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Juris:
I. Arbeitsvertragsrechtlich ist die Dienstreise eine Tätigkeit auf Weisung und im Interesse des Arbeitgebers, für die eine Vergütung nach inzwischen entwickelter Rechtsprechung des 5. Senats des BAG grds. erwartet werden kann (Vgl. BAG, Urt. v. 17.10.2018 - 5 AZR 553/17 Rn. 11 ff.). Es kommt nicht auf das Vorliegen zusätzlicher Belastungen oder das Erbringen zusätzlicher Leistungen an, da zu den versprochenen Diensten i.S.d. § 611 Abs. 1 BGB (jetzt: § 611a Abs. 1 BGB) nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme gehört, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt.
II. In arbeitszeitrechtlicher Hinsicht genügt zur Einordnung der Dienstreise als Arbeitszeit, selbst unter Aufrechterhaltung der (unionsrechtswidrigen) Belastungsthese des BAG, der Hinweis, dass eine unfreiwillige Reise in einem beliebigen Verkehrsmittel keinerlei Erholungswert mit sich bringt, sondern der Gesundheit eher noch abträglich ist. Allein die Freizeitbeschränkung als solche ist belastend (So auch, allerdings im Kontext der Vergütung, Staack/Sparchholz, AiB 2013, 99, 101.). [...] Das Vorliegen zusätzlicher Belastungen oder Arbeitsleistungen ist nicht erforderlich; ausreichend ist die vom Arbeitgeber veranlasste räumliche Einschränkung des Arbeitnehmers (EuGH, Urt. v. 21.02.2018 - C-518/15 - „Matzak“). [...] Wer von Düsseldorf nach Berlin und zurück mit Zug oder Personalkraftwagen zu einem dreistündigen Termin reist, ist mindestens 13 Stunden unterwegs. Jedenfalls nach deutschem Arbeitszeitrecht wäre dies unzulässig (gem. § 3 ArbzG liegt die Grenze bei acht bzw. zehn Stunden). Im europäischen Arbeitszeitrecht würde die maßgebliche Grenze von elf Stunden Ruhezeit gerade noch gewahrt (Art. 3 RL 2003/88/EG). Zur Vermeidung derartiger Widersprüche hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, Höchstarbeitszeiten zu modifizieren. Speziell für die Frage der Dienstreise findet sich eine Öffnungsklausel in Art. 17 Abs. 3 Buchst. a) RL 2003/88/EG. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich als Zulässigkeitsvoraussetzung für alle Abweichungen, dass Art und Umfang der Abweichung unbedingt erforderlich sein müssen, sodass bloße Praktikabilitätserwägungen nicht ausreichen dürften (Ulber in: Preis/Sagan, Europäisches Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2019, § 7 Rn. 7.223.) Entsprechend der Anforderungen des Art. 17 Abs. 2 RL 2003/88/EG muss die Abweichungsregelung einen gleichwertigen Ausgleichsruhezeitraum vorsehen, der grds. aus einer Anzahl zusammenhängender Stunden entsprechend der vorgenommenen Kürzung bestehen und vor Beginn der folgenden Arbeitsperiode gewährt werden muss (EuGH, Urt. v. 23.12.2015 - C-180/14 Rn. 52 f.; Ulber in: Preis/Sagan, Europäisches Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2019, § 7 Rn. 7.240 f).