Moin,
die Eingruppierung im TV-L ist in dessen Anlage A, der Entgeltordnung, festgelegt. Dort gibt es den Abschnitt 11 zu Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik. Da findet man für die EG 11:
Entgeltgruppe 11
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Die entsprechende Protokollerklärung lautet:
Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.
Es Bedarf also zu mindestens einem Zeitanteil von 1/3 auszuübende Tätigkeiten, die besondere Fachkenntnisse und entsprechende praktische Erfahrung voraussetzen (oder fachliche Weisungsbefugnis), aufbauend auf die EG 10.
Diese ist, wie folgt, definiert:
Entgeltgruppe 10
1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. in der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b, deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in Entgeltgruppe 8 hinausgeht.
Wahrscheinlich wird man in der Verwaltung versucht sein, hier eine Eingruppierung via Fallgruppe 1 durchzuführen, also zu sagen, dass man für die Stelle einen einschlägigen Hochschulabschluss benötigt. Das ist nämlich recht einfach festzustellen, ob dieser vorliegt, oder nicht. Via Fallgruppe 2 bräuchte man
- Gestaltungsspielraum, der über den in der EG 8 hinausgeht (EG 10),
- umfassende Fachkenntnisse (EG 9b),
- zusätzliche Fachkenntnisse (EG 9a),
- Gestaltungsspeilraum, der über Standardfälle hinausgeht (EG 8 ),
- dass man ohne Anleitung tätig ist (EG 7) und
- eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder gründliche und vielseitige Fachkenntnisse (EG 6).
Es wäre also durchaus möglich zu begründen, dass deine angedachte neue Tätigkeitsbeschreibung auch derzeit schon für dich in die EG 11 führen würde (via des langen Aufbaus, beginnend bei der EG 6).
Allerdings wäre es für dich deutlich besser, wenn die erste -- und für die Personalabteilung auch einfachere -- Variante zum Tragen kommt. Denn dann bist du zwar aufgrund des Fehlens der Voraussetzung in der Person (du hast noch keinen Hochschulabschluss) eine EG niedriger eingruppiert, verbleibst also trotz neuer Aufgaben in der EG 10. Jedoch, sobald dieses Fehlen wegfällt, wirst du automatisch höhergruppiert, also in die EG 11. Und wenn d das so hinbekommst, dass deine letzte Prüfungsleistung im Studium -- denn auf dieses Datum wird dein Studienabschluss datiert -- nach dem Stufenaufstieg in die 10/5 stattfindet, dann führt die Höhergruppierung direkt in die 11/5; während jetzt eine Höhergruppierung aus der 10/4 in die 11/4 führen würde. In beiden Fällen fängt mit der Höhergruppierung die Stufenlaufzeit aber wieder bei Null an, sodass du also im Fall der Höhergruppierung nach dem Stufenaufstieg deutlich eher in der 11/5 bist, also deutlich davon profitierst.