Bevor es ein wenig durcheinander geworfen wird, einige Dinge von mir als Laie und natürlich ohne Gewähr:
Zuordnung des Kindes zur VersicherungBei verheiraten Elternteilen wovon einer in der GKV und der andere in der PKV ist und zudem hier den Status des Beamten hat kommt es darauf an, ob der (PKV) Beamte
unterhalb oder oberhalb der JAEG verdient. Verdient der Beamte
unterhalb der JAEG, besteht in der Regel Wahlfreiheit zwischen GKV Familienversicherung und PKV.
Verdient der Beamte hingegen über der JAEG, kann das Kind privat versichert werden
oder schließt eine freiwillige Versicherung in der GKV ab, der Anspruch auf Familienversicherung (kein Beitrag) entfiele in diesem Fall.
Es besteht also keine "Pflicht" in die PKV zu wechseln, es entfiele nur gegebenenfalls die Beitragsfreistellung via Familienversicherung.
Theoretisch könnte ein Kind welches die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllt zwischen PKV und GKV lustig und her hoppen.
Sonderurlaub bei Erkranktem Kind, für BeamteFür Beamt*innen gibt es keine "Kindkrankentage" in dem Sinne wie bei der GKV sondern einen Sonderurlaub. Beim Sonderurlaub handelt es sich um
bezahlte Freistellungen, in der der Sold unvermindert in voller Höhe weiter geleistet wird. In NRW ist es etwa geregelt in
§ 33 FrUrlV NRW§ 33 Abs. 1 Satz 7 FrUrlV NRW i.V.m.
§ 45 Abs. 2 bzw. Abs. 2a SGB V. Der verbeamte Elternteil kriegt in der Regel die
gleiche Freistellungen für Erkrankte Kinder wie gesetzlich Versicherte nach SGB V, in manchen Bundesländern ist es um einen 1 Tag gekürzt als "Ausgleich" für die volle Besoldung.
Krankengeld bei PKV Erkranktem Kind, für GKV versicherten ElternteilHier entfiele, bei einer PKV Versicherung des Kindes, der Anspruch des gesetzlich versicherten Elternteils auf Krankengeld bei erkranktem Kind nicht aber der Anspruch auf unbezahlte Freistellung, dieser besteht nach
§ 45 Abs. 5 SGB V unvermindert fort.
Jetzt steht die Frage im Raum, ob der gesetzlich Versicherte Elternteil a) nach Tarifvertrag beschäftigt ist oder b) vertraglich nicht die Anwendung von
§ 616 BGB komplett ausgeschlossen worden ist. In den Fällen des a) und b) besteht in der Regel ein bezahlter Freistellungsanspruch von 5 Arbeitstagen für den gesetzlich versicherten Elternteil.
Dem Grunde nach, wenn man keinem Tarifvertrag nach beschäftigt wird und der Arbeitgeber vertraglich
§ 616 BGB nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt hat, kann man theoretisch unbegrenzt "bezahlte Freistellung" nehmen. In der Regel beugt man dem aber entsprechend vor, dass dieser Paragraph auf eine bestimmte Anzahl von Tagen eingeschränkt wird, hier sind es 5 Tage nach derzeitiger Rechtsprechung. Ja dies bedarf tatsächlich einer Reform, dass es zumindest auf 10 Tage angehoben wird.
Sollte tatsächlich im bisherigen Arbeitsvertrag
§ 616 BGB komplett ausgeschlossen worden sein, kann man versuchen mit dem Arbeitgeber eine Änderung des Arbeitsvertrages zu erreichen, dass man zumindest etwa 5 bezahlte Tage kriegen würde.
Viele behelfen sich auch ansonsten darüber hinaus mit dem gelben Schein für sich selbst, was Arbeitsrechtlich natürlich zu einer Abmahnung oder Kündigung führen kann, wenn man tatsächlich "selbst nicht krank" war. Ihr versteht mich schon. Macht es meinetwegen, ist für mich zulässig bei Krankem Kind, stellt euch aber wenigstens nicht gesund. Jedoch äußert es bitte
nicht gegenüber dem Arzt es im Sinne von Erschöpfung oder ähnlich, das führt in den blödesten Fällen zur äußert ungünstigen F-Diagnose in der Krankenakte führt weil es ja "psychisch sein kann" und bessere Abrechnung gegenüber der Kasse generiert.
Öffungsaktion in der PKV, bei erheblichen VorerkrankungenVorerkrankung ist ein zu allgemeiner Begriff, ein Schnupfen ist per se auch eine Vorerkrankung. Es kommt also wohl wesentlich darauf an, ob die Vorerkrankung nicht "chronischer Art" ist, "ein erhebliches Risiko" darstellt und inwieweit diese in den jeweiligen Abfragezeiträumen liegt.
Daher macht es Sinn, in Unkenntnis der individuellen erheblichen Vorerkrankung des Fragestellenden und dem Zeitraum den Rat mitzugeben es zuerst mit ganz normalen
anonymen Risikovorabfragen zu versuchen. Erst dann wenn hier tatsächlich "nur Ablehnungen" oder schlechtere Konditionen gibt, dann erst den zweiten Schritt versuchen mittels erneuten
anonymen Risikovorabfragen bei den teilnehmenden Versicherern den "für sich besten" im Sinne der Öffnungsaktion rauszusuchen.
Versicherer bewerten das ein und gleiche Risiko tatsächlich sehr unterschiedlich und bieten daher auch jeweils unterschiedliche Angebote an. Auch im Rahmen der Öffnungsaktion kann der Risikozuschlag also "von bis zu" max. 30% bewegen und manchmal gibt es die normalen Beihilfeergänzungstarife dazu oder nur die abgespeckte Variante oder gar nicht.
Ansonsten verweise hierzu mal auf meine Beiträge
anynome Risikovorabfragen 1 und
anynome Risikovorabfragen 2 sowie zu den Gründen einer
anynomen Risikovorabfrage 3.
Pauschale BeihilfeHierzu verwese ich auf meinen Beitrag
Freiwillige Versicherung und Pauschale Beihilfe