Das ist doch schon konterkariert durch die Regelung in § 223 SGB IX, in der die Ausgleichsabgabe und damit indirekt die Einstellung von Schwerbehinderten durch Ablass teils ausgehebelt wird.
Welche Feststellungen ansonsten getroffen werden, hat mir sozialer Marktwirtschaft sicher etwas zu tun, zu dieser habe ich mich nicht ausgelassen.
Du meinst vermutlich eher
§ 160 SGB IX, die Ausgleichsabgabe hat originär, neben der Anreizschaffung der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen eine andere Motivation, nämlich die Verteilung der ungleichen Kosten. Die Ausgleichsabgabe ist die alleinige finanzielle Basis für die Leistungen der Integrations-/Inklusionsämter, die diese dann dafür aufwenden um bei anderen Betrieben welche Menschen mit eine Schwerbehinderung beschäftigten einen Ausgleich zu schaffen. Dafür steht auch ja der Name "Ausgleichsabgabe".
Zudem, bitte
den Paragraphen auch
ganz lesen und nicht gleich dorthin springen, wo es einem gut gefällt.
SGB IX § 160 Absatz 1 Satz 2: "Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die
Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
nicht auf."