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Tarifverhandlungen 2024/2025 Öffentlicher Dienst

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Rheini:
@Swen

Dein Beitrag ist nicht an eine spezielle Person/Personen geeichtet. Daher habe ich dazu Dir meine Meinung kund getan.

clarion:
Hallo Swen,

richtig ist, dass die Besoldungsgesetzgeber die vergangene Rechtssprechung verbiegen,  dass die Schwarte kracht.

Aber gerade wil es so ist, wäre es m.E. wichtig gewesen, wenn sich das BVerfG frühzeitiger wenigstens eines der Zig Verfahren genommen hätte, um den Gesetzgebern zu sagen, da geht es lang.

So tauchen der Verfahren Jahr für Jahr in der Vorschau auf, ohne dass es zu Entscheidungen gekommen wäre.

Komplexe Sachverhalte müssen wir alle lösen und aufklären. Das dauert auch seine Zeit, aber wenn ich mit meinem Team meine Zielvereinbarungen mehrere Jahre hintereinander reißen würde, bekäme ich von der Aufsicht in meinem Ministerium einen satten Einlauf, und bei ständiger Wiederholung Konsequenzen, bisher zur Abschiebung in ein Sterbezimmer.

lotsch:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 24.08.2025 08:44 ---
--- Zitat von: amy1987 am 23.08.2025 22:22 ---Ich finde es erschreckend, wie herablassend, polemisch und aggressiv hier durch den Mod mit anderen Usern umgegangen wird. Das ist absolut unangemessen. Es handelt sich um ein Laienforum. Um Kritik am BVerfG äußern zu dürfen, muss man nicht eine eigene Entscheidungsbegründung verfasst haben. Wie der Mod regelmäßig versucht, Usern, die nicht seine Ansichten teilen, die Kompetenz abzusprechen, sich überhaupt äußern zu dürfen, ist äußerst unangenehm.

Die Atmosphäre hier im Forum hat sich in letzter Zeit leider deutlich ins Negative entwickelt...

--- End quote ---

Wo genau bin ich hier deiner Meinung nach "herablassend, polemisch und aggressiv" gegenüber Ozy, Knecht und lotsch vorgegangen?

@ Ozy, Knecht und lotsch

Habt ihr mein Schreiben in unserer Diskussion euch gegenüber als herablassend, polemisch und aggressiv empfunden?

Und PPS. https://www.swen-mit-w.de/

--- End quote ---

Nein, überhaupt nicht, im Gegenteil finde ich die Diskussionen mit dir als inspirierend und lehrreich. Du bist der Profi hier im Forum und hast den tiefsten Einblick in die Materie und auch in die Arbeitsweise des BVerfG. Ich freue mich über jeden superlangen Beitrag von dir ganz besonders. Es ist überhaupt bewundernswert, wie du unser Halbwissen
geduldig erträgst und jetzt mit Ruhe auch noch die Kritik an deiner Diskussionsmethodik meisterst. Weiter so.

Dennoch bin ich der Meinung, dass das BVerfG die Fianzierbarkeit seiner Rechtsprechung auf jeden Fall (oder wahrscheinlich) mit berücksichtigt. Das BVerfG betrachtet die Beamtenbesoldung als haushaltswirtschaftlich bedeutsame Norm und verzichtet auf eine rückwirkend verfassungsgemäße Umgestaltung, also eine Nachzahlung für alle Beamte, und nicht nur für jene, die eine zeitnahe Geltendmachung erbracht haben, weil dies die Finanzen überfordern würde. Ich bin mir deshalb nicht sicher, ob das BVerfG nicht bei anderen Entscheidungen, z.B. Terminierungen, Rücksicht auf die Staatsfinazen nimmt.
"Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht."

SwenTanortsch:
@ Rheini

Mein Beitrag war im Kontext der Diskussion, mit Ozy, Knecht und lotsch an BVerfGBeliever gerichtet, weshalb ich mich dort mit dem beschäftige, was er sagt und ihn entsprechend eingangs auch mit seinem Namen angesprochen habe, wie du das auch zitiertest. In diesem Rahmen hast du deine Meinung kundgetan.

Darüber hinaus habe ich weiterhin nicht vor, das zu behaupten, was du mir in den Mund gelegt hast, da das nicht meine Sicht auf die Dinge ist.

