Autor Thema: Temporäre Höhergruppierung  (Read 972 times)

Kaspar

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Temporäre Höhergruppierung
« am: 07.01.2024 20:30 »
Hallo zusammen,

Ich habe eine Frage, ich soll temporär ein Aufgabengebiet bis 2027 übernehmen mit der entsprechenden Höhergruppierung und Rückstufung der Erfahrungsstufe. Wie ist es denn, wenn ich nach 2027 wieder in meine ursprüngliche Entgeltstufe zurückkehre, werden mir die Jahre für meine Erfahrungsstufe anerkannt und bekomme ich die Erfahrungsstufe wieder, die ich vor der Rückstufung hatte?

Gruß
Kaspar

MeinerEiner

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Antw:Temporäre Höhergruppierung
« Antwort #1 am: 07.01.2024 20:47 »
Das klingt doch eher nach vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit und keiner Höhergruppierung.

cyrix42

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Antw:Temporäre Höhergruppierung
« Antwort #2 am: 07.01.2024 20:52 »
Eine "temporäre Höhergruppierung" gibt es nicht; man ist eingruppiert anhand der dauerhaft zur Ausübung übertragenen Tätigkeiten. Wenn du also nicht dauerhaft (d.h. unbefristet) die neuen Aufgaben übertragen bekommen hast -- dies ist nach deiner Schilderung wohl der Fall -- , dann bleibst du in deiner bisherigen Entgeltgruppe und durchläufst ganz normal in dieser die jeweiligen Stufen.

Nichtdestotrotz erhältst du während einer vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten für diese Zeit eine persönliche Zulage. Bist du in einer der Entgeltgruppen 9a oder aufwärts beschäftigt, erhältst du eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags, als ob du wie bei einer dauerhaften Übertragung deiner neuen Tätigkeiten entsprechend höhergruppiert worden wärest. (In den Entgeltgruppen <=8 und bei vorübergehenden Tätigkeiten, die sonst zu einer Eingruppierung eine Entgeltgruppe darüber führen würden, beträgt die Zulage 4,5% des bisherigen Entgelts.)

Nebenbei: Im TV-L gibt es keine "Erfahrungsstufen" oder "Entgeltstufen". Die Stufen haben zwar etwas mit dem Entgelt, nicht aber unbedingt mit Erfahrung zu tun. Es sind einfach nur "Stufen"...

Johann

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Antw:Temporäre Höhergruppierung
« Antwort #3 am: 08.01.2024 06:49 »
Nebenbei: Es kann vorkommen, dass du durch die vorübergehende Höhergruppierung mehr Jahresbrutto bekommst, als wenn du fest höhergruppiert wirst. Das liegt dann an der Höhe der Jahressonderzahlung. Wenn du beispielsweise derzeit in die E 11 eingruppiert bist, hast du Anspruch auf 74,35% des durchschnittlichen Entgelts von Juli-September des jeweiligen Jahres. Wenn du in E 12 eingruppiert bist, beträgt der Anspruch nur 46,47% des selben Zeitraums. Da du während der vorübergehenden Höhergruppierung weiterhin in der alten Entgeltgruppe verweilst, gilt auch der entsprechende Prozentsatz weiter.

Während deine fest in E 12 eingruppierten Kollegen dann 46,47% eines E 12 Monatsgehaltes als Jahressonderzahlung erhalten, bekommst du dann 74,35% eines E 12 Monatsgehaltes.