Autor Thema: Wie viele stellvertretende Mitglieder für die Schwerbehindertenvertretung?  (Read 942 times)

Wilhelm D

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Guten Tag,

das Gesetz (§ 177 SGB IX Abs. 1) spricht nur davon, dass mindestens ein stellvertretendes Mitglied gewählt wird. Gibt es Kommentare oder Rechtssprechung dazu, wie viele stellvertretende Mitglieder statthaft sind, ggf. im Verhältnis zur Anzahl der Beschäftigten bzw. der Schwerbehinderten?

Vielen Dank.

placidbitter

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Das von Ihnen erwähnte Gesetz § 177 SGB IX Abs. 1 regelt die Wahl der Schwerbehindertenvertretung. Es besagt, dass mindestens ein stellvertretendes Mitglied gewählt werden muss. Es gibt jedoch keine explizite gesetzliche Vorgabe zur Anzahl der stellvertretenden Mitglieder in Bezug auf die Anzahl der Beschäftigten oder Schwerbehinderten.

Wilhelm D

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Deshalb ja auch meine Frage nach Richtwerten o.Ä. Zur Größe der SBV in Abhängigkeit zur Größe der Dienststelle.
Wo kann man bsp. von einem unangemessen großen Gremium ausgehen?

Max

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Zitat von: p2 schwbwo
(4) Der Wahlvorstand beschließt nach Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebs- oder Personalrat und dem Arbeitgeber, wie viele stellvertretende Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung in dem Betrieb oder der Dienststelle zu wählen sind
Da wird man gemeinsam schon auf einen zielführenden Vorschlag kommen. Der AG, vor allem bei etwas größeren Behörden, wird mit mindestens 2 Stellvertretern rechnen,  schon alleine um kein Nadelöhr in Bewerbungsverfahren entstehen zu lassen.
Gleichzeitig dürfte die Anzahl der Vertretungen schon dadurch eingeschränkt sein,  dass überhaupt ausreichend Aufgaben anfallen die die Kapazität der Vertrauensperson und der Stellvertretung überschreiten. Denn der AG muss keineswegs allen Vertretern Freistellungen und Fortbildungen etc. anbieten, wenn es nicht erforderlich ist.

John Sheridan

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Nach meinem Kenntnisstand gibt es keine wie auch immer geartete Obergrenze.

Der Wahlvorstand beschließt dies insoweit frei (insbesondere frei vom Arbeitgeber). Im Interesse einer funktionsfähigen Schwerbehindertenvertretung sollte natürlich darauf geachtet werden, dass genügend Stellvertretende gewählt werden. Im Zweifel lieber zuviel als zu wenig. Ich würde das zweckmäßig abhängig machen von der Anzahl der Schwerbehinderten und gleichgestellten Personen sowie der Art und Größe der Dienststelle oder sonstigen Besonderheiten.

Ich habe bei mir bspw. knapp über 100 Beschäftigte, 18 davon schwerbehindert oder gleichgestellt.
Ich würde dem Wahlvorstand empfehlen, mindestens zwei, besser drei Stellvertretende wählen zu lassen bzw. es zu versuchen (mangelns interessierter Personen wohl eher ein frommer Wunsch ;) ).
Meine Gedanken dabei: Ich habe naturgemäß Urlaub, die stellvertretenden Personen ebenso. Auch in der Urlaubszeit möchte ich eine adäquate Vertretung sicherstellen, ohne dass sich Angehörige der SBV durch das Ehrenamt unangemessen in ihrer jeweiligen Urlaubsplanung (durch eigenes Pflichtbewusstsein) einschränken müssen. Gleiches gilt für Krankheitszeiten. Wenn ich im Urlaub bin, mein Stellvertreter krank und es gibt keine weiteren Stellvertretenden mehr ist das eher nicht so günstig ;)
Also lieber zuviel als zu wenig.

Selbst wenn ich 20 Stellvertretende hätte hätte der Arbeitgeber auch keinen Schaden hierdurch. Ein Schulungsanspruch besteht nicht für alle Mitglieder der SBV, die SBV ist auch kein Gremium, sondern eine Einpersonenvertretung und hat daher keine Sitzungen oder ähnliches (sofern man die Abstimmung bei Heranziehung stellvertretender Mitglieder bei über 100 schwerbehinderten oder Gleichgestellten außer Acht lässt). Daher werden die Meisten in diesem Beispiel nie für die SBV tätig werden während ihrer Amtszeit.

 @ Max:
Die Anzahl der Stellvertretenden muss (jedenfalls nicht soweit mir bekannt ist) in keiner Relation zum Aufgabenanfall stehen. Eine Stellvertretung nur bei Freistellung ist nicht vorgesehen. Die Meinung des AG, wieviele Mitglieder die SBV haben sollte ist vollkommen unbeachtlich.
Sollte es bspw. ein Bewerbungsverfahren geben und der SBV wird die Teilnahme ermöglicht, die Vertrauensperson ist jedoch im Urlaub (und möchte nicht trotzdem teilnehmen), ihr Stellvertreter ist krank und weitere Stellvertretungen gibt es nicht gibt es kein Nadelöhr im Verfahren, es findet einfach ohne Schwerbehindertenvertretung statt (natürlich aus Sicht der SBV nicht wünschenswert, daher lieber viele Stellvertretende wählen lassen) ohne dass das Verfahren dadurch rechtswidrig würde.

@Wilhelm: meine Werte kennst du schon, unsere GSBV hat bei knapp 400 schwerbehinderten bzw gleichgestellten Menschen 13 stellvertretende Personen. Ich hoffe, das alles war hilfreich. Falls du noch Fragen hast, frag gerne :)

Max

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Natürlich müssen die Vertrauensperson und stellvertreter für die Tätigkeit freigestellt werden, da sie während der "Ausführung" ihrer Vertrauenpersonfunktion nicht gleichzeitig ihrer normalen Tätigkeit nachgehen. Zumindest unsere bearbeiten nicht parallel zum Vorstellungsgespräch ihre Akten.

John Sheridan

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Du hast vollkommen Recht Max, das bestreite ich auch garnicht. Was ich sagen wollte, war an dieser Stelle vielleicht zu knapp: man kann auch 20 Stellvertretende wählen. Ob Stelli Nr. 4 bis 20 jemals was zu tun haben werden (und damit im Verhinderungsfall entsprechend freizustellen sind) ist nicht relevant, gewählt werden können (und sollten Sie im Zweifel) dennoch.

Damit bezog ich mich auf deinen Satz:


Gleichzeitig dürfte die Anzahl der Vertretungen schon dadurch eingeschränkt sein,  dass überhaupt ausreichend Aufgaben anfallen die die Kapazität der Vertrauensperson und der Stellvertretung überschreiten. Denn der AG muss keineswegs allen Vertretern Freistellungen und Fortbildungen etc. anbieten, wenn es nicht erforderlich ist.

Vielleicht/vermutlich habe ich dich aber auch missverstanden und du meinstest mit "Vertretungen" nicht die Stellvertretenden, sondern die Situationen, in denen es überhaupt zu einer Vertretung kommt? Dann sind wir auf der gleichen Linie  :) In dem Fall: mea culpa!