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[BY] Versetzung zu nichtstaatlichen Dienstherren Freigabestopp

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Saxum:
Wenn ich deine Fragen richtig Interpretiere:

Bei einer regulären Versetzung: Nr. 1
Bei einer erneuten Raubernennung: Nr. 2

joh010101:
Landesamt für Finanzen ist mittlerweile auch nachgezogen.

Auf kurz oder lang schneiden Sie sich damit ins eigene Fleisch. Jeder der Dienstanfänger, die irgendwo in Bayern hin versetzt worden sind, versuchen schnellstmöglich im Wege der Raubernennung wegzukommen, wenn die finanziellen Auswirkungen auf die Kommunen noch geringer sind. Zudem überlegt man sich dadurch eine Bewerbung auf Ausbildung oder Studium noch mal doppelt.

Muenchner82:
Lustig wie der Freistaat mal wieder an der Realität vorbeilebt, aber passt zu Söders Teilzeitverbot für Lehrer.

Was der Freistaat offenbar nicht auf dem Schirm hat, auch Kommunen haben Drucker, mit denen man 270g Urkundenpapier bedrucken kann :-D!

squatty:
Es stellt sich auch die Frage, inwieweit die Verfügung schlussendlich überhaupt haltbar ist.

Im BayVV-Versorgung Art 95.2 heisst es, dass


--- Zitat ---"3Eine Verweigerung der Zustimmung ist nach Abs. 2 Satz 2 nur aus dienstlichen Gründen zulässig. 4Als dienstliche Gründe kommen insbesondere in Betracht:
a)
Unabkömmlichkeit des Beamten oder der Beamtin,
b)
Mangelsituation beim abgebenden Dienstherrn in der jeweiligen Qualifikationsebene einer Fachlaufbahn, einem fachlichen Schwerpunkt oder dem konkreten Aufgabengebiet des Beamten oder der Beamtin.

5Die Zustimmung darf nur im Ausnahmefall verweigert werden, wenn im Zeitpunkt des Wechsels dienstliche Gründe dauerhaft und unbehebbar entgegen stehen. 6Die Verweigerung ist schriftlich zu begründen. 7Bei einem Wechsel zur Unzeit (vorübergehende Unabkömmlichkeit) sollen die beteiligten Dienstherren auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken, die auch die Interessen des betroffenen Beamten oder der Beamtin angemessen gewichtet. 8Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beamte oder die Beamtin Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bei der Entscheidung über ein Versetzungsgesuch hat. 9Auch darf die Erteilung der Zustimmung nicht nur davon abhängig gemacht werden, dass ein Tauschpartner vorhanden ist. 10Fiskalische Erwägungen dürfen nicht herangezogen werden."

--- End quote ---

Zwar kann ein Personalmangel also tatsächlich als Begründung herangezogen werden, er muss aber dauerhaft und unbehebbar sein. Während man Ersteres durchaus bejahen kann, ist zweites durchaus möglich. Man muss halt die Rahmenbedingungen so setzen, dass die Leute da bleiben statt zu gehen (siehe Satz 10: "ich will nicht mehr zahlen um mehr Personal zu bekommen" ist kein Grund). Satz 5 setzt dem noch engere Grenzen, da die Formulierung "Ausnahmefall" eindeutig auf eine Einzelfallentscheidung zielt. Darauf weist auch Satz 6 hin. Eine lapidare Paar-Zeilen-Allgemeinverfügung dürfte daher Null und Nichtig sein.

Da aber Antrag stellen + Widerspruch gegen Verweigerung + Klage seeehr lange dauern dürften, gehe ich davon aus, dass diesen Weg keiner gehen wird, sondern dann doch ehr die Raubernennung.

hondafahrer26:

--- Zitat von: joh010101 am 24.01.2024 17:05 ---Landesamt für Finanzen ist mittlerweile auch nachgezogen.

Auf kurz oder lang schneiden Sie sich damit ins eigene Fleisch. Jeder der Dienstanfänger, die irgendwo in Bayern hin versetzt worden sind, versuchen schnellstmöglich im Wege der Raubernennung wegzukommen, wenn die finanziellen Auswirkungen auf die Kommunen noch geringer sind. Zudem überlegt man sich dadurch eine Bewerbung auf Ausbildung oder Studium noch mal doppelt.

--- End quote ---

Inwiefern würde sich ein wechselwilliger Dienstanfänger denn einen Wechsel noch auf viele Jahre überlegen? Raubernennen lassen kann er sich jederzeit. Und wenn sich eine Bewerbung dadurch erübrigt, dass man befürchtet von seinem zukünftigen Arbeitsplatz nicht problemlos wegzukommen, scheint mir das eher noch ein Pluspunkt für den Dienstherrn zu sein.


--- Zitat von: squatty am 25.01.2024 09:45 ---Es stellt sich auch die Frage, inwieweit die Verfügung schlussendlich überhaupt haltbar ist.

[...]

Zwar kann ein Personalmangel also tatsächlich als Begründung herangezogen werden, er muss aber dauerhaft und unbehebbar sein. Während man Ersteres durchaus bejahen kann, ist zweites durchaus möglich. Man muss halt die Rahmenbedingungen so setzen, dass die Leute da bleiben statt zu gehen (siehe Satz 10: "ich will nicht mehr zahlen um mehr Personal zu bekommen" ist kein Grund). [...]

--- End quote ---

Eine aus meiner Sicht merkwürdige Interpretation der Verwaltungsvorschrift, mit der sich auch die Zustimmungsverpflichtung auch ergäbe, wenn der Dienstherr sich weigert, jedem Beamten einen Dienstwagen bereitzustellen - schließlich könnte das doch die Rahmenbedingungen verbessern.

Und welche aufnahmebereite Kommune zahlt denn mehr als es das BayBesG hergibt?

Insgesamt kommt bei mir schon die Frage auf, ob hier der ein oder andere mit seinen Ansichten nicht besser in einem Arbeitsverhältnis aufgehoben wäre. Den engen Beamtenrock kannte man ja durchaus schon vorher.

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