@ clarion

Das Bundesverfassungsgericht hat in unserer Kompetenzordnung nicht die Gewalt, dem Gesetzgeber zu sagen, "wo es lang geht". Denn der verfügt auch im Besoldungsrecht über einen weiten Entscheidungsspielraum, den der Zweite Senat im Rahmen unserer rechtsstaatlichen Ordnung zu respektieren hat, während es am Besoldungsgesetzgeber ist, im Rahmen der ihm gegebenen Rechte, der Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation nachzukommen.

Darüber hinaus ist weiterhin davon auszugehen, dass der Zweite Senat ab 2022 zum Zeitpunkt seiner Entscheidungsankündigungen das Ziel gehabt haben wird, über die angekündigten Verfahren zu entscheiden. Denn ansonsten hätte es wenig Sinn gemacht, eine entsprechende Ankündigung zu vollziehen. Ebenso dürfen wird davon ausgehen, dass der Senat bislang bis zum Ende des jeweiligen Jahres zu dem Schluss gekommen sein dürfte, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, bis dahin zu einer sachgerechten Entscheidung zu gelangen. Denn wäre ihm das möglich gewesen, hätte wohl kaum etwas dagegengesprochen, das nicht auch zu tun.

Meine begründete These ist, dass das weiterhin gegebene Ausstehen von Entscheidungen in erster Linie an der Komplexität der Probleme und an der besonderen Verantwortung des Bundesverfassungsgerichts lag und liegt, die sich daraus ergeben, dass es als das einziges Verfassungsorgan die Kompetenz hat, rechtskräftig ein Gesetz als nicht mit der Verfassung in Einklang stehend zu betrachten. Da Karlsruhe den weiten Entscheidungsspielraum, über den der Gesetzgeber verfügt, schon heute im Besoldungsrecht seit spätestens 2012 im erheblichen Maße einghegt hat, droht mit jeder weiteren Entscheidung - und also insbesondere mit einer weiteren Pilotentscheidung, und zwar umso mehr im Sinne eines Leitverfahrens, das es im Besoldungsrecht an sich ja gar nicht geben kann (und damit ein weiteres Schlaglicht auf die Problematiken wirft) - eine zunehmende Versteinerung des Rechtsinstituts. Der Senat sieht sich folglich in der Pflicht, eine solche Versteinerung qua eigener Rechtsprechung zu unterlassen und gleichzeitig eine sachgerechte Entscheidung zu treffen.

Dieses Dilemma zu lösen, ist in Anbetracht der seit 2021 von den Besoldungsgesetzgebern offensichtlich konzertiert betriebenen, aber nicht so von ihnen benannten Vorgehensweise äußerst komplex. Man fängt diese Komplexität und ihre Folgen m.E. insofern nicht, wenn man aus den eigenen Erfahrungen auf sie blickt. Denn die helfen hier nicht weiter, da die Probleme, denen sich der Zweite Senat gegenübersieht, grundlegend andere sind als die, die Du und ich in unserem Leben regel- oder unregelmäßig vor uns sehen. Diese These(n) vertrete ich, da ich keine anderen finde, die mir das Handeln des Senats erklärbar machten, ich diese Thesen aber begründen kann.

@ lotsch

Danke für Deine Worte - mir geht's mit Dir genauso. Und zugleich sind wir in dem, was Du im zweiten Absatz schreibst, weitgehend einer Meinung. Das Bundesverfassugsgericht wird auch zukünftig vor allem ein maßgebliches Interesse haben, dass die zu gewährende Alimentation heute und in Zukunft hinreicht, amtsangemessen zu sein wird. Darüber hinaus sieht es sich in der Pflicht, die ihm auferlegte Kompetenz zur Kontrolle der Gesetzgebung des Gesetzgebers vergangenheitsbezogen zu vollziehen. So oder so leitet ihn als Maßgabe, dass der Besoldungsgesetzgeber sowohl eine Über- als auch eine Unteralimentation nicht zu vollziehen hat, da sich beides sachlich nicht begründen lässt.

Rheini:
Dann hat sich ja mein Einwurf insofern gelohnt, als das Du es klargestellt hast.

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