Autor Thema: Zusatzurlaub Ü50  (Read 3461 times)

Susanna

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Zusatzurlaub Ü50
« am: 20.12.2023 14:55 »
Hallo,
ich habe eine Frage bzgl. Zusatzurlaub von 3 Tagen für über 50jährige aufgrund von Besitzstandwahrung:
Ich erhalte seit Vollendung des 50 Lebensjahres regelmäßig 3 Tage zusätzlichen Urlaub pro Jahr (Gesamt 33 Tage bei 5 Tagen Arbeitszeit pro Woche )

Nun möchte ich in Teilzeit 4 Tage wechseln .
Frage :
Bleiben diese 3 Tage Zusatzurlaub weiterhin bestehen ?
Oder reduzieren sie sich entsprechend anteilig ?
Oder verfallen sie komplett?

Ich finde dazu keine eindeutige Regelung, weder im Hess. Urlaubsgesetz noch sonst irgendwo.
Der urspr. Hinweistext lautet : "Beschäftigte bis einschl. Geburtsjahrgang 1969 erhalten nach Vollendung des 50. Lebensjahres im Wege des Besitzstandes weiterhin 33 Tage Jahresurlaub"

Für einen hilfreichen Rat wäre ich sehr dankbar  :)


niedersachse02

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Antw:Zusatzurlaub Ü50
« Antwort #1 am: 20.12.2023 15:42 »
ChatGPT sagt:

In der Regel wird der zusätzliche Urlaub für ältere Arbeitnehmer, der aufgrund von Besitzstandswahrung gewährt wird, proportional zur Arbeitszeitreduzierung angepasst. Da Sie von einer fünf- auf eine viertägige Arbeitswoche wechseln möchten, könnte sich dies auch auf Ihren zusätzlichen Urlaub auswirken.

Da die genauen Regelungen jedoch von den individuellen Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen abhängen können, wäre es am besten, sich direkt an Ihre Personalabteilung oder Ihren Arbeitgeber zu wenden. Diese können Ihnen konkret Auskunft darüber geben, wie sich die Reduzierung Ihrer Arbeitszeit auf Ihren Zusatzurlaub auswirken wird.

Es ist möglich, dass es keine eindeutige gesetzliche Regelung für diese spezifische Situation gibt, da die Handhabung von Zusatzurlaub für ältere Arbeitnehmer oft von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich gehandhabt wird.

Susanna

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Antw:Zusatzurlaub Ü50
« Antwort #2 am: 20.12.2023 17:27 »
Danke für die Antwort.

Leider weiss unsere Personalabteilung es auch nicht  :(

MoinMoin

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Antw:Zusatzurlaub Ü50
« Antwort #3 am: 20.12.2023 18:18 »
33/5*4=26,4
wird glaube ich aufgerundet? also 27 Tage Urlaubsanspruch bei 4Tage Wochen, würde ich annehmen.
Wenn abgerundet wird, dann 26

BAT

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Antw:Zusatzurlaub Ü50
« Antwort #4 am: 20.12.2023 19:08 »
Das ist kein Zusatzurlaub im Rahmen der Legaldefinition (§ 208 SGB IX).

Da eiert ChatGPT mit der Begrifflichkeit auch ziemlich rum, was zu nicht korrekten Ergebnissen führt.

Richtig liegt es damit, dass betriebliche Vereinbarungen so weiter existieren können, dann weiterhin mit 33 Tagen. Ansonsten hätte die Vereinbarung eine Einschränkung in Bezug auf die zu leistenden Wochenarbeitstage machen müssen.

Susanna

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Antw:Zusatzurlaub Ü50
« Antwort #5 am: 21.12.2023 07:30 »
Nein - mit dem Scherbehindertengesetz hat das nichts zu tun. Es bezieht sich auf altersbedingten Zusatzurlaub.
Leider ist es in der Regelung nicht eindeutig formuliert .

Aber ich werde es versuchen mit den o.a. Hinweisen zu klären - notfalls per Rechtsbeistand.

Danke :-)

BAT

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Antw:Zusatzurlaub Ü50
« Antwort #6 am: 21.12.2023 09:17 »
Das ist ja kein Zusatzurlaub oder zusätzlicher Urlaub.

