Zur Frage 1: Nein, so kann man das nicht rechnen. Beim Minijob ist zunächst zu unterscheiden, ob der Minijob mit oder ohne Verzicht auf die Beitragsfreiheit (also mit oder ohne Eigenanteil zur RV) erfolgte. Sofern auch eigene Beiträge geleistet wurden, zählt jeder Monat mit. Andernfalls hängt es von der Höhe des Verdienstes ab.
Aus dem Verdienst werden Zuschlagsentgeltpunkte errechnet. Summe der Entgeltpunkte geteilt durch 0,0313 ergibt Wartezeitmonate, die immer aufgerundet werden.
Ganz grob gesagt bedeutet das, dass in etwa pro angefangene 1.500 EUR Gehalt ein Monat dazu gerechnet werden muss.
Zur Frage 2: Zunächst ist eine Kontenklärung einzuleiten, in der auch die Kindererziehungszeiten abzuprüfen sind. Das dafür notwendige Formular heißt übrigens V0800. Zeiten der Kindererziehung vor Einberufung ins Beamtenverhältnis sind bis zu 36 Monate rentenrechtlich relevante Zeiten. Die Zeiten der Kindererziehung ab Ernennung ins Beamtenverhältnis sind der Beamtenversorgung zuzurechnen. Solange nicht geklärt ist, ob und wieviele Kinderjahre anzurechnen sind, kann die Rentenversicherung auch keine belastbare Antwort geben. Die Tendenz dürfte aber klar sein: Es ist nach dem bisherigen Ausführungen sehr viel wahrscheinlicher, dass die allgemeine Wartezeit erfüllt ist, als dass sie nicht erfüllt ist.
Ein Verzicht auf diese Zeiten ist grundsätzlich nicht möglich, da auch in dem Antrag auf Beitragserstattung diese Frage gestellt wird und im Versicherungskonto hinterlegt sein dürfte, dass die Gattin ein Kind bekommen hat.
Spoiler: Sollten die fünf Jahre erfüllt sein, dann ist zwar eine Beitragserstattung nicht mehr möglich, aber es wird im Alter neben der Pension eine Rente gezahlt. Nicht in jedem Fall wird die Rente auf die Pension angerechnet. Bei der Beitragserstattung gehen aber auch die Arbeitgeberanteile und die Kindererziehungszeiten mit unter, so dass die Höhe der Beitragserstattung im Verhältnis zur entgangenen Rente zumindest dann wenig lukrativ ist, wenn die Rente neben der Pension gezahlt werden könnte. (Beispiel: 4.000 EUR einmalige Beitragserstattung für eine Rente von 150 EUR)
In diesem Fall kann es sogar lohnenswert sein, selbst wenn die fünf Jahre nicht erfüllt sind, statt der Beitragserstattung sogar noch freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung einzuzahlen, um die fünf Jahre zu erreichen.
Das setzt natürlich voraus, dass die Höchstversorgung in der Beamtenversorgung noch nicht erreicht ist und auch nicht mehr erreicht werden kann und somit eine Anrechnung der Rente auf die spätere Pension nicht zu erwarten ist.