Mal beim Bundesarbeitsgericht vorbeigeschaut?
"Während der Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
nur dann anweisen, zu einem Personalgespräch in den Betrieb zu kommen, wenn hierfür ein
dringender betrieblicher Anlass besteht, der einen
Aufschub der Weisung auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit
nicht gestattet, und die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb
dringend erforderlich ist und ihm zugemutet werden kann." (
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.11.2016 – 10 AZR 596/1 Sonderfall ist aber wohl das
BEM (Betriebliches Eingliederungsmanagement), auch an dem muss man nicht teilnehmen, aber eine nicht-Teilnahme könnte eventuell bei einem möglichen Streitfall im Rahmen des Kündigungsschutzes aufgrund krankheitsbedingter Kündigung nachteilig auswirken, wenn könnte wäre. Das ist wohl nicht ganz abschließend geklärt.
Der Umkehrschluss lässt sich auch etwa aus
RN 31 ebenda ableiten, dass die "Arbeitsunfähigkeit
nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der erkrankte Arbeitnehmer seine geschuldeten Vertragspflichten anstatt voll nur teilweise zu erbringen vermag (BAG 29. Januar 1992 – 5 AZR 37/91 – zu II 1 der Gründe, BAGE 69, 272). Eine
Teilarbeitsunfähigkeit mit teilweiser Arbeitspflicht und teilweisem Entgeltfortzahlungsanspruch gibt es nicht; jedenfalls braucht sich weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer auf eine Teilleistung einzulassen."
Ein (freiwilliges) erscheinen zum Personalgespräch
beendet daher nicht die Arbeitsunfähigkeit an sich, analog zur Thematik der "
Mail Weiterleiten bei AU". Es sollte tatsächlich nur durchgeführt werden solange es nicht der Genesungspflicht des AN entgegen steht und es sollte vor allem schon alleine aus
Fürsorgegründen des AG darauf geachtet werden, dass hier die Genesung des AN nicht gefährdet wird. Ein vernünftiger Arbeitgeber/Dienstherr würde solche Gespräche auf einen Zeitpunkt
nach der Genesung verlegen, andernfalls besteht stets die Gefahr volle Kanne gegen die Wand zu donnern. Der AN ist hier rechtlich zu keinem Zeitpunkt im Nachteil, außer natürlich er hat die generelle Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht.