Autor Thema: Blind, Taub oder geistig behindert und Straßenverkehr  (Read 1251 times)

Gruenhorn

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Mal eine Frage ohne konkreten Hintergrund:
In anderen Ländern, wie bspw den USA und Kanada habe ich gesehen, dass für die unmittelbare Wohnumgebung von Menschen mit Behinderung ab und an Bereiche eingerichtet wurden, wo die Geschwindigkeit für den Straßenverkehr reduziert wird (zum Schutz der besonders gefährdeten Personen). Gibt es für so etwas auch in Deutschland eine rechtliche Grundlage oder gäbe es "kann Regelungen"?

clarion

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Geschwindigkeitsbegrenzungen vor Wohn- und Arbeitsstätten besonders Schutzbedürftiger sind auch in Deutschland Usus, vor Schulen z.B.

Blinde und Gehörlose nehmen im Übrigen normal am Verkehr teil. Die meisten Gehörlose bzw. stark Schwerhörige haben einen PKW Führerschein, es gibt sogar gehörlose LKW Fahrer.

Gruenhorn

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Danke für die Antwort. Vor Schulen ist es mir bekannt, vor der Wohnung ist es mir jedoch noch nie aufgefallen. Sind Sie sicher, dass dies regelmäßig so gehandhabt wird? Es müsste dann ja sicher auch eine Rechtsgrundlage dafür geben. Kennt die jemand?

BAT

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Natürlich wird in Deutschland nicht vor einzelnen Wohnungen von Behinderten ein Tempolimit eingerichtet, daher gibt es dafür auch keine Rechtsgrundlage.

Was ist das für eine Frage?

DoB

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Die Bezeichnung Wohnstätten bezieht sich hier auf Altenheime und ähnliches.

Schmitti

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Das man solche Verkehrssicherheitszonen vor Schulen und Kitas einrichten muss, liegt ja i.d.R. größtenteils an den dort verkehrenden Eltern der Insassen.
Daher ist das bei Altenheimen nicht so oft zu finden.

BAT

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Die Bezeichnung Wohnstätten bezieht sich hier auf Altenheime und ähnliches.

Sagt wer? Der TE zumindest nicht.

Tiffy

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Toll, dass wir das endlich mal hier diskutieren. Einen besseren Ort gibt dafür wirklich nicht... :o

DoB

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Die Bezeichnung Wohnstätten bezieht sich hier auf Altenheime und ähnliches.

Sagt wer? Der TE zumindest nicht.

Das sagt die VwV-StVO zu Zeichen 274 Randnummer 13. Auf das Zitat dazu verzichte ich mal.

BAT

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Das sagt die VwV-StVO zu Zeichen 274 Randnummer 13. Auf das Zitat dazu verzichte ich mal.

Interessant. Hat aber immer noch nichts mit der Ausgangsfrage zu tun.

DoB

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Antw:Blind, Taub oder geistig behindert und Straßenverkehr
« Antwort #10 am: 28.12.2023 14:09 »
Das sehe ich anders. Dort steht sehr explizit wann eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 möglich ist.

BAT

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Antw:Blind, Taub oder geistig behindert und Straßenverkehr
« Antwort #11 am: 28.12.2023 15:22 »
Nur war das nie die Frage.