Autor Thema: Rückwirkende Höhergruppierung  (Read 2149 times)

Nero118

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Rückwirkende Höhergruppierung
« am: 28.12.2023 09:46 »
Hallo,
ich habe eine Frage zu einer rückwirkenden Höhergruppierung:
Person A soll nach Klageverfahren rückwirkend höher eingruppiert werden (EG6 Stufe 4 auf EG 9a). Die Höhergruppierung tritt 04/21 in Kraft und wird bis 12/23 gezahlt. Folgendes Problem: Person A hat in 06/21 die Stufe von 3 auf 4 und ab Oktober 22 die Dienststelle innerhalb der Organisation gewechselt (auf eine 9a Position). Person A wird nun die Höhergruppierung  - 9a/3 mit dem Gehalt 9a/4 - ab 10/22 bis 12/23 verrechnet??? Frage: 1. Kann man auf die rückwirkende Zahlung von mehr als 6 Monaten verzichten, oder diese ablehnen? 2. Ist diese Verrechnung mit dem Gehalt aus einer anderen Dienststelle zulässig? Lohnt es sich dagegen mit einem Anwalt vorzugehen?
Vielen Dank für eine Antwort

McOldie

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #1 am: 28.12.2023 10:18 »
Ich gehe davon aus, dass es sich hier um eine Eingruppierungsfeststellungsklage gehandelt hat.
Hier handelt es sich nicht um eine Höhergruppierungmit der Folge bei der Stufenzuordnung, sondern um einen Rechtsirrttum bei der Bewertung der Stelle, d.h. du bist seit 6/21 in Stufe 4 der Entgeltgruppe 9a  und wirst mit der Eingruppierung zum 1.4.21 nicht in der Stufe zurückgesetzt, sondern bleibst in 4. Du hast Ansspruch ab 4/21 auf E 9a Stufe 3 und ab 6/21 nach E 9a Stufe 4.
Die Umsetzung in eine andere Dienststelle des Arbeitgebers hat hier keinen Einfluss.

MoinMoin

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #2 am: 28.12.2023 11:48 »
Sicher McOldie?

Also es wird festgestellt, dass die Person 4/21 in der EG9a höhergruppiert ist (wurde).
(Weil sich da die Tätigkeiten geändert haben?)
Dann gilt:
Die Person war zu diesem Zeitpunkt in der EG6/3, also wird(wurde) sie von EG6/3 auf EG9a/2 höhergruppiert (Stufenlaufzeit startet neu), und bekommt von 04/21 bis 3/23 das Entgelt der 9a/2 nachgezahlt (wenn nicht §37 greift)  und ab 4/23 das Entgelt 9a/3

Wenn jedoch festgestellt wurde, dass die EG6 Stelle schon immer eine 9a war, dann sieht es anders aus.

McOldie

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #3 am: 28.12.2023 12:31 »
Sicher McOldie?

Also es wird festgestellt, dass die Person 4/21 in der EG9a höhergruppiert ist (wurde).
(Weil sich da die Tätigkeiten geändert haben?)
Dann gilt:
Die Person war zu diesem Zeitpunkt in der EG6/3, also wird(wurde) sie von EG6/3 auf EG9a/2 höhergruppiert (Stufenlaufzeit startet neu), und bekommt von 04/21 bis 3/23 das Entgelt der 9a/2 nachgezahlt (wenn nicht §37 greift)  und ab 4/23 das Entgelt 9a/3

Wenn jedoch festgestellt wurde, dass die EG6 Stelle schon immer eine 9a war, dann sieht es anders aus.
Ich bin davon ausgegangen, dass die Stelle immer schon E 9a war.

MoinMoin

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #4 am: 28.12.2023 12:49 »
Also eingestellt zum 4.21 ?
Dann müsste geprüft werden warum in der Stufe 3 eingestellt wurde, da evtl. dann nur Stufe 1 wegen fehlender einschlägiger Berufserfahrung rückwirkend rauskommt  :P

Aber  Nero118 wird uns da hoffentlich eine vollständige SV geben könne.

Nero118

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #5 am: 01.01.2024 09:57 »
 :-\ hmmm - alles sehr verwirrend. Fakt ist die Stelle war EG 6 bis 5/21 Stufe 3, ab 6/21 Stufe 4. Es gab eine Klage auf Höhergruppierung, der vor Gericht stattgegeben wurde und die Stelle mit 9a bewertet wurde. Alle Angestellten dieser Abteilung wurden mit Wirkung zu 4/21 in 9a rückwirkend höher gruppiert, wobei die Stufe zum Zeitpunkt der Höhergruppierung (Person A = 3) übernommen wurde - also 9a/3. Person A hat zu 6/21 in Stufe 4 gewechselt + zu 10/22 die Abteilung (9a/4). Der Arbeitgeber teilt mit, dass die Nachzahlung 9a/3 mit 9a/4 (andere Abteilung) verrechnet wurde (Überzahlung?) + setzt die Stufe zurück auf 3 mit Neustart 4/21. Die Frage ist: Darf die Nachzahlung aus der einen Abteilung, mit der Tätigkeit aus einer anderen Abteilung verrechnet werden? Letztendlich hätte man Person A nicht darüber informieren müssen, dass diese Handhabe finanzielle Nachteile bringt UND: Kann die Nachzahlung abgelehnt werden und Person A die 9a/4 weiter in Anspruch nehmen?
Danke für bisherige Antworten, aber den Sinn mit 9a/2 verstehe ich hier nicht.

clarion

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #6 am: 01.01.2024 10:26 »
Da nun festgestellt wurde, dass die Person ab 4/21 in 9a höher gruppiert war, war der Abteilungswechsel keine Höhergruppierung sondern eine Höhengleiche Umsetzung, d.h. die Stufenlaufzeit ist dann ab 4/21  zu rechnen.

