Autor Thema: Freiwillige GKV und IAP / Unterschreiten der Jahres­ar­beits­ent­gelt­grenze  (Read 1432 times)

Tela

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Hallo,

ich bin seit 2023 freiwillig gesetzlich krankenversichert, da ich in Berlin in EG 11 Stufe 5 inkl. Ballungsraumzulage etc. im letzten Jahr knapp die Jahres­ar­beits­ent­gelt­grenze überschritten habe. Jetzt bin ich der Meinung, dass ich sie wieder unterschreiten müsste und wieder pflichtversichert in der GKV sein müsste?

Ist die Annahme zutreffend, dass ich bei Unterschreiten der JAEG von 69.300 € im Jahr 2024 sofort wieder in der GKV pflichtversichert werden müsste?

Meine Personalabteilung ist der Meinung, dass ich auch in 2024 die JAEG "weit" übertreffe. Ich kann das jedoch nicht so reproduzieren. Laut Rechner kommt folgendes bei raus:

Jahresbeträge

Grundgehalt:                 62671.20 €
Ballungsraumzulage Berlin:    1800.00 €
Jahressonderzahlung:          3994.53 €   
sonstige Zulagen:              276.00 €
Jahres-Brutto:               68741.73 €
durchschn. Monatsgehalt:      5728.47 €

Zuzüglich Tariferhöhung November und Dezember 2024 i.H.v. je 200 € (=400€)
Jahres-Brutto:               69.141.73 €
durchschn. Monatsgehalt:      5761,81 €


Demnach knapp unter der JAEG. Oder wird die IAP dabei in irgendeiner Form berücksichtigt?

Eine Berechnung wollte oder konnte man mir nicht vorlegen, sondern verwies nur darauf, "dass das System das so ermittelt hat."

Wie seht ihr den Fall? Was habe ich unberücksichtigt gelassen oder falsch interpretiert? Oder wird man gar nicht automatisch wieder pflichtversichert bei Unterschreiten der JAEG? Wie sieht es bei einem unterjährigen Kassenwechsel aus?

MoinMoin

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Nein, wenn du die JAEG unterschreitest, dann hast du die Möglichkeit in die GKV zurückzukehren, du kannst aber in der PKV bleiben.
Ich glaube aber, dass da der Hacken ist, dass man dann niemals wieder zurück in die GKV kann.

Saxum

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Eine „Rückkehr in die GKV“ ist jederzeit möglich, sofern die Voraussetzungen einer „sozialversicherungspflichtigen“ Tätigkeit vorliegen und die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nicht mehr greifen oder genutzt werden. Sobald man wieder die JAEG überschreitet, hat man die Wahl ob man gesetzlich freiwillig versichert bleibt oder man kehrt in die PKV zurück. Für den zweiten Fall der Rückkehr in die PKV ist der Abschluss einer Anwartschaft immanent wichtig. Darüber hinaus kann man in der Regel ohne Gesundheitsfragen Zusatzversicherungen abschließen, diese Möglichkeit sollte man auch nutzen.

Erst ab 55+ ist die Rückkehr in die GKV grundsätzlich in der Regel stark erschwert, wenn in den letzten fünf Jahren keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung vorlag und wenn mindestens in der Hälfte dieses Zeitraums der Arbeitnehmer oder dessen Ehepartner krankenversicherungsfrei oder von der Krankenversicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig war.

Ein unterjähriger Kassenwechsel ist auch denkbar bzw. ich verstehe diese Frage nicht ganz.

Fischer2103

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Er ist freiwillig in der GKV geblieben. Ändert sich dann außer dem Höchstbeitrag, den er dann möglicherweise nicht mehr zahlen muss weil er knapp darunter ist, überhaupt etwas?

MoinMoin

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Er ist freiwillig in der GKV geblieben.
Ups, jipp habe ich übersehen, insofern verstehe ich sein Anliegen in der Tat nicht.

Tela

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Genau, ich bin nicht privat versichert, sondern freiwillig in der GKV. Mich plagen im Wesentlichen noch zwei Fragen:

1. Ist die Behauptung meiner Personalabteilung nachvollziehbar, dass ich ja angeblich weit über der JAEG lande oder ist meine Berechnung zutreffend? Ich bin mir nicht im Klaren wie bei der Ermittlung des Jahresbrutto für die JAEG die IAP berücksichtigt wird. (Wird die IAP nicht berücksichtigt, liegt die Personalabteilung m.E. falsch. Ich nehme an die haben die JAEG und die Beitragsbemessungsgrenze gedanklich verwechselt.)

2. Müsste ich bei Unterschreiten der JAEG von meinem AG nicht wieder in der GKV pflichtversichert werden?

Die zweite Frage ist von Relevanz weil mein AG sich einen schlanken Fuß macht und das Selbstzahlermodell wählt. Heißt, ich muss mich um alles kümmern. Als Pflichtversicherter müsste sich mein AG wieder drum kümmern. ;)

BAT

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Abgesehen von Detailfragen für 2023 und 2024: du musst dich doch wahrscheinlich dauerhaft ehe orientieren, was DU willst. Dann in nicht allzu langer Zeit, wirst du ja wohl die Stufe 6 bekommen und damit dauerhaft über der Grenze liegen (?).
Dann wird wohl das Thema Pflichtversicherter ehe durch sein. Wenn du dann noch die prvivate KV für dich ausschließt, dann bleibt ja nur die freiwillige gesetzliche KV.


