Moin,
die Eingruppierung richtet sich nach den dauerhaft übertragenen Tätigkeiten. Jeder Arbeitsvorgang wird dabei einer Entgeltgruppe zugeordnet und entscheidend ist für die meisten Entgeltgruppen bzw. Fallgruppen darin, dass Tätigkeiten, die zumindest dieser entsprechen, in einem zeitlichen Umfang von mindestens 50% der Arbeitszeit vorliegen.
Beispiel: Liegen auszuübende Tätigkeiten vor im Umfang von
30% EG 9a
30% EG 10
40% EG 13,
so erfolgt eine Zuordnung zur EG 10, da hier min. 50% der Arbeitszeit für Tätigkeiten mindestens dieser EG zugeordnet werden; eine höhere Zuordnung ist aber nicht möglich, da dies für höhere EG nicht zutrifft.
Wenn also in der vakanten Stelle z.B. Tätigkeiten im Umfang von 70% EG 13 und 30% EG 10 auszuüben waren, die bekannte aber nun nur davon z.B. 40% EG 13 und 30% EG 10 übertragen bekommt (während sie weitere 30% ihrer Arbeitszeit mit bisherigen Aufgaben der EG9 a erledigen soll), so wäre nur eine Eingruppierung in die EG 10 möglich.
Achtung: Einige Entgeltgruppen bzw. Fallgruppen darin sehen auch Merkmale in der Person (d.h. notwendige Ausbildungen/ Studienabschlüsse) vor. Liegen diese nicht vor, wird man dann entsprechend eine Entgeltgruppe niedriger bezahlt.