Autor Thema: Ehemaliger Arbeitgeber reagiert nicht auf schriftliche Anfragen  (Read 2684 times)

TomBC

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Guten Abend zusammen,

ich habe aktuell folgende Problematik:
Im Rahmen einer Antragstellung auf die Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt in Baden-Württemberg benötige ich von meinen ehemaligen Arbeitgebern eine Bescheinigung über einschlägige Berufspraxis (mindestens drei Jahre müssen nachgewiesen werden und durch die personalverwaltende Stelle bestätigt werden). Diese habe soweit auch vorliegen, jedoch fehlt mir diese von einer meiner ehemaligen Dienststellen.

Am 2. Oktober 2023 habe ich mich schriftlich an diese gewandt (Gemeinde mit unter 20 Mitarbeitern) und die entsprechende Bescheinigung angefordert, in der Anlage beigefügt und freundlich dargelegt, dass ich diese für die Antragstellung beim Regierungspräsidium benötige. Leider erfolgte hierauf keine Reaktion und so habe ich am 20. November 2023 nochmals freundlich per E-Mail an mein Schreiben erinnert.
Bis heute ist leider auch hierauf keine Reaktion erfolgt.

Mit dieser Dienststelle bin ich nicht im guten auseinandergegangen (Kündigung) und daher vermute ich (ist aber lediglich eine Vermutung - keine Unterstellung), dass mir die entsprechende Bescheinigung deshalb nicht ausgestellt wird bzw. die Beantwortung absichtlich herausgezögert wird. Dennoch sind seit meiner ursprünglichen Anfrage mehr als zwei Monate vergangen und der Anmeldeschluss für die Fortbildung rückt auch immer näher.

Vom Regierungspräsidium habe ich bislang noch keine Auskunft erhalten, ob mein Antrag auch ohne diese Bescheinigung bearbeitet werden kann (habe alternativ das Arbeits-/Dienstzeugnis dorthin übersendet).

Wie würdet ihr an dieser Stelle vorgehen? Gibt es (rechtliche) Möglichkeiten um die Bescheinigung von meiner ehemaligen Dienststelle zu erhalten?
Der Vollständigkeit halber möchte ich noch erwähnen, dass diese Dienststelle nicht dem TVöD unterliegt, der Arbeitsvertrag nur in gewissen Punkten hieran angelehnt war.

Vielen Dank schon jetzt für die Antworten und eine angenehme Weihnachtszeit!

Tagelöhner

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Du hast Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, der sich auch gerichtlich durchsetzen lässt. In diesem Zeugnis muss der Arbeitgeber auch halbwegs detailliert deine Tätigkeiten auflisten.

Ich denke diese gewünschte Bescheinigung kann dein ehemaliger Arbeitgeber getrost ignorieren, was er ja auch offensichtlich tut.

EvtlAnwärter

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Wenn die das nicht machen, würde ich damit drohen, die Presse einzuschalten. Ggf einen Bürgermeister damit konfrontieren.
Das ist schon ein Druckmittel.

TomBC

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Meine E-Mail vom 20. November 2023 habe ich direkt an die Bürgermeisterin gerichtet, hierauf hat sie aber ebenfalls nicht reagiert.
Wie schon gesagt, es handelt sich um eine kleine Gemeinde mit weniger als 20 Mitarbeiterin. Da gibt es nur die eine Bürgermeisterin.

EvtlAnwärter

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Ich habe schon bei kleineren Kommunen gearbeitet.
Dann andere MA kontaktieren, ob die Bürgermeisterin da ist.
Ansonsten würde ich es aber so lassen, dann teile es der Bezirksregierung so mit wie es war. So ist das Leben halt.

FGL

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Wenn die das nicht machen, würde ich damit drohen, die Presse einzuschalten. Ggf einen Bürgermeister damit konfrontieren.
Das ist schon ein Druckmittel.
Ich sehe da kein Druckmittel. Bei uns würde weder die Drohung noch die Berichterstattung im lokalen Käseblatt irgendjemanden interessieren.

VFA West

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Wer so vorgeht, baut schlechtes Karma auf.  :-\
Solche Menschen oder "Behörden" können einem nur noch leid tun.

PiA

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Guten  Morgen,

da auf meiner Entgeltabrechnung zumindest die Eingruppierung und der zeitliche Umfang ausgewiesen ist, würde ich die prüfenden Stelle anrufen und die Situation schildern, dass das erbetene Arbeitszeugnis leider trotz x-monatiger Wartezeit bislang nicht ausgehändigt wurde. Hilfsweise anbieten, den alten Arbeitsvertrag sowie die ggf. partiell geschwärzten Entgeltabrechnugen als Tätigkeitsnachweis. Die Entgeltabrechnungen sind zumindest mal von der personalverwaltenden Stelle erstellt und wenn sich die Eingruppierung mit dem Arbeitsvertrag deckt, ist eine entsprechende Tätigkeit zumindest wahrscheinlich.

