Autor Thema: Inanspruchnahme Resturlaub im Folgejahr  (Read 2686 times)

Freedark

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Inanspruchnahme Resturlaub im Folgejahr
« am: 10.01.2024 11:08 »
Hallo,

eine Mitarbeiterin verfügt wg. Krankheit noch über Resturlaub und möchte diesen abweichend zu § 26 Abs. 2 a) TVöD bis 31.07. antreten. Die Personalverwaltung verweist auf die Regelung "ist bis zum 31. Mai anzutreten".
Das Fachamt unterstützt aus dienstlichen Gründen den Wunsch der Mitarbeiterin.
Gibt es Ausnahmetatbestände oder kann eine abweichende Regelung zwischen Mitarbeiterin und Arbeitgeber erfolgen?


Viele Grüße

Angelsaxe

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Antw:Inanspruchnahme Resturlaub im Folgejahr
« Antwort #1 am: 10.01.2024 11:20 »
Meines bescheidenen Wissens nach verstehe ich diese "31. Mai-Regelung" abschließend. Ausnahmen davon wären nur Mutterschutz bzw. Elternzeit. Aber da ich kein Advokat bin soll das lediglich als meine Ansicht gelten.

Ich frage mich bspw. was wäre, wenn die Person das ganze erste Halbjahr krank ist. (Ich vermute hier gilt die 15-Monatsregel = Verfall nach spätestens 15 Monaten).
Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

BAT

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Antw:Inanspruchnahme Resturlaub im Folgejahr
« Antwort #2 am: 10.01.2024 11:23 »
Wir haben das mit Dienstvereinbarung für alle Mitarbeiter auf den 30.09. des Folgejahres gelegt. Solange beim jeweiligen Standort diese Regelung auch für die Beamten gilt, halte ich das aufgrund des Betriebsfriedens auch für geboten.

Aber im Einzelfall regeln? Ich glaube, das geht net...

oorschwerbleede

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Antw:Inanspruchnahme Resturlaub im Folgejahr
« Antwort #3 am: 10.01.2024 11:40 »
Ist sie denn durch den AG auf den drohenden Verfall hingewiesen worden? Wenn nicht, kann der Urlaub nicht verfallen nach EU-konformer Rechtsprechung des BAG (Az: 9 AZR 541/15). Dann spielen auch die Fristen des BUrlG und des Tarifvertrags keine Rolle.

oorschwerbleede

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Antw:Inanspruchnahme Resturlaub im Folgejahr
« Antwort #4 am: 10.01.2024 11:52 »
Ich frage mich bspw. was wäre, wenn die Person das ganze erste Halbjahr krank ist. (Ich vermute hier gilt die 15-Monatsregel = Verfall nach spätestens 15 Monaten).

Bei Langzeiterkrankung gilt grundsätzlich, dass der Urlaub 15 Monate nach Ende des entsprechenden Urlaubsjahres verfällt. Hat der Beschäftigte jedoch in dem betreffenden Jahr noch teilweise gearbeitet, gilt hier auch die Einschränkung, dass es des ausdrücklichen Hinweises des AG bedarf. Sonst verfällt der Urlaub trotz Langzeiterkrankung auch nach den 15 Monaten nicht.

MoinMoin

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Antw:Inanspruchnahme Resturlaub im Folgejahr
« Antwort #5 am: 10.01.2024 12:58 »
Hallo,

eine Mitarbeiterin verfügt wg. Krankheit noch über Resturlaub und möchte diesen abweichend zu § 26 Abs. 2 a) TVöD bis 31.07. antreten. Die Personalverwaltung verweist auf die Regelung "ist bis zum 31. Mai anzutreten".
Das Fachamt unterstützt aus dienstlichen Gründen den Wunsch der Mitarbeiterin.
Gibt es Ausnahmetatbestände oder kann eine abweichende Regelung zwischen Mitarbeiterin und Arbeitgeber erfolgen?


