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Unbefristetes Arbeitsverhältnis ohne Vertrag

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MoinMoin:
Überraschend, ich dachte bisher, dass wenn ein Vertrag bis zum Tag x befristet ist, dann ist er danach beendet. Klingt so, als ob ein befristeter Vertrag noch gekündigt o.Ä. werden müsste.
In meinen Augen ist nach der Beendigung des alten befristeten AVs ein neuer AV gemacht worden (mündlich bzw. durchs weiterarbeiten...) und dessen Basis ist dann das BGB, sofern man nicht was anderes (nachweisbar) vereinbart hat.

Dann müsste also nach deiner Ansicht, die im AV vereinbarten Kündigungsfristen weiter gelten (sofern dort welche vereinbart wurden)

cyrix42:
Jedenfalls spricht das Gesetz (§15 Absatz (6) Teilzeit- und Befristungsgesetz) von einer Verlängerung des ehemals befristet geschlossenen Arbeitsverhältnisses, nicht vom Neuabschluss eines nun unbefristeten:


--- Zitat ---(6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.

--- End quote ---

MoinMoin:
Und dort steht auch:
(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

Also der Arbeitsvertrag endet.
Das Arbeitsverhältnis jedoch nicht.
Wird also durch die unbestimmte Verlängerung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitsvertrag auch auf unbestimmte Zeit verlängert?

Tja, so 100% klar ist mir das so nicht, aber evtl. gibt es Urteile, die das klarstellen.

cyrix42:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/stillschweigende-verlaengerung-eines-befristeten-arbeitsvertrages-204441.html


--- Zitat ---Nach aktueller Rechtslage ist es grundsätzlich so, dass sich ein befristeter Arbeitsvertag automatisch in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umwandelt, soweit mit beiderseitigem Einverständnis ohne weitere Befristung über die vertraglich festgelegte Frist hinaus gearbeitet wird. Denn nach § 15 Abs. 6 TzBfG gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, sobald das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.

§ 15 Abs. 5 TzBfG geht in seinem Anwendungsbereich dem § 625 BGB vor. Im Falle der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist (im Sinne einer Zeitbefristung) sowie nach Zweckerreichung oder nach Eintritt einer auflösenden Bedingung, somit in allen Fällen eines befristeten Arbeitsverhältnisses, gilt § 15 Abs. 5 TzBfG. § 625 BGB behält nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes allerdings seine Bedeutung für die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses nach einer Kündigung, Anfechtung oder einem Auflösungsvertrag (BAG Urteil vom 03.09.2003- 7 AZR 106/03- NZA 2004, 255). § 15 Abs. 5 TzBfG findet darüber hinaus über § 21 TzBfG auch Anwendung auf auflösend bedingte Arbeitsverhältnisse.

--- End quote ---

MoinMoin:
Danke

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