Es kommt konkret auf die Tarifbedingungen an, aber ja in der Regel ist es so wenn eine definierte Summe erreicht worden ist, leistet dann die PKV. Das von dir aufgeführte Beispiel stimmt vereinfacht gesagt so, in den meisten Fällen beschränkt sich die Selbstbeteiligung auf den ambulanten Bereich und es gibt je nach Versicherer ggf. "unschädliche Leistungen" das sind etwa in der Regel Vorsorgeuntersuchungen, Schutzimpfungen und Zahnvorsorge ggf. mit Zahnreinigung.
Grundlage ist in der Regel immer der Rechnungsbeitrag. Bei einem Versicherer etwa beispielsweise gibt es einen "absoluten Selbstbehalt" von 600€, der sich prozentual skaliert. Bei 50% sind es 300 € Selbstbeteiligung die man dann ambulant im Jahr "selbst zahlen müsste". Vielleicht kannst du einfach mal erwähnen welchen Tarif du meinst, dann können wir es evtl. besser beantworten.
Man kann es Break-Even-Point nennen oder besser gesagt 41,67 € ist der Betrag aus der Selbstbeteiligung (500 €: 12 Monate) den man fiktiv auf die verringerten monatliche Beitragshöhe dazu addieren sollte. Denn wenn man in die Lage kommt doch "ununterbrochen" ambulante Leistungen zu benötigen welche durchgehend die 500€ Schwelle knacken, entfällt sowieso die BRE und das wäre dann der reelle Beitrag.
Zur Beitragsrückerstattung, hierzu hat VaPi schon es ausgeführt, das wird das bei regulären Beihilfeversicherten tatsächlich unterschiedlich gehandhabt. Ich meine, dass das insbesondere im Zusammenhang mit der "pauschalen Beihilfe" es dann unerlässlich ist, diese zu melden. Weil es bei der pauschalen Beihilfe es ja einen Einfluss auf den "Zuschuss" hat, bei der individuellen Beihilfe gibt es ja keinen Zuschuss.