Autor Thema: TV-L Sonderprämie bei Krankheit ohne Anspruch auf KG-Zuschuss  (Read 759 times)

Öffi100

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Liebe Alle,

für den Fall, dass ich die Frage übersehen habe, entschuldigt bitte, die Suche konnte mich auch nicht weiterbringen und mehr geballtes Fachwissen, als hier bei euch, kann ich gar nicht finden. Darum bitte ich um Hilfe und Einschätzung:

Angestellte,  TV-L , seit über 10 Jahren im Dienst, allerdings aktuell durchgehend über 70 Wochen erkrankt, die Aussteuerung steht demnächst an. Arbeitsverhältnis besteht noch in ungekündigter Stellung, Rückkehr zum alten AG ungewiss, die Klärung mit dem BEM steht demnächst an. Ich bin aus dem Krankengeldzuschuss seit dem Frühjahr raus, da waren die 39 Wochen erreicht. Erhalte ich die Einmalzahlung der 1800 Euro dennoch?
Für eine Antwort oder einen Tipp, welche Stelle mir helfen kann, wäre ich dankbar.
Frohe Feiertage

cyrix42

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Ohne Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Krankengeldzuschuss u.Ä. im Zeitraum zwischen 01. August und 08. Dezember 2023 gibt es laut TV-Inflationsausgleich nicht die Dezember-Rate. Dabei sind noch ein paar weitere Ausnahmetatbestände aufgezählt, konkret:

Zitat
Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3
sind ferner die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach §§ 9, 13 und 14 TVA-L
BBiG, §§ 9, 13 und 14 TVA-L Pflege, §§ 9, 13 und 14 TVA-L Gesundheit, §§ 9,
13 und 14 TVdS-L sowie §§ 10, 11 und 12 TV Prakt-L. Einem Anspruch auf
Entgelt gleichgestellt sind der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder
entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG,
Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI, Kurzarbeitergeld und
Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG sowie Verletztengeld nach § 45 SGB VII

Bist du davon nicht betroffen, gibt es auch keine entsprechende Inflationsausgleichszahlung.

ike

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Wann hat man eigentlich Zuschuss auf die monatlich 10x Euro 120 nach dem Dezember?
Ist hier ein KG-Zuschuss vonnöten oder gilt auch hier der genannte Zeitraum August bis Dezember?

cyrix42

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Es gelten die gleichen Anspruchsregelungen. Nur müssen sie eben für mindestens einen Tag im entsprechenden Monat erfüllt sein, damit man für den entsprechenden Monat die Zahlung bekommt.