Bei der Betrachtung von Zulagen oder Besoldungsdifferenzierungen als solcher reicht in der Regel eine Betrachtung des Alimentationprinzips nach Art. 33 Abs. 5 GG allein nicht aus, sondern ist in den meisten Fällen auch der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG mit in den Blick zu nehmen. Die jährliche Sonderzahlung in Bremen beträgt für einen unverheirateten und kinderlosen Beamten in der untersten Erfahrungsstufe in den Besoldungsgruppen:
A 5 und A 6 1.500,- € bei einem Grundgehalt von jährlich 29.391,96 € bzw. 29.867,16 €, wird das Besoldungsniveau also auf 30.891,96 (5,10 %) € bzw. 31.367,16 € (+ 5,02 %) erhöht;
A 7 und A 8 1.200,- € bei einem Grundgehalt von jährlich 30.949.32 € bzw. 31.964,88 €, wird das Besoldungsniveau also auf 32.149,32 € (+ 3,88 %) bzw. 33.164,88 € (+ 3,75 %) erhöht;
A9 900,- € bei einem Grundgehalt von jährlich 33.885,00 € , wird das Besoldungsniveaus also auf 34.785,00 € (+ 2,66 %) erhöht;
A 10 und A 11 710,- € bei einem Grundgehalt von jährlich 36.308.64 € bzw. 41.445,60 €, wird das Besoldungsniveau also auf 37.018,64 € (+1,96 %) bzw. 42,155,60 € (+ 1,71 %) erhöht.
Ab A 12 wird keine jährliche Sonderzahlung mehr gewährt. Das Grundgehalt beträgt hier jährlich 46.391,64 €.
Die Sonderzahlungsregelung nimmt also zunächst einmal eine soziale Staffelung vor, die ein beträchtliches materielles Gut in unterschiedlicher Art und Weise gewährt. Nicht umsonst beträgt die jährliche Sonderzahlung in der Besoldungsgruppe A 5 5,1 % des dargestellten Besoldungsniveaus. Um dem allgemeinen Gleichheitssatz Genüge zu tun, müsste der Besoldungsgesetzgeber nun sachgerecht und das heißt aus dem Amt und seiner Wertigkeit heraus begründen, wieso den jeweiligen Ämtern jenes materielle Gut gewährt und in dieser unterschiedlichen Höhe gewährt wird. Dabei hat er zu beachten, was das Bundesverfassungsgericht 2015 direktiv festgehalten hat, nämlich:
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist im Lichte des Abstandsgebots auch eine alimentationsbezogene Schlechterstellung höherer Besoldungsgruppen durch eine zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung der Besoldungserhöhung für Angehörige dieser Besoldungsgruppen als Ausdruck einer sozialen Staffelung. Der Besoldungsgesetzgeber entfernt sich dabei regelmäßig von der verfassungsrechtlichen Vorgabe, die Bemessung der Alimentation - für alle Beamten - an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und dem allgemeinen Lebensstandard zu orientieren. Die von Verfassungs wegen geschuldete Alimentierung ist nicht eine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den 'wirtschaftlichen Möglichkeiten' der öffentlichen Hand oder nach den politischen Dringlichkeitsbewertungen hinsichtlich der verschiedenen vom Staat zu erfüllenden Aufgaben oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt (vgl. BVerfGE 44, 249 <264>)." (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, Rn. 91)
Betrachtet man nun die Folge der sozialen Staffelung für die Besoldungsgruppen A 6 und A 7, so beträgt der jährliche Unterschied zwischen den genannten Grundgehaltssätzen 1.082,16 €. Das Grundgehalt der betrachteten Besoldungsgruppe A 7 liegt um 3,62 % höher als das der Besoldungsgruppe A 6. Nimmt man noch die allgemeine Stellenzulage für die Laufbahngruppe 1 von monatlich 23,24 € hinzu, die beiden Besoldungsgruppen gewährt wird, dann beträgt der prozentuale Abstand 30.146,04 € zu 31.228,20 €, also 3,59 %. Die Sonderzahlungsregelung führt nun unter Beachtung der Stellenzulage zu einem jeweiligen Besoldungsniveau von 31.646,04 € und 32.428,20 €. Der prozentuale Unterschied beträgt nun als Folge der sozialen Staffelung nur noch 2,47 %.
Der Besoldungsgesetzgeber hätte nun also sowohl hinsichtlich des Alimentationsprinzips als auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz sachgerecht zu begründen, dass die Einebbnung der Besoldungsniveaus weiterhin kein Rechtsgut des jeweiligen Beamten verletzt. Mit einiger Wahrscheinlichkeit wird ihm das allerdings nicht möglich sein. Denn nicht umsonst kann er nicht - wie das gerade aufgeführte Zitat am Ende hervorhebt - sozialstaatliche Überlegungen allein, also das niedrigere Besoldungsniveau der Besoldungsgruppe A 6, ins Feld führen, um eine entsprechende soziale Staffelung zu begründen. Zugleich hätte eine solche Begründung unter Beachtung des Alimentationsprinzips in Rechnung zu stellen, dass auch der nach A 7 besoldete Beamte ein nur bedingt höheres Grundgehalt und Besoldungsniveau erzielt, sodass sich sozialstaatliche Begründungen wiederum unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes als sachlich kaum tragfähig erweisen dürften.
Der langen Rede kurzer Sinn: Die soziale Staffelung, wie sie das Land mit seiner Sonderzahlungsregelung durchführt, dürfte auf einige verfassungsrechtliche Bedenken stoßen - nicht umsonst, da sie sehr stark ausdifferenziert ist (s. die verschiedenen Beträge für die unterschiedlichen Besoldungsgruppen), und ebenso, weil sie die Besoldungsgruppen ab A 12 aufwärts völlig von der Regelung ausschließt.