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anzurechnende Kindererziehungszeiten auf die Pension mit 65

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ElaO:
Ich habe heute meine Versorgungsauskunft bekommen. Leider fehlt mir genau Das darin, was mich am meisten interessiert, nämlich die angerechneten Kindererziehungszeiten.

Im Kleingedrucktem wird darauf hingewiesen, das das erst berechnet werden kann wenn der Pensionsfall eintritt.
Insgesamt hab ich : 46 Jahre 223,00 Tage oder: 46,61 ruhegehaltfähige Dienstjahre berechnet bekommen.

01.09.1981 bis 29.02.2032 Beamtendienstzeit. Kind 1 geboren am 06.02.1989, Kind 2 am 20.05.1990.
Vom 04.04.1989 - 05.02.1990 , 16.07.1990 - 19.08.1991 und 20.08.1991 - 31.07.1993 hatte ich Erziehungsurlaub ohne Dienstbezüge.

Ich möchte mit 65 abschlagsfrei in den Ruhestand gehen, was ja mit min. 45 Dienstjahren zu dem Zeitpunkt möglich ist ( wenn sich gesetzlich nichts ändert ) Nun würden mir ja ein paar Monate nach obiger Berechnung fehlen.
Habe ich es richtig nachgelesen, das mir pro Kind 2,5 Jahre Kindererziehungszeiten angerechnet werden?
Das hiesse für mich dann im Umkehrschluß, das ich die Fehlzeiten durch den Erziehungsurlaub mit bis zu 5 Jahren angerechnet bekomme und ich somit meine 49 Dienstjahre mit 65 voll habe und abzugsfrei nach Hause kann.

Liege ich da richtig?

maxg:
Ich glaube, dass du falsch liegst. Bei Bundesbeamten werden für die Kinder keine "Zeitgutschriften" gegeben wie bei Rentnern, sondern es gibt Zuschläge nach §§ 50 a und b Beamtenversorgungsgesetz:
a) Kindererziehungszuschlag (KEZ)
b) Kindererziehungsergänzungszuschlag (KEEZ)

Empfehlenswert ist nach meiner Erfahrung der Versorgungsrechner des BMI:
https://versorgungsrechner.bund.de/

Bei vielen Teilzeitänderungen ist es etwas schwierig, aber man kann die Eingaben als XML speichern und so schnell mal ein paar Varianten durchrechnen lassen.

ElaO:
Das habe ich aber anders nachgelesen Zitat von https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/k/kindererziehungszeiten.html :
Im Beamtenversorgungsrecht von Bund und Ländern werden für ab 1992 geborene Kinder – entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherung -  bis zu drei Entgeltpunkte (für 36 Monate) als gesonderter Kindererziehungszuschlag zum Ruhegehalt gewährt. Für vor 1992 geborene Kinder erfolgt – abhängig vom Rechtskreis - entweder zumeist eine pauschale Anerkennung von sechs Monaten voller ruhegehaltfähiger Dienstzeit oder (alternativ) ein Kindererziehungszuschlag. Beim Bund erfolgte diesbezüglich mit Wirkung zum 1. September 2020 ein Umstieg auf einen Kindererziehungszuschlag für 30 Monate.

https://www.buzer.de/gesetz/3394/a47371.htm

maxg:
Ist nicht meine fachliche Kernkompetenz, aber auch das lese ich nicht als "Zeitgutschrift", sondern als finanzielle Zusatzzahlung.
Siehe auch § 50 a (1): "Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag.(...)".

ElaO:
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/resources/52BC1FF4D112879B69C9/form/Merkblatt.pdf


Zitat: Merkblatt zur Möglichkeit der abschlagsfreien Versetzung in den Ruhestand
(auf Antrag) mit Vollendung des 65. Lebensjahres und Erreichen von
mindestens 45 Jahren an berücksichtigungsfähigen Zeiten
(§ 14 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG))
Ein Versorgungsabschlag wird nicht erhoben, wenn Sie bei Versetzung in den Ruhestand auf
Antrag (§ 52 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz ((BBG)) das 65. Lebensjahr bereits vollendet und
mindestens 45 Jahre an berücksichtigungsfähigen Zeiten zurückgelegt haben.
Zu den berücksichtigungsfähigen Zeiten gehören:
• ruhegehaltfähige Beamtendienstzeiten (§ 6 BeamtVG),
• Zeiten des Wehr- bzw. Zivildienstes (§§ 8 und 9 BeamtVG),
• ruhegehaltfähige Angestelltenzeiten im öffentlichen Dienst (§ 10 BeamtVG),
• Pflegezeiten nach § 50d BeamtVG,
• Kindererziehungszeiten, die bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes der Beamtin
oder dem Beamten nach § 50a Abs. 3 BeamtVG zugeordnet werden (unabhängig davon,
wann das Kind geboren wurde)

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