Autor Thema: Rückwirkende Höhergruppierung mit Ausschlussfrist  (Read 1320 times)

Xerxesx

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Guten Morgen zusammen,

ich habe eine Frage:

Mit dem Tag der Zusammenlegung von Behörden haben sich meine Aufgaben verändert.
Ich habe unverzüglich einen Antrag auf Höhergruppierung in die EG 12 gestellt.

Nun habe ich fast 16 Monate später und nach mehrfachen Rückfragen, die Bestätigung bekommen. Jedoch wird auf den §37 TVÖD abgestellt, wonach die Ansprüche nur 6 Monate geltend gemacht werden könnten. Für die lange Bearbeitungszeit kann ich hier aber nichts.
Zudem habe ich in dieser Zeit bereits die EG 11 Stufe 4 erreicht. Die Höhergruppierung soll aber nun in die EG 12 Stufe 3 erfolgen. Es wird begründet, dass ich ja zu der Zeit die EG 11 Stufe 3 gehabt hätte und damit ja in die 12 Stufe 3 gekommen wäre.

Müsste ich nicht auf Grund der langen Bearbeitungszeit Stufengleich eingruppiert werden? Mir entsteht dadurch ja ein finanzieller Verlust von etwa 85€/Monat.

McOldie

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung mit Ausschlussfrist
« Antwort #1 am: 13.12.2023 15:34 »
Ein Höhergruppierungsantrag reicht in der Regel nicht aus, um die Ausschlussfrist in Gang zu setzen. Es sollte schon das Entgelt der höheren Entgeltgruppe  geltend gemacht werden.
Du bist vom Zeitpunkt an, an dem du die höherwertigen Tätigkeiten übertragen bekommen hast in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert und mit zwar allen Folgen, d.h. Stufenzuordnung.
Lediglich der Entgeltanspruch ist der Ausschlussfrist unterworfen.
Hinsichtlich der Stufe verbleibst du zum Zeitpunkt der höheren Entgeltgruppe in der Stufe, die dann innehast. Die
Stufenlaufzeit beginnt neu zu laufen. § 17 Abs. 4 TVöD

FearOfTheDuck

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung mit Ausschlussfrist
« Antwort #2 am: 13.12.2023 20:17 »
Und die (neue) Laufzeit in Stufe drei beginnt zum damaligen Zeitpunkt. Also solltest du darauf achten, dass die knapp 16 Monate auch korrekt hinterlegt sind.