Dem alten AG würde ich ein freundliches ggf. anwaltliches Schreiben zukommen lassen, dass das Arbeitszeugnis überfällig ist, zur Aushändigung nunmehr letzmalig Frist bis zum 31.12.2023 gewährt wird und - da der Tätigkeitsnachweis für Fortbildungszwecke benötigt wird - aus Verzögerungen resultierende Entgeltverluste als Schadensersatz geltend gemacht werden.

Vielleicht hiflt es...

VG PiA

Garfield

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Ist jetzt vielleicht ein etwas altbackener Tip, aber bist du je einfach dort hin gegangen?
Schreiben lassen sich lange ignorieren, aber jemandem ins Gesicht zu sagen, dass er ne Bescheinigung nicht bekommt, weil man ihn nicht mag ist was anderes.

Ich würde hingehen und fragen ob es in Bearbeitung ist und bis wann du damit rechnen kannst.

FGL

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Dem alten AG würde ich ein freundliches ggf. anwaltliches Schreiben zukommen lassen, dass das Arbeitszeugnis überfällig ist, zur Aushändigung nunmehr letzmalig Frist bis zum 31.12.2023 gewährt wird und - da der Tätigkeitsnachweis für Fortbildungszwecke benötigt wird - aus Verzögerungen resultierende Entgeltverluste als Schadensersatz geltend gemacht werden.

Vielleicht hiflt es...
Ein Arbeitszeugnis anmahnen lassen, das laut Sachverhaltsschilderung bereits vorliegt, dürfte nicht weiterhelfen.

PiA

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Dem alten AG würde ich ein freundliches ggf. anwaltliches Schreiben zukommen lassen, dass das Arbeitszeugnis überfällig ist, zur Aushändigung nunmehr letzmalig Frist bis zum 31.12.2023 gewährt wird und - da der Tätigkeitsnachweis für Fortbildungszwecke benötigt wird - aus Verzögerungen resultierende Entgeltverluste als Schadensersatz geltend gemacht werden.

Vielleicht hiflt es...
Ein Arbeitszeugnis anmahnen lassen, das laut Sachverhaltsschilderung bereits vorliegt, dürfte nicht weiterhelfen.

Mea culpa, den Passus hatte ich überlesen.

Dann sollte das Arbeitszeugnis dafür ausreichen (es sei denn, aus der Tätigkeitsbeschreibung ergeben sich Zweifel an der Einschlägigkeit), so kenne ich es zumindest von IHK bzw. HWK. Deren diesbezügliche Formulare sind "für" den aktuellen Arbeitgeber gedacht, damit der gerade kein Zwischenzeugnis als Nachweis erstellen muss.

Aber der Rat der Kontaktaufnahme mit der prüfenden Stelle steht.

peer80

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Wie wäre es damit, einfach mal dort beim zuständigen Sachbearbeitern:in dort anzurufen?
Persönlich lässt sich vieles schnell und einfach klären. Und was heißt „nicht im Guten auseinandergegangen, Kündigung“. Das ist beruflicher Alltag. Mitarbeiter kommen und gehen. Nichts besonderes oder verwerfliches.

Schmitti

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Wenn man mit "unter 20 Mitarbeitern" Eigenständigkeit spielt, gibt es keinen beruflichen Alltag bzw. der definiert sich mitunter anders, wie anderswo  ;)
Aber gerade deshalb sollte man da persönlich rumnerven. Wenn da mal ein Mitarbeiter vier Wochen Resturlaub abfeiert, bleibt in dessen Sachgebieten halt vier Wochen alles liegen.

TomBC

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Hallo zusammen,

danke für die zahlreichen Antworten - da hätte ich tatsächlich auch selbst drauf kommen können, dass man ja vorbeigehen kann...  :D
Ich denke, ich werde nun nochmals versuchen das Regierungspräsidium zu erreichen, um anzufragen, ob das Arbeitszeugnis ebenfalls ausreichend ist. Falls nicht, werde ich dort nach den Feiertagen vorbeigehen.

Nochmals danke und eine angenehme Weihnachtszeit.

Flying

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Mir scheint, dass das Arbeitszeugnis für dein Anliegen völlig ausreichend ist.
Darin bescheinigt dir der Arbeitgeber doch vermutlich den Zeitraum.