Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
geänderter Tätigkeitsbereich / Eingruppierung
Markus78:
Hallo zusammen,
ich habe einmal ein paar Fragen bezüglich neuer Arbeitsaufgaben und deren Bewertung.
Ich bin als Einkäufer für medizinischen Sachbedarf an einem Universitätsklinikum tätig. Die derzeitige Tätigkeit umfasst sowohl den operativen, als auch den strategischen Einkauf. Wir haben Vertretungsvollmacht gegenüber Lieferanten (Unterschriftenvollmacht) und verhandeln derzeit bis 25.000 € eigenverantwortlich. Vergaben über 25.000 € wurden bisher von unserem Ausschreibungsmanagement in Zusammenarbeit mit uns und der Vergabestelle bearbeitet. Wir Einkäufer sind in EG 9a eingruppiert.
Die Geschäftsbereichsleitung hat nun beschlossen, dass es kein Ausschreibungsmanagement mehr geben wird und wir Einkäufer für die Erstellung bieterneutraler Leistungsverzeichnisse selbst verantwortlich sind. Um eine Änderung der Tätigkeitsdarstellungen drückt sich die Leitung aktuell, da diese mit einer Überprüfung der Eingruppierung einhergeht.
Unserer Auffassung nach erfordert die Erstellung bieterneutraler Leistungsverzeichnisse in dem Bereich deutlich tiefgründigerer Fachkenntnisse und stellt eine deutlich höhere Verantwortung dar. Einen fachlichen Ansprechpartner, der uns die erforderlichen Parameter liefert gibt es nicht.
Unsere Fragen sind nun, wie spiegelt sich die neue Tätigkeit in der Eingruppierung wieder und müssen wir die neuen Tätigkeiten akzeptieren, auch wenn sich laut Arbeitgeber an der Eingruppierung nichts ändert.
Das Ausschreibungsmanagement war bisher in die EG 11 eingruppiert.
Vielen Dank für die Unterstützung
LG Markus
MoinMoin:
Eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderungen sind nur einvernehmlich möglich.
Ob etwas eingruppierungsrelevant ist, kann alleinig ein Gericht feststellen, aber jeder der beiden Vertragspartner haben natürlich das Recht und die Möglichkeit sich einen eigene Rechtsmeinung zu bilden.
Man sollte sich also die neuen Tätigkeiten vom AG schriftlich geben lassen, bzw. sofern er es nicht macht, diese selber erfassen und zur Bestätigung dem AG vorlegen mit dem Hinweis, wenn er nicht schriftlich anweist (bestätigt), das diese die neuen Tätigkeiten sind, dass man sich dann nicht in der Lage sieht diese auszuüben.
Markus78:
vielen Dank für die Antwort.
gibt es Meinungen / Einschätzungen, ob und wie weit die geschilderten Tätigkeiten von einer 9a abweichen?
LogiJöw:
Hört sich für mich nach dem Versuch einer Kosteneinsparung an. Ich würde bei sowas allergisch reagieren und mich erst mal im eigenen Haus dahinterklemmen. Wenn es dann nicht klappt, sollte zur heutigen Zeit ein Wechsel kein Problem sein, wenn man denn will. Vorausgesetzt natürlich, dass man es vergabetechnisch auch drauf hat.
2strong:
Das Leistungsverzeichnis für medizinischen Bedarf erstellt der Einkäufer? Sofern der Bedarf über ein paar Pflaster und Mullbinden hinausgeht, kann ich mir nicht vorstellen, dass der Kerl, der sich mit dem Vergaberecht auskennt, derselbe ist, der den medizintechnischen Bedarf eines Uniklinikums festlegt. Sollte ich da falsch liegen, dürfte die Eingruppierung sicherlich oberhalb Entgektgruppe 9a liegen. Sollte ich jedoch Recht haben, läge die Verantwortung für die Bestimmung der Ausstattung an anderer Stelle und wäre nicht eingruppierungsrelevant.
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