SimsiBumbu

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Ist nicht das sozialversicherungspflichtige Brutto für die JAE-Grenze maßgeblich? Und das liegt bei einer EG11S5 mit Ballungsraumzulage Berlin laut Rechner bei 71411,35 € und damit deutlich über der JAE-Grenze von 69.300 €.


Tela

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Danke für eure Rückmeldungen! Das wird es dann wohl sein.

Laut Bundesverwaltungsamt:
Warum gibt es verschiedene Bruttobeträge?
Für die Bildung der jeweiligen Bruttobeträge finden verschiedene Rechtsvorschriften Anwendung. So werden zum Bespiel die Sozialabgaben (Kranken- , Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) auf Grundlage des sozialversicherungspflichtigen Brutto (SV-Brutto) berechnet, die Steuern auf Basis des steuerpflichtigen Brutto (stpfl. Brutto).

Schade, dass mir meine Fachkollegin aus der Fachabteilung keine fachlich korrekte Auskunft geben konnte außer "der Computer sagt nein..."

xirot

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Die Antwort war doch fachlich korrekt und jetzt weißt du sogar warum  ;D

Fragmon

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Eine „Rückkehr in die GKV“ ist jederzeit möglich, sofern die Voraussetzungen einer „sozialversicherungspflichtigen“ Tätigkeit vorliegen und die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nicht mehr greifen oder genutzt werden. Sobald man wieder die JAEG überschreitet, hat man die Wahl ob man gesetzlich freiwillig versichert bleibt oder man kehrt in die PKV zurück. Für den zweiten Fall der Rückkehr in die PKV ist der Abschluss einer Anwartschaft immanent wichtig. Darüber hinaus kann man in der Regel ohne Gesundheitsfragen Zusatzversicherungen abschließen, diese Möglichkeit sollte man auch nutzen.

Erst ab 55+ ist die Rückkehr in die GKV grundsätzlich in der Regel stark erschwert, wenn in den letzten fünf Jahren keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung vorlag und wenn mindestens in der Hälfte dieses Zeitraums der Arbeitnehmer oder dessen Ehepartner krankenversicherungsfrei oder von der Krankenversicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig war.

Ein unterjähriger Kassenwechsel ist auch denkbar bzw. ich verstehe diese Frage nicht ganz.

Leicht OT aber wie verhält es sich denn, wenn man sich kurz vor Renteneintritt arbeitslos meldet, dann über die Familienversicherung wieder in die GKV kommt jedoch irgendwann dann die Partnerin verstirbt.

BAT

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Das hatten wir 2005 mal so in der gerade eingeführten Grundsicherung, die Frau hatte gar nichts und musste nach dem Tod des Partners monatlich 500 € (oder mehr) für die Krankenversicherung zahlen, welche aber nicht von der Grundsicherung übernommen wurde. Sie war schwer krank und ist dann mit hohen Schulden verstorben.

Noch ein Argument für eine KV für alle.

PiA

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"Gefährliches Halbwissen" im Verständnis der §§ 9, 10 SGB V:

Wenn man dann eine gewissen Zeit (ich meine mindestens ein Jahr) in der Familienversicherung war, hat man Anspruch darauf, künftig gesetzlich (zumindest) freiwillig (ggf. auch wieder pflicht-)versichert zu sein (im Gegensatz zur Pflichtversicherung mit BMG aller Einkünfte und Mindestbeitrag).

Während der AL-Zeit mit Leistungsanspruch wäre man über die Agentur weiter dort versichert, wo man war, also in der PKV. Man erfüllt also idR. eben nicht die Voraussetzungen für die Familienversicherung.

Dafür darf keine anderweitige Versicherung, keine Versicherungsfreiheit und auch keine Befreiung von der Versicherungspflicht vorliegen, ferner muss das eigene Einkommen unter einer bestimmten Grenze (in 2024: 505 EUR im Monat inkl. Vermietung, Kapitalvermögen nach Sparer-Pauschbetrag, Renten etc. pp.) liegen oder ausschließlich aus einem Minijob stammen.


Saxum

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Über die etwaige Dauer der Familienversicherung ist nichts konkretes definiert bzw. die Norm macht hier keine Angaben. Aber grundsätzlich kann man davon ausgehen "je länger desto besser", auch wenn grundsätzlich wohl theoretisch etwa eine Woche ausreichend wäre, jedoch konnte es natürlich eher ggf. nachfragungen und Überprüfungen fällig werden. Endet die Familienversicherung fällt man automatisch zumindest in die freiwillige Versicherung, siehe hierzu § 188 Abs. 2 oder / und Abs. 4 SGB V.

Es ist mWn zu differenzieren, welche Leistungen des ALG man erhält. Bei ALG I Bezug greift die (freiwillige) gesetzliche Krankenversicherung, bei ALG II Bezug verbleibt man weiterhin privat versichert, wenn man es unmittelbar vor ALG II Bezug war. Das ist etwa der Fall, wenn man keine Arbeitslosenbeiträge errichtet hat bzw. keinen Anspruch auf ALG I hat.

Aber ja, die Anforderungen der Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 SGB V sind kumulativ, d.h. alle genannten Voraussetzungen der Nummern 1 bis 5 müssen erfüllt sein.