Viele Grüße
Ja, natürlich kann man individuelle Absprachen und Regelungen vereinbaren, gilt ja Vertragsfreiheit bei uns. Und erst Recht, wenn sie eine Besserstellung des AN gegenüber den gesetzlichen oder tariflichen Regelungen bedeuten.
So ist es bei uns ebenfalls so, wie bei BAT, dass alle TB bis zum 30.9. ihren Urlaub nehmen dürfen.

BAT

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Antw:Inanspruchnahme Resturlaub im Folgejahr
« Antwort #6 am: 10.01.2024 13:34 »
Trotzdem interessiert mich jetzt mal: warum kann der Urlaub konkret nicht genommen werden aus Sicht der Mitarbeiterin?

BAT

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Antw:Inanspruchnahme Resturlaub im Folgejahr
« Antwort #7 am: 15.01.2024 16:24 »
Trotzdem interessiert mich jetzt mal: warum kann der Urlaub konkret nicht genommen werden aus Sicht der Mitarbeiterin?

Saxum

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Alien1973

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Antw:Inanspruchnahme Resturlaub im Folgejahr
« Antwort #9 am: 16.01.2024 10:02 »
Trotzdem interessiert mich jetzt mal: warum kann der Urlaub konkret nicht genommen werden aus Sicht der Mitarbeiterin?

Weil sie einen laaaaangen Sommerurlaub will, aufgepimpt mit altem Urlaub....  ::)

Anscheinend ist sie ja wieder gesund und betriebliche Gründe gibt es nicht. Damit wäre der Fall bei uns erledigt, 31.03., per Ausnahme 31.05. und danach geht gar nix mehr. Da aber nicht krank oder betriebliche Gründe dagegen stehen, 31.03.....

BAT

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Antw:Inanspruchnahme Resturlaub im Folgejahr
« Antwort #10 am: 16.01.2024 10:29 »

Weil sie einen laaaaangen Sommerurlaub will, aufgepimpt mit altem Urlaub....  ::)


Deswegen hätte mich eine Antwort vom Fragesteller mal interessiert, aber da kommt wohl nichts mehr.
 


Stefl

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Antw:Inanspruchnahme Resturlaub im Folgejahr
« Antwort #11 am: 16.01.2024 14:33 »
ich finde, für mich stellt sich immer die Frage, warum muss man alten Urlaub so lange als AG mitschleppen? Der gesetzliche Mindesturlaub hat ja nun schon eine recht lange Verfallsfrist. Da kann der tarifliche Mehrurlaub aus meiner Sicht auch recht zeitnah verfallen. Ich setze mal Voraus, dass ich als AG an die Hinweispflichten gedacht habe und meine Beschäftigten zu Beginn des Jahres (ob krank oder nicht) an ihren Resturlaub erinnert habe.

Daneben hat es ja auch noch einen haushalterischen Einschlag, wenn ich z. B. an Rückstellungen denke, die ich ja auch zeitnah mal auflösen will.

Wir führen bspw. Rückkehrgespräche, in denen es regelmäßig um Resturlaub geht. Ich sehe keinen Grund, diesen dann noch ewig mitzuschleppen, nur weil es ein MA so möchte.

BAT

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Antw:Inanspruchnahme Resturlaub im Folgejahr
« Antwort #12 am: 16.01.2024 15:02 »
Welche lange Verfallsfrist soll der gesetzliche Mindesturlaub denn haben?

Diejenige bis zum 31.12. des betreffendes Jahres oder jene unter strengen Voraussetzungen bis zum 31.03. des Folgejahres?

caireen

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Antw:Inanspruchnahme Resturlaub im Folgejahr
« Antwort #13 am: 18.01.2024 08:00 »
Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubs nach 15 Monaten bei Langzeiterkrankung
Weil sich die jährlich erworbenen Urlaubsansprüche von Beschäftigten, die über mehrere Jahre arbeitsunfähig erkrankt sind, immer weiter addieren würden, legte der EuGH und im Anschluss auch das BAG eine Grenze fest. Danach verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch spätestens 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahrs.

Der gesetzliche Mindesturlaub aus 2022 verfällt demnach am 31.03.2024.