Autor Thema: Dienstgang - Arbeitszeit, JA oder NEIN?  (Read 6274 times)

OrganisationsGuy

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Antw:Dienstgang - Arbeitszeit, JA oder NEIN?
« Antwort #15 am: 03.01.2024 07:52 »
Da der erste Sachverhalt für die meisten als klar erkennbare Arbeitszeit gelöst wurde, möchte ich ein Anschlussszenario vorstellen welches ich bei meinem alten Arbeitgeber kennenlernen musste.

Ende des Jahres konnten sich die Mitarbeiter für relevante Seminare im kommenden Jahr eintragen, die dann in der Regel anstandslos vom Arbeitgeber genehmigt und auch gebucht wurden. Dienstfahrzeug für diese Seminare wurde sowohl gestellt als auch durch Dienstanweisung als zwingend zu nutzen kommuniziert dar sonst für private Fahrzeugnutzung keine Kilometererstattung in Aussicht gestellt wurde.

Sollten sich zwei AN für das gleiche Seminar angemeldet haben wurde dem Fahrer per Dienstvereinbarung die Fahrtzeit als Arbeitszeit zugesprochen. Der Beifahrer guckte in die Röhre da die Dienstvereinbarung dies nicht als Arbeitszeit wertete.

Folglich sind die Mitarbeiter abwechselnd gefahren (einer den Hinweg, einer den Rückweg) um zumindest die erstattungsfähigen Zeiten aufzuteilen.

Frage aufgrund des Sachverhaltes: sind die Wegstrecken zu Seminaren ebenfalls zweifelsfrei Arbeitszeit (unabhängig davon was in womöglich rechtswidrigen DV geregelt wird) oder hängt es davon ab, ob das Seminar freiwillig vom AN in Anspruch genommen wird vs. Anweisung vom Arbeitgeber zur Teilnahme?

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Antw:Dienstgang - Arbeitszeit, JA oder NEIN?
« Antwort #16 am: 03.01.2024 08:37 »
Laut Tarif sind Reisezeiten grundsätzlich keine Arbeitszeit. Durch Dienstvereinbarung kann hiervon jedoch abgewichen werden.

MoinMoin

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Antw:Dienstgang - Arbeitszeit, JA oder NEIN?
« Antwort #17 am: 03.01.2024 08:41 »
Du meinst, ob es eine angeordnete Weiterbildung ist oder ob ein AN sich während der Dienstzeit eine Weiterbildung ausgesucht hat, die der AG als Dienstzeit auch genehmigt hat?

Da könnte man noch eine Eben zwischen ziehen: §5 TV-L Qualifizierung insbesondere Absatz 5
Wenn es sich um eine solche handelt, dann ist sie "angeordnet?"


Capo

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Antw:Dienstgang - Arbeitszeit, JA oder NEIN?
« Antwort #18 am: 03.01.2024 11:36 »
Nach dem Tarifvertag §6 (11) "Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit". Ausnahme ist aber wenn der Dienstherr hier den Arbeitnehmer verpflichtet mit dem PKW zu fahren und er keine freie Wahl des Verkehrsmittel hat.  Dieses gilt dann aber nur für den Fahrer.

sebbo83

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Antw:Dienstgang - Arbeitszeit, JA oder NEIN?
« Antwort #19 am: 04.01.2024 09:44 »
Grundsätzlich ist Reisezeit als Dienstzeit zu bewerten, egal ob Seminar, Außeneinsatz oder Fachmeeting. Selbst wenn man mit dem Zug von Hannover nach Oldenburg fährt. Und selbst wenn man auf dem Rückweg Abends nicht mehr zu seiner Arbeitsstelle fährt um sich auszustempeln (weil z.B. Türen im Amt bereits verschlossen sind) und demnach vom Seminar oder Fachmeeting direkt nach Hause fährt, zählt dies noch als Arbeitszeit bis zur Ankunft am Wohnort.
Nun aber die Frage, die ich mir immer wieder stelle: In unserer Dienstvereinbarung werden uns maximal 10 Stunden anerkannt. Wenn jedoch 8 Uhr Hinfahrt zum Seminar ist - 10 Uhr Beginn und 18 Uhr Ende und man dann gegen 20 Uhr am Wohnort ist (ausstempeln nicht mehr möglich), ist es dann in Ordnung, dass nur 10 Stunden anerkannt werden? 

