Autor Thema: anzurechnende Kindererziehungszeiten auf die Pension mit 65  (Read 2626 times)

ElaO

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Ich habe heute meine Versorgungsauskunft bekommen. Leider fehlt mir genau Das darin, was mich am meisten interessiert, nämlich die angerechneten Kindererziehungszeiten.

Im Kleingedrucktem wird darauf hingewiesen, das das erst berechnet werden kann wenn der Pensionsfall eintritt.
Insgesamt hab ich : 46 Jahre 223,00 Tage oder: 46,61 ruhegehaltfähige Dienstjahre berechnet bekommen.

01.09.1981 bis 29.02.2032 Beamtendienstzeit. Kind 1 geboren am 06.02.1989, Kind 2 am 20.05.1990.
Vom 04.04.1989 - 05.02.1990 , 16.07.1990 - 19.08.1991 und 20.08.1991 - 31.07.1993 hatte ich Erziehungsurlaub ohne Dienstbezüge.

Ich möchte mit 65 abschlagsfrei in den Ruhestand gehen, was ja mit min. 45 Dienstjahren zu dem Zeitpunkt möglich ist ( wenn sich gesetzlich nichts ändert ) Nun würden mir ja ein paar Monate nach obiger Berechnung fehlen.
Habe ich es richtig nachgelesen, das mir pro Kind 2,5 Jahre Kindererziehungszeiten angerechnet werden?
Das hiesse für mich dann im Umkehrschluß, das ich die Fehlzeiten durch den Erziehungsurlaub mit bis zu 5 Jahren angerechnet bekomme und ich somit meine 49 Dienstjahre mit 65 voll habe und abzugsfrei nach Hause kann.

Liege ich da richtig?

maxg

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Ich glaube, dass du falsch liegst. Bei Bundesbeamten werden für die Kinder keine "Zeitgutschriften" gegeben wie bei Rentnern, sondern es gibt Zuschläge nach §§ 50 a und b Beamtenversorgungsgesetz:
a) Kindererziehungszuschlag (KEZ)
b) Kindererziehungsergänzungszuschlag (KEEZ)

Empfehlenswert ist nach meiner Erfahrung der Versorgungsrechner des BMI:
https://versorgungsrechner.bund.de/

Bei vielen Teilzeitänderungen ist es etwas schwierig, aber man kann die Eingaben als XML speichern und so schnell mal ein paar Varianten durchrechnen lassen.

ElaO

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Das habe ich aber anders nachgelesen Zitat von https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/k/kindererziehungszeiten.html :
Im Beamtenversorgungsrecht von Bund und Ländern werden für ab 1992 geborene Kinder – entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherung -  bis zu drei Entgeltpunkte (für 36 Monate) als gesonderter Kindererziehungszuschlag zum Ruhegehalt gewährt. Für vor 1992 geborene Kinder erfolgt – abhängig vom Rechtskreis - entweder zumeist eine pauschale Anerkennung von sechs Monaten voller ruhegehaltfähiger Dienstzeit oder (alternativ) ein Kindererziehungszuschlag. Beim Bund erfolgte diesbezüglich mit Wirkung zum 1. September 2020 ein Umstieg auf einen Kindererziehungszuschlag für 30 Monate.

https://www.buzer.de/gesetz/3394/a47371.htm

maxg

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Ist nicht meine fachliche Kernkompetenz, aber auch das lese ich nicht als "Zeitgutschrift", sondern als finanzielle Zusatzzahlung.
Siehe auch § 50 a (1): "Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag.(...)".

ElaO

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https://www.formulare-bfinv.de/ffw/resources/52BC1FF4D112879B69C9/form/Merkblatt.pdf


Zitat: Merkblatt zur Möglichkeit der abschlagsfreien Versetzung in den Ruhestand
(auf Antrag) mit Vollendung des 65. Lebensjahres und Erreichen von
mindestens 45 Jahren an berücksichtigungsfähigen Zeiten
(§ 14 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG))
Ein Versorgungsabschlag wird nicht erhoben, wenn Sie bei Versetzung in den Ruhestand auf
Antrag (§ 52 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz ((BBG)) das 65. Lebensjahr bereits vollendet und
mindestens 45 Jahre an berücksichtigungsfähigen Zeiten zurückgelegt haben.
Zu den berücksichtigungsfähigen Zeiten gehören:
• ruhegehaltfähige Beamtendienstzeiten (§ 6 BeamtVG),
• Zeiten des Wehr- bzw. Zivildienstes (§§ 8 und 9 BeamtVG),
• ruhegehaltfähige Angestelltenzeiten im öffentlichen Dienst (§ 10 BeamtVG),
• Pflegezeiten nach § 50d BeamtVG,
Kindererziehungszeiten, die bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes der Beamtin
oder dem Beamten nach § 50a Abs. 3 BeamtVG zugeordnet werden (unabhängig davon,
wann das Kind geboren wurde)

maxg

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Ok, entschuldige bitte, ich hatte deine Frage falsch verstanden, obwohl sie tats. klar gestellt war.
Ich hatte mich auf die Berechnung des Ruhegehalts fixiert, aber deine Frage zielte auf die eventuelle Kürzung (Versorgungsabschlag) bzw. deren Vermeidung.
Mit den vorgegebenen Daten kannst du m.E. (ohne Gewähr) mit 65 auf Antrag (!) in Pension gehen ohne Versorgungsabschlag. Wichtig wären noch eventuelle Teilzeit-Abschnitte, die wiederum zu einer Kürzung führen könnten.
Aber das kann Alles der Versorgungsrechner schön darstellen. Mit der Versorgungsauskunft hast du es da auch sehr leicht, weil die wesentlichen Daten bis heute gut vorgegeben sind.

