbetrag nach § 14 Abs. 3,
die die/der Beschäftigte am Tag vor der Höhergruppierung erhalten hat, erhält
die/der Beschäftigte dieses Entgelt solange, bis das Tabellenentgelt nach den
Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. nach dem Satz 5 des § 17 Abs. 4a.1 dieses
Entgelt erreicht oder übersteigt.

Denkbar wäre aber eine außertarifliche Zulage, z.B. als Fachkrätezulage für diesen Zeitraum.

Quatsch, den ich geschrieben habe. Es funktioniert gar nicht, da mit Übertragung der höherwertigen Aufgaben ja die Tarifautomatik greift (bei dauerhaften Tätigkeiten: § 12, bei vorübergehender Übertragung: Zulage nach § 14).

MaLa

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Antw:Bester Zeitpunkt für die Höhergruppierung
« Antwort #4 am: 13.12.2023 15:00 »
Bei Übernahme neuer Tätigkeiten könntest du versuchen, deine Dienststelle dazu zu bringen, dir bis zum 01.03.2025 den Differenzbetrag von E11/3 zur E12/3 als Zulage auszuzahlen und dich erst zum 01.03.2025 regulär höherzugruppieren - dann direkt in die E12/4.

Das Funktioniert jedoch nur dann, wenn es sich nicht um eine Zulage nach § 14 (vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit) handelt:

Zitat
Protokollerklärung zu den Absätzen 4, 4a und 4a.1:
1
Ist Beschäftigten nach § 14 Abs. 1 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit
übertragen worden, und wird ihnen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen, werden sie hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem
ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt. 2Unterschreitet bei Höhergruppierungen nach Satz 1 das Tabellenentgelt
nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. nach dem Satz 5 des § 17 Abs. 4a.1
die Summe aus dem Tabellenentgelt und dem Zulagenbetrag nach § 14 Abs. 3,
die die/der Beschäftigte am Tag vor der Höhergruppierung erhalten hat, erhält
die/der Beschäftigte dieses Entgelt solange, bis das Tabellenentgelt nach den
Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. nach dem Satz 5 des § 17 Abs. 4a.1 dieses
Entgelt erreicht oder übersteigt.

Denkbar wäre aber eine außertarifliche Zulage, z.B. als Fachkrätezulage für diesen Zeitraum.

Quatsch, den ich geschrieben habe. Es funktioniert gar nicht, da mit Übertragung der höherwertigen Aufgaben ja die Tarifautomatik greift (bei dauerhaften Tätigkeiten: § 12, bei vorübergehender Übertragung: Zulage nach § 14).

Möglich währe noch eine Übertragung in einem Umfang, der noch nicht zu einer Höhergruppierung führt und 2025 dann den Rest übertragen.

manuel

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Antw:Bester Zeitpunkt für die Höhergruppierung
« Antwort #5 am: 13.12.2023 16:13 »
Ich habe auch eine Frage zu diesem Thema.
Mir wurden vor zwei Jahren neue Tätigkeiten übertragen und ich wurde von E8 in E9a eingstuft, meine Stufenlaufzeit begann damals von Neuem. Ich war zwei Jahre in Stufe 4. Hätten mir die zwei Jahre in der neuen Entgeltgruppe angerechnet werden müssen?

cyrix42

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Antw:Bester Zeitpunkt für die Höhergruppierung
« Antwort #6 am: 13.12.2023 16:30 »
Nein. Die Stufenlaufzeit in der höheren Gruppe beginnt von vorn, siehe §17 Absatz (4) Satz 2:

Zitat
Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung.

manuel

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Antw:Bester Zeitpunkt für die Höhergruppierung
« Antwort #7 am: 13.12.2023 18:35 »
Ok, danke.
Aber VFA West schreibt ja, dass bei der Übernahme von neuen Tätigkeiten die Stufenlaufzeit nicht von neuem beginnt.

VFA West

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Antw:Bester Zeitpunkt für die Höhergruppierung
« Antwort #8 am: 13.12.2023 19:42 »
Ok, danke.
Aber VFA West schreibt ja, dass bei der Übernahme von neuen Tätigkeiten die Stufenlaufzeit nicht von neuem beginnt.
Nein, das war vielleicht etwas missverständlich von mir ausgedrückt.
Natürlich beginnt bei Übertragung neuer Tätigkeiten die Stufenlaufzeit neu.
Nicht aber, wenn keine neuen Tätigkeiten übertragen werden, sondern es im Prinzip nur um eine Neubewertung der Stelle handelt, bei der eben eine andere Entgeltgruppe herauskommt. In diesem Fall wird die Stufenlaufzeit fortgesetzt, da man ja nichts dafür kann, dass der AG bisher (aus Unwissenheit) eine andere EG gezahlt hat.

manuel

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Antw:Bester Zeitpunkt für die Höhergruppierung
« Antwort #9 am: 13.12.2023 20:25 »
Vielen Dank für deine Antwort. Dann hab ich’s tatsächlich missverstanden  :)

ElBarto

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Antw:Bester Zeitpunkt für die Höhergruppierung
« Antwort #10 am: 14.12.2023 08:41 »
Naja, ab wann würde denn die Höhergruppierung anstehen?