MoinMoin

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Antw:Dienstgang - Arbeitszeit, JA oder NEIN?
« Antwort #20 am: 04.01.2024 10:10 »
Grundsätzlich ist Reisezeit als Dienstzeit zu bewerten, egal ob Seminar, Außeneinsatz oder Fachmeeting. Selbst wenn man mit dem Zug von Hannover nach Oldenburg fährt.
Quelle?

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Antw:Dienstgang - Arbeitszeit, JA oder NEIN?
« Antwort #21 am: 04.01.2024 11:44 »
Was erzählt Ihr hier von Grundsätzen?! Grundsätzlich regelt es der Tarif Dich genau anders und eindeutig: Danach sind Reisezeiten eben grundsätzlich keine Arbeitszeit.

sebbo83

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Antw:Dienstgang - Arbeitszeit, JA oder NEIN?
« Antwort #22 am: 04.01.2024 12:28 »

[/quote]Quelle?
[/quote]

Juris:

I. Arbeitsvertragsrechtlich ist die Dienstreise eine Tätigkeit auf Weisung und im Interesse des Arbeitgebers, für die eine Vergütung nach inzwischen entwickelter Rechtsprechung des 5. Senats des BAG grds. erwartet werden kann (Vgl. BAG, Urt. v. 17.10.2018 - 5 AZR 553/17 Rn. 11 ff.). Es kommt nicht auf das Vorliegen zusätzlicher Belastungen oder das Erbringen zusätzlicher Leistungen an, da zu den versprochenen Diensten i.S.d. § 611 Abs. 1 BGB (jetzt: § 611a Abs. 1 BGB) nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme gehört, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt.

II. In arbeitszeitrechtlicher Hinsicht genügt zur Einordnung der Dienstreise als Arbeitszeit, selbst unter Aufrechterhaltung der (unionsrechtswidrigen) Belastungsthese des BAG, der Hinweis, dass eine unfreiwillige Reise in einem beliebigen Verkehrsmittel keinerlei Erholungswert mit sich bringt, sondern der Gesundheit eher noch abträglich ist. Allein die Freizeitbeschränkung als solche ist belastend (So auch, allerdings im Kontext der Vergütung, Staack/Sparchholz, AiB 2013, 99, 101.). [...] Das Vorliegen zusätzlicher Belastungen oder Arbeitsleistungen ist nicht erforderlich; ausreichend ist die vom Arbeitgeber veranlasste räumliche Einschränkung des Arbeitnehmers (EuGH, Urt. v. 21.02.2018 - C-518/15 - „Matzak“). [...] Wer von Düsseldorf nach Berlin und zurück mit Zug oder Personalkraftwagen zu einem dreistündigen Termin reist, ist mindestens 13 Stunden unterwegs. Jedenfalls nach deutschem Arbeitszeitrecht wäre dies unzulässig (gem. § 3 ArbzG liegt die Grenze bei acht bzw. zehn Stunden). Im europäischen Arbeitszeitrecht würde die maßgebliche Grenze von elf Stunden Ruhezeit gerade noch gewahrt (Art. 3 RL 2003/88/EG). Zur Vermeidung derartiger Widersprüche hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, Höchstarbeitszeiten zu modifizieren. Speziell für die Frage der Dienstreise findet sich eine Öffnungsklausel in Art. 17 Abs. 3 Buchst. a) RL 2003/88/EG. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich als Zulässigkeitsvoraussetzung für alle Abweichungen, dass Art und Umfang der Abweichung unbedingt erforderlich sein müssen, sodass bloße Praktikabilitätserwägungen nicht ausreichen dürften (Ulber in: Preis/Sagan, Europäisches Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2019, § 7 Rn. 7.223.) Entsprechend der Anforderungen des Art. 17 Abs. 2 RL 2003/88/EG muss die Abweichungsregelung einen gleichwertigen Ausgleichsruhezeitraum vorsehen, der grds. aus einer Anzahl zusammenhängender Stunden entsprechend der vorgenommenen Kürzung bestehen und vor Beginn der folgenden Arbeitsperiode gewährt werden muss (EuGH, Urt. v. 23.12.2015 - C-180/14 Rn. 52 f.; Ulber in: Preis/Sagan, Europäisches Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2019, § 7 Rn. 7.240 f).