Da es im TV- L keine stufengleiche Höhergruppierung gibt, irritiert mich deine Darstellung der Stufenzuordnung aber ohnehin. Durch den Abteilungswechsel  kannst Du eigentlich nicht von E6/4 nach E9a/4 gekommen sein???

McOldie

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #7 am: 01.01.2024 11:46 »
:-\ hmmm - alles sehr verwirrend. Fakt ist die Stelle war EG 6 bis 5/21 Stufe 3, ab 6/21 Stufe 4. Es gab eine Klage auf Höhergruppierung, der vor Gericht stattgegeben wurde und die Stelle mit 9a bewertet wurde. Alle Angestellten dieser Abteilung wurden mit Wirkung zu 4/21 in 9a rückwirkend höher gruppiert, wobei die Stufe zum Zeitpunkt der Höhergruppierung (Person A = 3) übernommen wurde - also 9a/3. Person A hat zu 6/21 in Stufe 4 gewechselt + zu 10/22 die Abteilung (9a/4). Der Arbeitgeber teilt mit, dass die Nachzahlung 9a/3 mit 9a/4 (andere Abteilung) verrechnet wurde (Überzahlung?) + setzt die Stufe zurück auf 3 mit Neustart 4/21. Die Frage ist: Darf die Nachzahlung aus der einen Abteilung, mit der Tätigkeit aus einer anderen Abteilung verrechnet werden? Letztendlich hätte man Person A nicht darüber informieren müssen, dass diese Handhabe finanzielle Nachteile bringt UND: Kann die Nachzahlung abgelehnt werden und Person A die 9a/4 weiter in Anspruch nehmen?
Danke für bisherige Antworten, aber den Sinn mit 9a/2 verstehe ich hier nicht.

Noch einmal Fragen zum Sachverhalt:
1. Wann bist du eingestellt worden und in welcher Entgeltgruppe?
2. Warum wurde gerade zum April 2021 die höhere Entgeltgruppe anerkannt? Sind neue Aufgaben hinzugekommen oder Umorganisationen orgenommen worden?

Nero118

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #8 am: 10.01.2024 08:28 »
@Mc Oldie: Die Stelle war EG 6 bis 5/21 Stufe 3, ab 6/21 Stufe 4. Es gab eine Klage auf Höhergruppierung, der vor Gericht stattgegeben wurde und die Stelle mit 9a bewertet wurde.

Eingestellt wurde 2016 auf einer ganz anderen Stelle - gleicher Arbeitgeber, also unerheblich für diese Nummer.

Nero118

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #9 am: 10.01.2024 08:34 »
Nachtrag: Was sich weiter nicht erschließt: Andere Person (B) wechselt in die Gemeinde auf EG 6, bekommt Nachzahlung von 4/21 in EG6 bis 12/23 in EG9, um dann wieder zurückgestuft zu werden in EG6.

Frage: Warum werden Person A nicht 17 Monate nachgezahlt (EG6/3 auf 9a/3) und die vorherige Stufe EG9a/4 (neue Stelle, gleicher Arbeitgeber) ab Abteilungswechsel in 10/22 wieder in 9a/4 gestuft?

Vielen Dank für die Antworten bisher.

Nero118

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #10 am: 10.01.2024 08:39 »
@clarion : Warum sollte das nicht funktionieren? Von EG6/4 auf 9a/4 zu wechseln? Die Person hat sich auf eine ausgeschriebene Stelle - dieser Eingruppierung - beworben und ist eingestellt worden. Ganz anderer Bereich, mit anderen Aufgaben.

MoinMoin

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #11 am: 10.01.2024 13:16 »
@clarion : Warum sollte das nicht funktionieren? Von EG6/4 auf 9a/4 zu wechseln? Die Person hat sich auf eine ausgeschriebene Stelle - dieser Eingruppierung - beworben und ist eingestellt worden. Ganz anderer Bereich, mit anderen Aufgaben.
Da es im TV- L keine stufengleiche Höhergruppierung gibt, irritiert mich deine Darstellung der Stufenzuordnung aber ohnehin. Durch den Abteilungswechsel  kannst Du eigentlich nicht von E6/4 nach E9a/4 gekommen sein???
und ein Wechseln von einer EG6 Stelle zu einer EG9a Stelle ist dann einen Höhergruppierung, weil man nicht den AG, sondern nur seine Tätigektien bei dem gleichen AG gewechselt hat.