Autor Thema: [Allg] Auszahlung Rentenversicherung Eigenanteile nach BaL, Allg. Wartezeit  (Read 918 times)

gutblubb

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Meine Frau ist BaL geworden. Jetzt möchte sie sich ihre bisher gezahlten Eigenanteile von der Deutschen Rentenversicherung auszahlen lassen (V0900 Formular). Das Problem: Möglicherweise hat sie die 60-Monatige allgemeine Wartezeit überschritten und wäre in der Rentenversicherung „gefangen“ (Rentenanspruch)

Eine Google-Suche und ein Anruf bei der Deutschen Rentenversicherung brachte keine eindeutige Klärung.
Auch wenn ich weiß, dass das hier ein öD und kein Rentenforum ist, hoffe ich auf hilfreiche Antworten, da der Sachverhalt regelmäßig Beamte und Soldaten betrifft.

Meine Frau hat sich ihren Versicherungsverlauf online abgerufen und die erfassten Zeiträume stimmen auch so.
Demnach hat sie vor Ihrer Verbeamtung

11 Monate Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen (also reguläre Beitragszahlung aus Sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung)
54 Monate aus geringfügiger Beschäftigung

Hier ist schon das erste Problem: Diese sollen laut Google nur zu 1/3 auf die allgemeine Wartezeit angerechnet werden, finde dafür aber keine Quelle.

Aber gehen wir mal weiter in der Annahme der 1/3 Regelung ergeben die 54 Monate 18 Monate + die 11 Vollmonate = 29 Monate.

Soweit so gut. Jetzt kommt aber noch unsere Tochter ins Spiel, die ca. 4 Jahre vor der Verbeamtung meiner Frau auf die Welt kam.

Die Rentenversicherung möchte, dass meine Frau das Formular V0810 ausfüllt, Anrechnung von Kindererziehungszeiten. Telefonisch gab die Rentenversicherung Auskunft, dass durch unsere Tochter meiner Frau pauschal 36 Monate als Kindererziehungszeit (Mütterrente?) angerechnet werden. Weitere Detailfragen wurden telefonisch leider abgewimmelt.

Fragen ans Forum:
-Stimmt die 1/3 Regelung bei geringfügiger Beschäftigung?(ausgeübt zwischen 2006-2011, mehr als 155€ im Monat)
-Muss man die „Mutterrente“ nicht beantragen? Kann man auf sie verzichten? Werden beitragsfreie Kindererziehungszeiten tatsächlich auf die allgemeine Wartezeit angerechnet?

Meine Frau war in der zum Zeitpunkt der Geburt unserer Tochter und bis zu ihrer Verbeamtung in Elternzeit allerdings aus einer Arbeitslosigkeit heraus. Sie hat also auch nur dieses damalige Minimalelterngeld erhalten. Ich persönlich habe als Vater auch 2 Monate Elternzeit genommen, falls das relevant ist.



« Last Edit: 15.12.2023 00:39 von Admin2 »

Rentenonkel

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Zur Frage 1: Nein, so kann man das nicht rechnen. Beim Minijob ist zunächst zu unterscheiden, ob der Minijob mit oder ohne Verzicht auf die Beitragsfreiheit (also mit oder ohne Eigenanteil zur RV) erfolgte. Sofern auch eigene Beiträge geleistet wurden, zählt jeder Monat mit. Andernfalls hängt es von der Höhe des Verdienstes ab.

Aus dem Verdienst werden Zuschlagsentgeltpunkte errechnet. Summe der Entgeltpunkte geteilt durch 0,0313 ergibt Wartezeitmonate, die immer aufgerundet werden.

Ganz grob gesagt bedeutet das, dass in etwa pro angefangene 1.500 EUR Gehalt ein Monat dazu gerechnet werden muss.

Zur Frage 2: Zunächst ist eine Kontenklärung einzuleiten, in der auch die Kindererziehungszeiten abzuprüfen sind. Das dafür notwendige Formular heißt übrigens V0800. Zeiten der Kindererziehung vor Einberufung ins Beamtenverhältnis sind bis zu 36 Monate rentenrechtlich relevante Zeiten. Die Zeiten der Kindererziehung ab Ernennung ins Beamtenverhältnis sind der Beamtenversorgung zuzurechnen. Solange nicht geklärt ist, ob und wieviele Kinderjahre anzurechnen sind, kann die Rentenversicherung auch keine belastbare Antwort geben. Die Tendenz dürfte aber klar sein: Es ist nach dem bisherigen Ausführungen sehr viel wahrscheinlicher, dass die allgemeine Wartezeit erfüllt ist, als dass sie nicht erfüllt ist.