MoinMoin

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Antw:Dienstgang - Arbeitszeit, JA oder NEIN?
« Antwort #23 am: 04.01.2024 13:53 »
Das ist doch "nur" eine Rechtsmeinung Dr. Ulrich Preis, oder?

Denn wie er auch ausführt: Dienstreisen ins ferne Ausland wären dann nicht mehr möglich, da ein Flug dahin schon
nicht ohne Verstoß gegen die Höchstgrenzen des Arbeitszeitrechts zu machen ist.  8)
Bzw. man am Folgetag zunächst einen Ausgleichstag nehmen müsste, der aber nicht genommen werden kann da man auf Dienstreise ist hihi, man also die DR unterbrechen muss, damit man ihn nehmen kann. Na das wird ein Spaß....

Für mich ist daher noch etwas unklar wie die EuGh und BAG Urteilslage nun wirklich zu verstehen ist.

Öffdler

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Antw:Dienstgang - Arbeitszeit, JA oder NEIN?
« Antwort #24 am: 04.01.2024 14:35 »
vlt verstehe ich das gerade auch einfach falsch, aber ich sehe da keinen Widerspruch zwischen der Rechtsquelle und dem TV-L hinsichtlich . Reisezeit ist Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne ohne jetzt die Problematik hinsichtlich Auslandsdienstreisen u. ä. vertiefen zu wollen. Die vergütungsrechtliche Seite regelt der TV-L als Tarifvertrag.

Zur Unterscheidung zwischen Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen und im vergütungsrechtlichen Sinne hat sich das BAG in seiner bereits zitierten Entscheidung auch geäußert:


16

    2. Unerheblich für die Vergütungspflicht von Reisezeiten ist deren arbeitszeitrechtliche Einordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG (vgl. dazu etwa ErfK/Wank 18. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 17 u. ErfK/Preis § 611a BGB Rn. 516g f.; Baeck/Deutsch ArbZG 3. Aufl. § 2 Rn. 72 ff.; Schliemann ArbZG 3. Aufl. § 2 Rn. 41 ff., jeweils mwN). Denn die Qualifikation einer bestimmten Zeitspanne als Arbeitszeit im Sinne des gesetzlichen Arbeitszeitschutzrechts führt nicht zwingend zu einer Vergütungspflicht, wie umgekehrt die Herausnahme bestimmter Zeiten aus der Arbeitszeit nicht die Vergütungspflicht ausschließen muss (BAG 12. Dezember 2012 – 5 AZR 355/12 – Rn. 16 mwN; 21. Dezember 2016 – 5 AZR 362/16 – Rn. 30, BAGE 157, 347). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass die Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten besonderen Falls des bezahlten Jahresurlaubs keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (EuGH 21. Februar 2018 – C-518/15 – [Matzak] Rn. 49 ff. mwN).

17

    3. Erforderliche Reisezeiten sind mit der für die eigentliche Tätigkeit vereinbarten Vergütung zu bezahlen, sofern nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag eine gesonderte Vergütungsregelung hierfür eingreift. Das ist vorliegend nicht der Fall.

sebbo83

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Antw:Dienstgang - Arbeitszeit, JA oder NEIN?
« Antwort #25 am: 04.01.2024 14:57 »
Das ist doch "nur" eine Rechtsmeinung Dr. Ulrich Preis, oder?

Denn wie er auch ausführt: Dienstreisen ins ferne Ausland wären dann nicht mehr möglich, da ein Flug dahin schon
nicht ohne Verstoß gegen die Höchstgrenzen des Arbeitszeitrechts zu machen ist.  8)
Bzw. man am Folgetag zunächst einen Ausgleichstag nehmen müsste, der aber nicht genommen werden kann da man auf Dienstreise ist hihi, man also die DR unterbrechen muss, damit man ihn nehmen kann. Na das wird ein Spaß....

