Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion

Unbefristetes Arbeitsverhältnis ohne Vertrag

(1/4) > >>

Cico1901:
Ein Bekannter von mir hat nach erfolgreichem Abschluss seiner Ausbildung vor gut 15 Jahren einen für 2 Jahre befristeten Arbeitsvertrag bei seinem AG unterschrieben. Nach Ablauf hat er dort bis heute ohne einen neu geschlossenen, schriftlichen Arbeitsvertrag weitergearbeitet, so dass das Arbeitsverhältnis wohl quasi konkludent in eine unbefristete Beschäftigung übergegangen ist. Diese wurde aber halt nicht weiter schriftlich fixiert.

Er wollte nun wegen Arbeitgeberwechsel kündigen mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende, da ja kein schriftlicher Arbeitsvertrag bestehen würde. Was ist aber mit den Regelungen in dem alten, befristeten und ausgelaufenen Vertrag: Gelten dessen Regelungen trotz Ablauf allesamt weiter (sofern hier dann z.B. eine verlängerte Kündigungsfrist für den AN genannt wurde)?

Ist zwar jetzt nicht öD, trotzdem m.E. ein interessanter Sachverhalt.

cyrix42:
Im damals geschlossenen Arbeitsvertrag ist nur die Klausel zur Befristung ungültig geworden, alles weitere -- inklusive ggf. vereinbarten Kündigungsfristen -- behält seine Gültigkeit.

btw: Ein Arbeitsvertrag kann auch rein mündlich geschlossen werden. (Nur eine ggf. vorhandene Befristung bedarf der Schriftform.) Es ist jedoch dennoch sinnvoll, alle ausgehandelten Regelungen schriftlich zu fixieren, da bei einem rein mündlichen Vertragsschluss immer das Problem der Beweislast bleibt.

MoinMoin:
Wieso sollte der Arbeitsvertrag und dessen Kündigungsfristen noch Gültigkeit haben?

MMn sollte jetzt die Kündigungsfristen nach dem §622 BGB gelten, da nichts anderes (nachweislich) vereinbart ist.
Insofern hat der AN dann eine Kündigungsfrist von 4 Wochen.

Cico1901:
2 Antworten, 2 verschiedene Sichtweisen.

Kann beide inhaltlich nachvollziehen. Aber rechtlich dürfte ja nur eine der beiden genannten zutreffen.

Entweder die Inhalte des alten Vertrages gelten weiterhin trotz Ablauf (wäre ja irgendwo denkbar, da ja bei der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch die getroffenen Regelung z.B. in puncto Urlaub weitergelten dürften), oder es besteht einfach ein neuer, mündlicher Arbeitsvertrag ohne schriftlich fixierte Regelungen, bei dem im Zweifelsfall die gesetzlichen/tariflichen Regelungen greifen (da der befristete Vertrag abgelaufen ist dürfte der AG schwer belegen können, dass beide Seiten einverstanden sind, das die damals getroffenen Regelungen noch weiterhin gelten sollen).

cyrix42:

--- Zitat von: MoinMoin am 27.12.2023 11:49 ---Wieso sollte der Arbeitsvertrag und dessen Kündigungsfristen noch Gültigkeit haben?

--- End quote ---

Weil er nicht aufgehoben, gekündigt, o.Ä. wurde. Einzig und allein die Befristungsklausel hat ihre Wirkung verloren.


--- Zitat ---MMn sollte jetzt die Kündigungsfristen nach dem §622 BGB gelten, da nichts anderes (nachweislich) vereinbart ist.

--- End quote ---

Ob nichts anderes vereinbart wurde, wissen wir nicht, da es nicht geschildert wurde.


--- Zitat ---Insofern hat der AN dann eine Kündigungsfrist von 4 Wochen.

--- End quote ---

Falls keine anderen Kündigungsfristen vereinbart wurden, ist dies korrekt.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

Go to full version