ElaO

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Ich bin und war ausschließlich in Vollzeit beschäftigt.
Das ausgerechnete Ruhegehalt in der Versorgungsauskunft stimmt, bis auf einen Cent, genau mit dem Heydorn Rechner überein. Das war mir aber klar.
Nur hatte ich erwartet, das in der schriftlichen Versorgungsauskunft, auch die Kindererziehungszeit explizit aufgeführt und zugerechnet werden.
Aber dann liege ich mit meiner Vermutung, das ich abschlagsfrei mit 65 nach Hause kann ja richtig  :)

Asperatus

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Ich stimme maxg zu. Gemäß § 14 Absatz 3 Satz 5 BeamtVG werden "Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr" bei der Berechnung der 45 Jahre berücksichtigt.

Teilzeit wirkt sich nicht aus. Rdnr. 14.3.5.3 Satz 2 BeamtVGVwV besagt: "Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden mit ihrer Dauer und nicht mit ihrem Teilzeitanteil bei der Erfüllung der 45 Jahre berücksichtigt."

Organisator

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Aber dann liege ich mit meiner Vermutung, das ich abschlagsfrei mit 65 nach Hause kann ja richtig  :)


... wenn du währen dieser drei Jahre nicht wieder arbeiten gegangen bist. Eine doppelte Anrechnung der Zeiten dürfte wohl nicht erfolgen, wenn man es analog zum Rentenrecht machen wollte.

Asperatus

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Aber dann liege ich mit meiner Vermutung, das ich abschlagsfrei mit 65 nach Hause kann ja richtig  :)


... wenn du währen dieser drei Jahre nicht wieder arbeiten gegangen bist. Eine doppelte Anrechnung der Zeiten dürfte wohl nicht erfolgen, wenn man es analog zum Rentenrecht machen wollte.
Dann müsste jedoch die rentenrechtliche Wartezeit von grundsätzlich 60 Monaten erfüllt sein. Das käme in Betracht, wenn ElaO vor seiner Berufung in ein Beamtenverhältnis bereits rentenversicherungspflichtig beschäftigt war.

ElaO

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Aber dann liege ich mit meiner Vermutung, das ich abschlagsfrei mit 65 nach Hause kann ja richtig  :)


... wenn du währen dieser drei Jahre nicht wieder arbeiten gegangen bist. Eine doppelte Anrechnung der Zeiten dürfte wohl nicht erfolgen, wenn man es analog zum Rentenrecht machen wollte.
Dann müsste jedoch die rentenrechtliche Wartezeit von grundsätzlich 60 Monaten erfüllt sein. Das käme in Betracht, wenn ElaO vor seiner Berufung in ein Beamtenverhältnis bereits rentenversicherungspflichtig beschäftigt war.

ihrer  ;)

Firematthias

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Hallo,

die Zuschläge nach 50a und b BeamtVG stehen zwar rechtlich zu, fallen in der Wirkung aber hinten runter, wenn man auf 40 Vollzeitdienstjahre oder mehr kommt und damit den Höchstruhegehaltssatz 71,75% erreicht. Für die Pensionshöhe wäre das insofern nicht bedeutsam.

Hinsichtlich der 45 Jahre und Kindererziehungszeiten bzw. Erziehungsergänzungszeiten gilt analog dem Rentenrecht pro Kind werden bis zu 10 Jahre angerechnet, soweit die Zeiträume nicht mit aktiver Dienstzeit bereits belegt ist. Wie es eben im Erziehungsurlaub vorkommt.

Auf die 45 Jahre werden aber auch Zeiten vor der Verbeamtung angerechnet, die als Pflichtbeitrag in der Rentenversicherung wirksam sind für genau dieselbe Frage. Einfach zum Zeitpunkt des Ruhestands einen Versicherungsverlauf einreichen. Mal so nebenbei.

Grüße aus dem Service-Center

P.S. Ich nutze nachher mal den Versorgungsrechner und versuche ein Beispiel hochzuladen. Wann ist Ihr Geburtsdatum?

ElaO

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Hallo Firematthias,
ich bin bereits mit 16 in die mittlere Laufbahn gestartet, direkt von der Schule.
Die Versorgungsauskunft stimmt auch mit dem Versorgungsrechner (den ich durchgespielt habe) überein, nur das in der Versorgungsauskunft die Kindererziehungsjahre (bei 2 Kindern insgesamt 4 Jahre) erst berechnet werden sollen, wenn der Pensionsfall eintritt. Und genau DIESE Auskunft wollte ich eigentlich haben.
Ich möchte mit 65 abschlagsfrei in den Ruhestand gehen, nach der Berechnung des Versorgungsrechners (Anrechnung der 4 Jahre Erziehungszeit) gehe ich dann mit 49 Dienstjahren nach Hause. Mit 67 würde ich 51 Jahre Dienstjahre erreichen, nee..........das möchte ich nicht.
Gruß
Ela

Bauernopfer

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Hallo Firematthias,
ich bin bereits mit 16 in die mittlere Laufbahn gestartet, direkt von der Schule.
Die Versorgungsauskunft stimmt auch mit dem Versorgungsrechner (den ich durchgespielt habe) überein, nur das in der Versorgungsauskunft die Kindererziehungsjahre (bei 2 Kindern insgesamt 4 Jahre) erst berechnet werden sollen, wenn der Pensionsfall eintritt.
Vielleicht warten die ab, wieviele Kinder bis zum Pensionsfall noch dazukommen :).

ElaO

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 ;D  in 6 Jahren möchte ich in Pension gehen  ;D in 8 Jahren muss ich......
Enkelkinder werden in den 6 Jahren wohl noch kommen...... ;D