Für mich ist daher noch etwas unklar wie die EuGh und BAG Urteilslage nun wirklich zu verstehen ist.

Reisezeit bei Dienstzweck ist Arbeitszeit, selbst wenn die Dienstreise am Wohnort endet.

Damit der Beschäftigte an Dienstreisetagen jedoch keine Entgelteinbußen erleidet, haben die Tarifparteien im TVöD und TV-L geregelt, dass für solche Reisetage mindestens die vereinbarte dienstplanmäßige Arbeitszeit vergütet wird, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. Somit wird sichergestellt, dass dem Beschäftigten mindestens die regelmäßige tägliche Arbeitszeit vergütet wird, selbst wenn am auswärtigen Geschäftsort weniger gearbeitet wird.

Bei uns wird das auch so geregelt und laut Dienstvereinbarung sind es bis zu 10 Stunden möglich - auf Antrag auch 12 Stunden.

Ähnliche Handhabung wie bei uns im Amt habe ich für die TU Dresden entdeckt:
https://tu-dresden.de/tu-dresden/organisation/ressourcen/dateien/personalrat/ratgeber-a-z/persrat_20-01_arbeitszeit_bei_dienstreisen.pdf?lang=de

Öffdler

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Antw:Dienstgang - Arbeitszeit, JA oder NEIN?
« Antwort #26 am: 04.01.2024 15:33 »
um auf die Ausgangsfrage zurückzukommen:

Soweit die DV tatsächlich für den Beifahrer keine günstigere Regelung trifft, wäre die tarifliche Regelung maßgeblich, was bedeutet, lediglich die Inanspruchnahme vor Ort ist Dienstzeit, die Zeit als Beifahrer nicht, aber es gibt mindestens die tägliche Sollzeit.


MoinMoin

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« Antwort #27 am: 04.01.2024 15:41 »
Also regeln kann man vieles, auch Dinge wie Reisezeit wird mit Hälfte des Arbeitslohnes vergütet.


Reisezeit bei Dienstzweck ist Arbeitszeit, selbst wenn die Dienstreise am Wohnort endet.
Nochmal: Welche gesetzlichen Regelungen bzw. Urteile sagen das so uneingeschränkt für alle Berufsgruppen und Reiseformen aus?

Also wenn ich im Schlafwagen eine Reisezeit verlebe ist das Arbeitszeit?
Wenn ich nach Neuseeland fliege ist die gesamte Reisezeit Arbeitszeit?
Wenn ich im Zug Filme gucke, ist das Arbeitszeit?

Capo

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Antw:Dienstgang - Arbeitszeit, JA oder NEIN?
« Antwort #28 am: 04.01.2024 16:06 »


Soweit die DV tatsächlich für den Beifahrer keine günstigere Regelung trifft, wäre die tarifliche Regelung maßgeblich, was bedeutet, lediglich die Inanspruchnahme vor Ort ist Dienstzeit, die Zeit als Beifahrer nicht, aber es gibt mindestens die tägliche Sollzeit.


[/quote]Gem TV-L werden Reisezeiten, die Anrechnungsfähig sind, die im Monat 15 Stunden üderschreiten zur Hälfte anerkannt. Es gelten hier aber nur die Wegezeiten nicht die Übernachtung im Hotel, wobei man dann im Schlaf Geld verdienen könnte.
Außerdem muß man darauf Achten nicht gegen das Arbeitszeitgesetz zu Verstoßen. Eine Anrechnung von 14 Stunden Arbeitszeit (am Tag) als Dienstreise wäre hier ein Problem.

sebbo83

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Antw:Dienstgang - Arbeitszeit, JA oder NEIN?
« Antwort #29 am: 05.01.2024 10:16 »
Also regeln kann man vieles, auch Dinge wie Reisezeit wird mit Hälfte des Arbeitslohnes vergütet.


Reisezeit bei Dienstzweck ist Arbeitszeit, selbst wenn die Dienstreise am Wohnort endet.
Nochmal: Welche gesetzlichen Regelungen bzw. Urteile sagen das so uneingeschränkt für alle Berufsgruppen und Reiseformen aus?