Das ist der "eingefrorene" Zustand, welcher der "Normalurlaub" war, und als Besitzstand im Rahmen einer Einzel- oder Betriebsregelung weiter gilt. 
Wenn man aus dem alten Tarif nur die Regelung zum Gesamturlaub übernimmt, jedoch nicht jene der Kürzung nach Wochentagen hast du auch mit einem Wochentag 33 Urlaubstage im Jahr, kannst also irgendwann im August oder September anfangen zu arbeiten. ;)


Organisator

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Antw:Zusatzurlaub Ü50
« Antwort #7 am: 21.12.2023 09:31 »
Das ist ja kein Zusatzurlaub oder zusätzlicher Urlaub.

Das ist der "eingefrorene" Zustand, welcher der "Normalurlaub" war, und als Besitzstand im Rahmen einer Einzel- oder Betriebsregelung weiter gilt. 
Wenn man aus dem alten Tarif nur die Regelung zum Gesamturlaub übernimmt, jedoch nicht jene der Kürzung nach Wochentagen hast du auch mit einem Wochentag 33 Urlaubstage im Jahr, kannst also irgendwann im August oder September anfangen zu arbeiten. ;)

Genau. Es ist offensichtlich, dass von dem Urlaubsanspruch eines Vollzeitbeschäftigten ausgegangen wird.

Dakmer

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Antw:Zusatzurlaub Ü50
« Antwort #8 am: 21.12.2023 13:38 »
Das ist für Beamte? Oder wen?
Ich unterliege dem TVöD und bin in Sachsen-Anhalt.
Mein Normalurlaub sind 30 Tage.
Woher kommen dann die benannten 33 Tage?

TV-Ler

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Antw:Zusatzurlaub Ü50
« Antwort #9 am: 21.12.2023 13:48 »
Das ist für Beamte? Oder wen?
Ich unterliege dem TVöD und bin in Sachsen-Anhalt.
Mein Normalurlaub sind 30 Tage.
Woher kommen dann die benannten 33 Tage?
Hessen.

heike2106

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Antw:Zusatzurlaub Ü50
« Antwort #10 am: 21.12.2023 14:00 »
Und das ist konform mit dem damaligen Urteil 9 AZR 529/10 aus 2012?
Unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters bei altersabhängiger Staffelung der Urlaubsdauer - § 26 TVöD

Nur weil Bestandsschutz oder? Mitarbeiter die nach dem Urteil 50 wurden, kriegen auch in Hessen keine 33 Tage?


BAT

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Antw:Zusatzurlaub Ü50
« Antwort #11 am: 21.12.2023 15:30 »
Wo kein Kläger, da kein Richter.  ;)

Und ob das alles materiell für den Einzelnen "Diskrimierung" ist, ist ja ehe so eine Frage. Zumal diese Gruppe im Gegensatz zu weit jüngeren Beschäftigten 10 oder 12 Jahre auch nur die 26 Tage hatten.
Oder wenn man an die Rente denkt, ob man da am Anfang oder Ende des Monats geboren ist, macht durchaus mal einen Unterschied von 22 Arbeits- (Urlaubs) tagen.

TV-Ler

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Antw:Zusatzurlaub Ü50
« Antwort #12 am: 21.12.2023 15:33 »
Und das ist konform mit dem damaligen Urteil 9 AZR 529/10 aus 2012?
Unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters bei altersabhängiger Staffelung der Urlaubsdauer - § 26 TVöD

Nur weil Bestandsschutz oder? Mitarbeiter die nach dem Urteil 50 wurden, kriegen auch in Hessen keine 33 Tage?
Ja, Bestandsschutz.

McOldie

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Antw:Zusatzurlaub Ü50
« Antwort #13 am: 21.12.2023 16:55 »
Nach der Logik des Urlaubsrechts im Tarifrecht und dem BUrlG muss hier eine Umrechnung erfolgen. Die 3 Tage (=Arbeitstage) galten bei einer 5 -Tage- Woche. Beim Abweichen von dieser 5-Tage-Woche muss dann auf die 4-Tage-Woche umgerechnet werden (ob in Teilzeit oder Vollzeit ist egal). Anderenfalls wäre es kein Besitzstand sondern eine Verbesserung.

MoinMoin

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Antw:Zusatzurlaub Ü50
« Antwort #14 am: 21.12.2023 17:21 »
korrekt, siehe mein Post oben.