Autor Thema: Stellenausschreibung ausschließlich für Schwerbehinderte  (Read 2654 times)

Saxum

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Das ist doch schon konterkariert durch die Regelung in § 223 SGB IX, in der die Ausgleichsabgabe und damit indirekt die Einstellung von Schwerbehinderten durch Ablass teils ausgehebelt wird.

Welche Feststellungen ansonsten getroffen werden, hat mir sozialer Marktwirtschaft sicher etwas zu tun, zu dieser habe ich mich nicht ausgelassen.

Du meinst vermutlich eher § 160 SGB IX, die Ausgleichsabgabe hat originär, neben der Anreizschaffung der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen eine andere Motivation, nämlich die Verteilung der ungleichen Kosten. Die Ausgleichsabgabe ist die alleinige finanzielle Basis für die Leistungen der Integrations-/Inklusionsämter, die diese dann dafür aufwenden um bei anderen Betrieben welche Menschen mit eine Schwerbehinderung beschäftigten einen Ausgleich zu schaffen. Dafür steht auch ja der Name "Ausgleichsabgabe".

Zudem, bitte den Paragraphen auch ganz lesen und nicht gleich dorthin springen, wo es einem gut gefällt.

SGB IX § 160 Absatz 1 Satz 2:

"Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf."


BAT

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Was ist daran nicht zu verstehen, dass § 223 diese Ausgleichabgabe schlicht in gewissen Fällen abschafft?

Und damit die ursprüngliche Regelung für den allgemeinen Arbeitsmarkt etwas aushöhlt.

FGL

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@BAT: Und genau deshalb sind schwerbehinderte Personen bei gleicher Eignung bevorzugt einzustellen [...]
Mir begegnet diese Rechtsauffassung immer wieder, aber ich habe dazu noch keine Rechtsgrundlage gefunden. Kannst Du mir da weiterhelfen?

Saxum

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Nun, wenn es dir darum geht, zum einen weiß ich dass nicht "so viele Aufträge" dort eingehen wie du vielleicht annimmst und zum anderen die Kapazität dieser Werkstatten nicht ausreichen um alle Arbeitgeber*innen die Möglichkeit des § 233 SGB IX ziehen zu lassen, dass sie gegebenenfalls 50% der Arbeitsleistung je nach Auftrag auf die Ausgleichsabgabe gegenrechnen können und nicht "für immer und ewig".

Zudem erhöht sich 2024 die Ausgleichsabgabe, was auch längst fällig ist soweit weitere Maßnahmen.


Saxum

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@BAT: Und genau deshalb sind schwerbehinderte Personen bei gleicher Eignung bevorzugt einzustellen [...]
Mir begegnet diese Rechtsauffassung immer wieder, aber ich habe dazu noch keine Rechtsgrundlage gefunden. Kannst Du mir da weiterhelfen?
Beispiel ist das jüngste Urteil: VGH München, Beschluss v. 12.05.2021 – 3 CE 21.141


Grundsätzlich geht es in meisten Fällen einher mit § 154 SGB V und natürlich auch Art 3 Abs. 3 GG sowie § 2 AGG etc. das ist in der Regel immer eine ganze Normenkette.

BAT

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Nun, wenn es dir darum geht, zum einen weiß ich dass nicht "so viele Aufträge" dort eingehen wie du vielleicht annimmst und zum anderen die Kapazität dieser Werkstatten nicht ausreichen um alle Arbeitgeber*innen die Möglichkeit des § 233 SGB IX ziehen zu lassen, dass sie gegebenenfalls 50% der Arbeitsleistung je nach Auftrag auf die Ausgleichsabgabe gegenrechnen können und nicht "für immer und ewig".


Mir geht es nicht darum, ich habe dir nur die - scheinbar noch nicht verstandene - Rechtsstruktur erläutert. Alles andere war nicht das Thema.