Also wenn ich im Schlafwagen eine Reisezeit verlebe ist das Arbeitszeit?
Wenn ich nach Neuseeland fliege ist die gesamte Reisezeit Arbeitszeit?
Wenn ich im Zug Filme gucke, ist das Arbeitszeit?


Dienstreisezeiten während der Arbeitszeit sind Arbeitnehmern anzuerkennen, weil der Arbeitgeber selbst durch die Anweisung, die Reise zu unternehmen, diesen außerstande setzt, die vertraglich vereinbarte Hauptleistungspflicht zu erfüllen. Die gilt sowohl für die Zeit, während der das eigentliche Dienstgeschäft vorgenommen wird, als auch für die Warte- sowie Wegezeiten (BAG vom 12. Dezember 2012 – Az. 5AZR 355/12 – juris Rn. 17.).  Finden also An- und Abreise bei einer Geschäftsreise innerhalb der regulären Arbeitszeit statt, so sind die Fahrtzeiten Arbeitszeit. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber die Fahrtzeit als Arbeitszeit anerkennen muss. Dabei ist es gleichgültig, mit welchem Verkehrsmittel Mitarbeiter unterwegs sind, oder ob sie während der Fahrt arbeiten, schlafen, Film schauen, telefonieren oder essen.

Bei Außendienstmitarbeitern ist die Regelung, ob der Nachhauseweg bei einer Hinreise oder Rückreise vom Geschäftsort, Konferenz, etc. zählt klarer formuliert, denn die Fahrt zum Geschäftsort oder Kunden oder Konferenz ist laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10. September 2015 (C-266/14) als Arbeitszeit anzusehen, wenn die im Außendienst tätige Person keinen festen oder regulären Arbeitsplatz hat. Bei uns im Amt wird das ebenfalls so gehandhabt. Also, wenn es sinnhaft ist direkt vom Wohnort zum Meeting zu reisen oder eben auch der Rückweg zum Wohnort sinnvoller ist als zum Arbeitsort (weil z.B. spät Abends die Amtstüren verschlossen sind), dann wird dies dennoch vollständig zur Arbeitszeit hinzugerechnet. Man orientiert sich da scheinbar am EuGH Urteil.

Beide Urteile zusammengenommen würden jedenfalls den Schluss zu lassen: liegen die Dienstreisezeiten, zu einer vom Arbeitgeber verpflichteten Dienstreise innerhalb der regulären Arbeitszeit (z.B. 6 bis 20 Uhr á 8 bzw. max. 10 Stunden), so kann die Dienstreise auch vom Wohnort beginnen und enden, wenn dies zeitlich sinnvoller oder anders gar nicht möglich ist.

Für Dienstreisen außerhalb der regulären Arbeitszeit besteht keine gesetzliche Regelung zur Vergütung. Fehlt es an einer (tarif-)vertraglichen Regelung, ist Reisezeit immer dann zu vergüten, wenn sie zur vertraglichen Hauptpflicht des Arbeitnehmers gehört (BAG vom 25. April 2018 – Az. 5 AZR 424/17 – juris Rn.17.).  Eine grundsätzliche Vergütungspflicht besteht auch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland entsendet. Die Zeiten der erforderlichen Hin- und Rückreise sind wie Arbeitszeit zu vergüten, soweit keine gesonderte tarifvertragliche Bestimmung etwas Abweichendes bestimmt. [...] Zur erforderlichen Reisezeit gehören daneben auch die mit der Beförderung zwingend einhergehenden weiteren Zeitaufwände, also etwa die Wegezeiten zum und vom Bahnhof oder Flughafen. Auf solche Wegezeiten sind jedoch grundsätzlich die Zeiten anzurechnen, die der Arbeitnehmer sich dadurch erspart, dass er nicht den Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück nehmen musste.

Einige Zitate sind aus diesem Sachstandsbericht des Bundestags:
https://www.bundestag.de/resource/blob/677508/b0ce6a60520f58ab71b96487938c8e6d/WD-6-130-19-pdf-data.pdf