Wenn es klappen würde, dass sich Dein AG darauf einlässt wäre es deutlich von Vorteil bis 1.3.25 auf der EG 11 3 zu bleiben, und dann ab 1.3.25 in die EG12 4 zu wechseln oder noch einen Monat Karenz auf EG 11 4 einzubauen.

Du hättest -bei Höhergruppierung in 03.2024 angenommen- ca. 3500 EUR weniger für 03/24 bis 03/25 dann aber von 04/25 bis 03/26 und alle folgenden 12 Monatszeiträume über 6.000 EUR mehr.

Gerechnet wurde mit den Werten ab 03/2024.

Sollte die Höhergruppierung 6 Monate vor der Wartezeit sein wäre es sicher möglich sich auf einen Aufstieg nach und nach zu einigen. 

heinzelus

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Antw:Bester Zeitpunkt für die Höhergruppierung
« Antwort #11 am: 14.12.2023 08:59 »
Naja, ab wann würde denn die Höhergruppierung anstehen?

Wenn es klappen würde, dass sich Dein AG darauf einlässt wäre es deutlich von Vorteil bis 1.3.25 auf der EG 11 3 zu bleiben, und dann ab 1.3.25 in die EG12 4 zu wechseln oder noch einen Monat Karenz auf EG 11 4 einzubauen.

Du hättest -bei Höhergruppierung in 03.2024 angenommen- ca. 3500 EUR weniger für 03/24 bis 03/25 dann aber von 04/25 bis 03/26 und alle folgenden 12 Monatszeiträume über 6.000 EUR mehr.

Gerechnet wurde mit den Werten ab 03/2024.

Sollte die Höhergruppierung 6 Monate vor der Wartezeit sein wäre es sicher möglich sich auf einen Aufstieg nach und nach zu einigen.


Nach Rücksprache meiner Chefs mit der Betriebsleitung soll ich höhergruppiert um mein Abwandern zu verhindern. Wie genau das ablaufen wird, weiß ich noch nicht. Ich denke jedoch, dass die Stellenbeschreibung angepasst werden muss, entweder bei den Aufgaben oder den Zeitanteilen. Mein Chef und ich haben hierzu schon eine neue Stellenbeschreibung angefertigt. Für mich gilt das spezielle Tätigkeitsmerkmal Ingenieur. Hier wären für EG 12 die ein drittel Zeitanteil relevant. (oder wie verhält es sich mit Punkt zwei im Tarifvertrag. Dort tauchen keine Zeitanteile auf. Reichen da selbst 5%?) Hier haben wir die Zeitanteile etwas geändert und die Aufgaben etwas umbenannt. Den Arbeitsvorgang mit 40% hat sich jedoch nicht wesentlich geändert, sondern eher die anderen Teile. Den Arbeitsvorgang mit 40% haben wird etwas mehr ausgeschmückt, damit die besondere Schwierigkeit und Bedeutung besser hieraus hervorgeht. Die Stellenbeschreibung wurde von mir und meinem Chef unterschrieben. Ich gehe jedoch davon aus, dass die wirkliche Übertragung erst durch die Personalabteilung erfolgen darf. Auf der Stellenbeschreibung steht zwar, dass ich die Aufgaben schon seit dem 01.03.2019 wahrnehme, dies wird aber wohl nicht klappen.

Leider ist unsere Personalabteilung etwas schwierig und langsam. Seit dem Termin mit der Betriebsleitung ist mittlerweile 1 Jahr vergangen. Gibt es vielleicht eine Möglichkeit zu mindestens durchzusetzen, dass ich seit dem Gespräch mit der Betriebsleitung die neuen Aufgaben wahrnehme? So würde ich zwar 1 Jahr bei meiner Stufenlaufzeit verlieren, aber wäre zu mindestens jetzt schon in EG 12.

PiA

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Antw:Bester Zeitpunkt für die Höhergruppierung
« Antwort #12 am: 14.12.2023 11:55 »
Wenn sich die übertragenen Tätigkeiten gar nicht geändert haben, wäre 1.3.2019 (das müsste der Beginn des Arbeitsverhältnisses sein) "sogar" korrekt, dann würde es auch bei Stufe 4 ab 1.3.2025 bleiben.