Ein Verzicht auf diese Zeiten ist grundsätzlich nicht möglich, da auch in dem Antrag auf Beitragserstattung diese Frage gestellt wird und im Versicherungskonto hinterlegt sein dürfte, dass die Gattin ein Kind bekommen hat.

Spoiler: Sollten die fünf Jahre erfüllt sein, dann ist zwar eine Beitragserstattung nicht mehr möglich, aber es wird im Alter neben der Pension eine Rente gezahlt. Nicht in jedem Fall wird die Rente auf die Pension angerechnet. Bei der Beitragserstattung gehen aber auch die Arbeitgeberanteile und die Kindererziehungszeiten mit unter, so dass die Höhe der Beitragserstattung im Verhältnis zur entgangenen Rente zumindest dann wenig lukrativ ist, wenn die Rente neben der Pension gezahlt werden könnte. (Beispiel: 4.000 EUR einmalige Beitragserstattung für eine Rente von 150 EUR)

In diesem Fall kann es sogar lohnenswert sein, selbst wenn die fünf Jahre nicht erfüllt sind, statt der Beitragserstattung sogar noch freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung einzuzahlen, um die fünf Jahre zu erreichen.

Das setzt natürlich voraus, dass die Höchstversorgung in der Beamtenversorgung noch nicht erreicht ist und auch nicht mehr erreicht werden kann und somit eine Anrechnung der Rente auf die spätere Pension nicht zu erwarten ist.

gutblubb

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Zur Frage 1: Nein, so kann man das nicht rechnen. Beim Minijob ist zunächst zu unterscheiden, ob der Minijob mit oder ohne Verzicht auf die Beitragsfreiheit (also mit oder ohne Eigenanteil zur RV) erfolgte. Sofern auch eigene Beiträge geleistet wurden, zählt jeder Monat mit. Andernfalls hängt es von der Höhe des Verdienstes ab.

Aus dem Verdienst werden Zuschlagsentgeltpunkte errechnet. Summe der Entgeltpunkte geteilt durch 0,0313 ergibt Wartezeitmonate, die immer aufgerundet werden.

Ganz grob gesagt bedeutet das, dass in etwa pro angefangene 1.500 EUR Gehalt ein Monat dazu gerechnet werden muss.

Erstmal vielen dank für die ausführliche Antwort. Sie bringt auch gleich wieder Hoffnung, denn wenn ich das Gehalt meiner Frau in den 54 Monaten geringfügiger Beschäftigung, in der sie nebenbei erwähnt auch nie Beiträge gezahlt hat, durch 1.500€ teile, komme ich aufgerundet nur auf 9 Monate statt auf die 18 bei der zuvor falsch ergoogelten 1/3 Regelung.

Das lässt wieder Luft zu den maximal 60 Monaten denn:

9 Monate aus geringfügiger Beschäftigung
11 Monate Vollbeschäftigung
36 Monate Kindererziehungszeiten
=
56 Monate  :)

Wir werden uns wohl doch an den V0800 Antrag machen.

Danke auch für den Hinweis eines möglicherweise späteren lukrativeren Rentenanspruchs im Gegensatz zur Beitragserstattung. Leider ist das Erreichen des Rentenalters für meine Frau aus gesundheitlichen Gründen sehr unwahrscheinlich.


Rentenonkel

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Danke auch für den Hinweis eines möglicherweise späteren lukrativeren Rentenanspruchs im Gegensatz zur Beitragserstattung. Leider ist das Erreichen des Rentenalters für meine Frau aus gesundheitlichen Gründen sehr unwahrscheinlich.

Dann möchte ich auch noch kurz die Hinterbliebenenversorgung erwähnen. Für den Fall der Fälle, den wir alle nicht hoffen wollen, besteht ein Anspruch auf Witwerrente und Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann, wenn die allgemeine Wartezeit (60 Monate) zum Zeitpunkt des Ablebens erfüllt ist.

Daher kann die Beitragszahlung auch zur Absicherung der Familienangehörigen sinnvoll sein.