Autor Thema: Höhergruppierung mit "Probezeit" und Entgeltzahlung erst nach deren Ablauf  (Read 644 times)

Icke

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Folgender Sachverhalt kommt mir doch komisch vor:

Langjähriger Kollege wird höhergruppiert bzw. soll dies werden. Man vereinbart eine sechsmonatige "Probezeit", in der die neuen Aufgaben erst einmal vorübergehend übertragen werden und die Differenz beim Entgelt via Zulage geregelt wird. So weit, so - meines Erachtens - korrekt. Kollege arbeitet auch bereits im neuen Bereich mit den höherwertigen Aufgaben.

Nun heißt es aus der Verwaltung, dass das neue Gehalt, also die Zulage zur neuen Entgeltgruppe, erst nach der "Probezeit" für deren sechs Monate rückwirkend auf einen Schlag gezahlt wird. Bis dahin gibt es lediglich das Entgelt der alten EG.

Was meint ihr? Mir erscheint das nicht korrekt, da ja bereits Aufgaben der höheren EG wahrgenommen werden. Gibt es da einschlägige Stellen im TV-L, die ein solches Vorgehen regeln?

Danke und Gruß!

MoinMoin

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§14 vorübergehende Übertragung höherwertige Tätigkeiten.
Nach einem Monat hat er den  Anspruch auf das Geld, rückwirkend und dann fortlaufend.


Icke

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Danke! So hatte ich das auch vermutet. Ist nur die Frage, ob es ein Schlupfloch gibt, das den AG dazu berechtigt, erst nach sechs Monaten rückwirkend zu bezahlen.

FearOfTheDuck

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Nein, das ist Blödsinn. Der AG würde hier das Geld vorenthalten. Der Kollege kann ja mal nachfragen, wie hoch das Darlehen bezinst ist, dass er dem AG geben soll. ;)

Was soll denn Zweck dieser Vorgehensweise sein? Nicht zahlen zu wollen, wenn die konstruierte "Probezeit" als nicht bestanden erachtet wird?

Icke

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Das frage ich mich auch, was das soll und es würde mich auch sehr interessieren, was am Ende passieren würde, sollte diese sog. "Probezeit" als nicht bestanden deklariert werden (was wohl nicht passieren wird). Könnte der AG dann sagen, dass auch in der "Probezeit" die vorübergehend übertragenen Aufgaben nicht wahrgenommen wurden und deshalb auch nicht bezahlt werden? Klingt für mich doch reichlich konstruiert.