Autor Thema: Kündigungsfrist  (Read 815 times)

Testuser

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Kündigungsfrist
« am: 03.01.2024 10:33 »
Hallo, angenommen mir wird ein Job in der Wirtschaft ab 01.02. angeboten und gefragt, wann ich anfangen könnte?

Ich bin seit 7 Jahren im TV-L und habe daher ja eine Kündigungsfrist von 3 Monaten?

Wenn ich jetzt kündigen würde, zu welchem Zeitpunkt könnte ich frühstens beim neuen Job anfangen?

oorschwerbleede

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Antw:Kündigungsfrist
« Antwort #1 am: 03.01.2024 11:11 »
Wenn du seit 7 Jahren beim selben Arbeitgeber im Geltungsbereich des TV-L tätig bist, hast du nach § 34 Abs. 1 TV-L eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Das heißt, wenn du heute kündigst endet die Kündigungsfrist zum 30.06.2024. Natürlich vorausgesetzt, es ist im Arbeitsvertrag nichts gesondert anders geregelt.

Sprich doch mit deinem Arbeitgeber und versuche, einen Aufhebungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen zu schließen. Dann geht es vielleicht auch eher, wenn der AG das will.

Ekko

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Antw:Kündigungsfrist
« Antwort #2 am: 03.01.2024 12:14 »
Mit Kündigungsfrist nach TVL bist du Ende Juni erst frei. Da wäre die Frage, wie kulant der neue AG ist und warten mag.

Wenn deine Vorgesetzten wissen dürfen, dass du gehen willst, dann wäre der Aufhebungsvertrag das Mittel der Wahl. Man einigt sicht auf einen gemeinsamen Austrittstermin. Berücksichtige aber hierbei, dass i.d.R. der Personalrat zustimmen muss. Das ist grundsätzlich kein Problem, nur tagt der nicht drei Mal die Woche.

01.02. halte ich für unrealistisch, hängt aber von deiner Stelle ab.
- Musst du noch Arbeiten oder Projekte übergeben?
- Sind Kollegen einzuarbeiten? Dann würde ich dich als Vorgesetzter auch nicht einfach in 3 Wochen freistellen.
- Ggf. musst du auch noch Urlaub abfeiern.

Vermutlich kommst du mit einem Aufhebungsvertrag am 29.02. oder am 31.03. aus deinem Arbeitsverhältnis raus.
ABER: Das ist nur eine Vermutung! Du musst das ganz klar vorher klären: Von der Personalabteilung UND der aktuellen Führungskraft schriftlich bestätigen lassen, dass der Aufhebungsvertrag zum Wunschtermin ohne Probleme durchgewunken werden kann, wenn du den Antrag zur Aufhebung bis Datum xx.xx einreichst.
Sonst gehst du das Risiko ein, dass du den neuen Vertrag unterschreibst, obwohl du nicht sicher bist, dass du zu Vertragsbeginn vom alten AG los bist oder andersrum schon gekündigt bzw. aufgehoben hast und der neue AG dann plötzlich keinen Bedarf mehr hat.

Johann

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Antw:Kündigungsfrist
« Antwort #3 am: 03.01.2024 12:22 »
Wenn du alles korrekt machen willst, wurde hier bereits die Lösung genannt.

Du kannst allerdings auch einfach zu einem dir passenden Datum kündigen und gucken, ob dein Arbeitgeber der Kündigung durch Nichtstun stillschweigend zustimmt. Wenn er dann wider erwarten doch will, dass du die Kündigungsfrist einhältst, kann er das zwar verlangen, aber sein einziges Druckmittel wäre es, dir gegenüber Schadenersatz geltend zu machen. Da es je nach Stelle nicht sonderlich leicht ist, einen Schaden mit entsprechender Nachvollziehbarkeit zu beziffern, wird dich der Arbeitgeber am Ende eher ziehen lassen, als sich großartig gegen die Kündigung zu wehren.

Da solltest du aber sehr sicher sein, dass du danach nicht mehr für diesen Arbeitgeber arbeiten möchtest oder zumindest nicht für diese Behörde und alles im Dunstkreis.