Alternativ wäre die Übernahme der höherwertigen Tätigkeiten zum 1.3.2022 - das müsste mit Eintritt in die Stufe 3 sein - "zielgerecht", denn auch dann kämst Du per 1.3.2025 in die Stufe 4.

Die Eingruppierung bei unveränderten Tätigkeiten (also z.B. rückwirkende "Korrektur" der Stellenbeschreibung auf das, was damals tatsächlich war) wirkt zwar in die Vergangenheit, aber mehr Entgelt gibt es nur für 6 Monate rückwirkend (§ 37 TVöD). Das heißt, ob 1.3.2019 oder 1.3.2022 wäre dem Geldbeutel egal.

Den 1.3.2019 zu fordern und am Ende als Kompromiss auf den 1.3.2022 einigen wäre daher evtl. auch eine Lösung ;)

heinzelus

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Antw:Bester Zeitpunkt für die Höhergruppierung
« Antwort #13 am: 14.12.2023 12:17 »
Wenn sich die übertragenen Tätigkeiten gar nicht geändert haben, wäre 1.3.2019 (das müsste der Beginn des Arbeitsverhältnisses sein) "sogar" korrekt, dann würde es auch bei Stufe 4 ab 1.3.2025 bleiben.

Alternativ wäre die Übernahme der höherwertigen Tätigkeiten zum 1.3.2022 - das müsste mit Eintritt in die Stufe 3 sein - "zielgerecht", denn auch dann kämst Du per 1.3.2025 in die Stufe 4.

Die Eingruppierung bei unveränderten Tätigkeiten (also z.B. rückwirkende "Korrektur" der Stellenbeschreibung auf das, was damals tatsächlich war) wirkt zwar in die Vergangenheit, aber mehr Entgelt gibt es nur für 6 Monate rückwirkend (§ 37 TVöD). Das heißt, ob 1.3.2019 oder 1.3.2022 wäre dem Geldbeutel egal.

Den 1.3.2019 zu fordern und am Ende als Kompromiss auf den 1.3.2022 einigen wäre daher evtl. auch eine Lösung ;)

Das Problem ist, dass ich noch nicht weiß, ob sich die Tätigkeiten ändern müssen. Zum jetzigen Zeitpunkt scheint die Personalabteilung mich in EG 11 zu sehen. Für die EG 12 müsste sich vermutlich etwas ändern. Entweder die Zeitanteile oder die Aufgaben an sich. Bis jetzt gibt es nur die Absprache mit der Betriebsleitung das die Stelle zu einer EG 12 werden soll.

Das Beste wäre natürlich, wenn die Personalabteilung einfach sagt, Sie haben sich damals geirrt und eigentlich müsste ich nach EG 12 eingruppiert sein. Ich denke aber mal nicht, dass sie sich darauf einlässt.

Können mir höherwertige Tätigkeiten überhaupt rückwirkend übertragen werden, oder geht dies nur in der Zukunft?

Mein Plan wäre auch einen Mittelweg zu finden, die Personalabteilung scheint hier nur leider ziemlich stur zu sein.

PiA

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Antw:Bester Zeitpunkt für die Höhergruppierung
« Antwort #14 am: 14.12.2023 12:42 »
Zitat
Das Problem ist, dass ich noch nicht weiß, ob sich die Tätigkeiten ändern müssen.

Herrlich...
Ich verstehe was Du meinst, aber es klingt toll... ;)

Zitat
Können mir höherwertige Tätigkeiten überhaupt rückwirkend übertragen werden, oder geht dies nur in der Zukunft?

Es kann festgestellt werden, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die Voraussetzungen der EG 12 erfüllt wurden, vgl. § 13 TVöD.
Das darf aber nicht durch eine "arbeitsvertragswidrige" Erledigung von nicht übertragenen höherwertigen Tätigkeiten geschehen sein, dass wäre statt dessen sogar ein Abmahnungsgrund.

Eine ausdrückliche Übertragung anderer Tätigkeiten kann m.E. nur für die Zukunft gelten.


Ich finde es ja schon "witzig", dass Du höhergruppiert werden sollst, damit Du nicht abwanderst, das Ergebnis aber ein Einkommensverlust von knapp 30.000 EUR brutto (oder mtl. 225 EUR) ist.
(Ich habe die Rechnung von El Barto mal fortgesponnen unter Berücksichtigung von 70,28% Jahressonderzahlung in den 12 Jahren bis beide Varianten EG12 Stufe 6 erreichen. Setzt allerdings keine weiteren Beförderungen voraus, die etwaige Laufzeiten ggf. wieder kappen.)

Bekommst Du eigentlich eine Fachkräftezulage?
Wäre ja ggf. auch eine Variante - EG 12 ab 1.1.2024 und für zehn Jahre monatlich 250 EUR Zulage (wären auch 30.000 EUR).

« Last Edit: 14.12.2023 12:52 von PiA »