https://www.formulare-bfinv.de/ffw/resources/52BC1FF4D112879B69C9/form/Merkblatt.pdfZitat: Merkblatt zur Möglichkeit der abschlagsfreien Versetzung in den Ruhestand
(auf Antrag) mit Vollendung des 65. Lebensjahres und Erreichen von
mindestens 45 Jahren an berücksichtigungsfähigen Zeiten
(§ 14 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG))
Ein Versorgungsabschlag wird nicht erhoben, wenn Sie bei Versetzung in den Ruhestand auf
Antrag (§ 52 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz ((BBG)) das 65. Lebensjahr bereits vollendet und
mindestens 45 Jahre an berücksichtigungsfähigen Zeiten zurückgelegt haben.
Zu den berücksichtigungsfähigen Zeiten gehören:• ruhegehaltfähige Beamtendienstzeiten (§ 6 BeamtVG),
• Zeiten des Wehr- bzw. Zivildienstes (§§ 8 und 9 BeamtVG),
• ruhegehaltfähige Angestelltenzeiten im öffentlichen Dienst (§ 10 BeamtVG),
• Pflegezeiten nach § 50d BeamtVG,
•
Kindererziehungszeiten, die bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes der Beamtin
oder dem Beamten nach § 50a Abs. 3 BeamtVG zugeordnet werden (unabhängig davon,
wann das Kind geboren wurde)