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anzurechnende Kindererziehungszeiten auf die Pension mit 65
maxg:
Ok, entschuldige bitte, ich hatte deine Frage falsch verstanden, obwohl sie tats. klar gestellt war.
Ich hatte mich auf die Berechnung des Ruhegehalts fixiert, aber deine Frage zielte auf die eventuelle Kürzung (Versorgungsabschlag) bzw. deren Vermeidung.
Mit den vorgegebenen Daten kannst du m.E. (ohne Gewähr) mit 65 auf Antrag (!) in Pension gehen ohne Versorgungsabschlag. Wichtig wären noch eventuelle Teilzeit-Abschnitte, die wiederum zu einer Kürzung führen könnten.
Aber das kann Alles der Versorgungsrechner schön darstellen. Mit der Versorgungsauskunft hast du es da auch sehr leicht, weil die wesentlichen Daten bis heute gut vorgegeben sind.
ElaO:
Ich bin und war ausschließlich in Vollzeit beschäftigt.
Das ausgerechnete Ruhegehalt in der Versorgungsauskunft stimmt, bis auf einen Cent, genau mit dem Heydorn Rechner überein. Das war mir aber klar.
Nur hatte ich erwartet, das in der schriftlichen Versorgungsauskunft, auch die Kindererziehungszeit explizit aufgeführt und zugerechnet werden.
Aber dann liege ich mit meiner Vermutung, das ich abschlagsfrei mit 65 nach Hause kann ja richtig :)
Asperatus:
Ich stimme maxg zu. Gemäß § 14 Absatz 3 Satz 5 BeamtVG werden "Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr" bei der Berechnung der 45 Jahre berücksichtigt.
Teilzeit wirkt sich nicht aus. Rdnr. 14.3.5.3 Satz 2 BeamtVGVwV besagt: "Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden mit ihrer Dauer und nicht mit ihrem Teilzeitanteil bei der Erfüllung der 45 Jahre berücksichtigt."
Organisator:
--- Zitat von: ElaO am 20.12.2023 15:56 ---Aber dann liege ich mit meiner Vermutung, das ich abschlagsfrei mit 65 nach Hause kann ja richtig :)
--- End quote ---
... wenn du währen dieser drei Jahre nicht wieder arbeiten gegangen bist. Eine doppelte Anrechnung der Zeiten dürfte wohl nicht erfolgen, wenn man es analog zum Rentenrecht machen wollte.
Asperatus:
--- Zitat von: Organisator am 20.12.2023 16:01 ---
--- Zitat von: ElaO am 20.12.2023 15:56 ---Aber dann liege ich mit meiner Vermutung, das ich abschlagsfrei mit 65 nach Hause kann ja richtig :)
--- End quote ---
... wenn du währen dieser drei Jahre nicht wieder arbeiten gegangen bist. Eine doppelte Anrechnung der Zeiten dürfte wohl nicht erfolgen, wenn man es analog zum Rentenrecht machen wollte.
--- End quote ---
Dann müsste jedoch die rentenrechtliche Wartezeit von grundsätzlich 60 Monaten erfüllt sein. Das käme in Betracht, wenn ElaO vor seiner Berufung in ein Beamtenverhältnis bereits rentenversicherungspflichtig beschäftigt war.
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