Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Rückwirkende Höhergruppierung
Nero118:
Hallo,
ich habe eine Frage zu einer rückwirkenden Höhergruppierung:
Person A soll nach Klageverfahren rückwirkend höher eingruppiert werden (EG6 Stufe 4 auf EG 9a). Die Höhergruppierung tritt 04/21 in Kraft und wird bis 12/23 gezahlt. Folgendes Problem: Person A hat in 06/21 die Stufe von 3 auf 4 und ab Oktober 22 die Dienststelle innerhalb der Organisation gewechselt (auf eine 9a Position). Person A wird nun die Höhergruppierung - 9a/3 mit dem Gehalt 9a/4 - ab 10/22 bis 12/23 verrechnet??? Frage: 1. Kann man auf die rückwirkende Zahlung von mehr als 6 Monaten verzichten, oder diese ablehnen? 2. Ist diese Verrechnung mit dem Gehalt aus einer anderen Dienststelle zulässig? Lohnt es sich dagegen mit einem Anwalt vorzugehen?
Vielen Dank für eine Antwort
McOldie:
Ich gehe davon aus, dass es sich hier um eine Eingruppierungsfeststellungsklage gehandelt hat.
Hier handelt es sich nicht um eine Höhergruppierungmit der Folge bei der Stufenzuordnung, sondern um einen Rechtsirrttum bei der Bewertung der Stelle, d.h. du bist seit 6/21 in Stufe 4 der Entgeltgruppe 9a und wirst mit der Eingruppierung zum 1.4.21 nicht in der Stufe zurückgesetzt, sondern bleibst in 4. Du hast Ansspruch ab 4/21 auf E 9a Stufe 3 und ab 6/21 nach E 9a Stufe 4.
Die Umsetzung in eine andere Dienststelle des Arbeitgebers hat hier keinen Einfluss.
MoinMoin:
Sicher McOldie?
Also es wird festgestellt, dass die Person 4/21 in der EG9a höhergruppiert ist (wurde).
(Weil sich da die Tätigkeiten geändert haben?)
Dann gilt:
Die Person war zu diesem Zeitpunkt in der EG6/3, also wird(wurde) sie von EG6/3 auf EG9a/2 höhergruppiert (Stufenlaufzeit startet neu), und bekommt von 04/21 bis 3/23 das Entgelt der 9a/2 nachgezahlt (wenn nicht §37 greift) und ab 4/23 das Entgelt 9a/3
Wenn jedoch festgestellt wurde, dass die EG6 Stelle schon immer eine 9a war, dann sieht es anders aus.
McOldie:
--- Zitat von: MoinMoin am 28.12.2023 11:48 ---Sicher McOldie?
Also es wird festgestellt, dass die Person 4/21 in der EG9a höhergruppiert ist (wurde).
(Weil sich da die Tätigkeiten geändert haben?)
Dann gilt:
Die Person war zu diesem Zeitpunkt in der EG6/3, also wird(wurde) sie von EG6/3 auf EG9a/2 höhergruppiert (Stufenlaufzeit startet neu), und bekommt von 04/21 bis 3/23 das Entgelt der 9a/2 nachgezahlt (wenn nicht §37 greift) und ab 4/23 das Entgelt 9a/3
Wenn jedoch festgestellt wurde, dass die EG6 Stelle schon immer eine 9a war, dann sieht es anders aus.
--- End quote ---
Ich bin davon ausgegangen, dass die Stelle immer schon E 9a war.
MoinMoin:
Also eingestellt zum 4.21 ?
Dann müsste geprüft werden warum in der Stufe 3 eingestellt wurde, da evtl. dann nur Stufe 1 wegen fehlender einschlägiger Berufserfahrung rückwirkend rauskommt :P
Aber Nero118 wird uns da hoffentlich eine vollständige SV geben könne.
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