Autor Thema: [Allg] Kinderkrankentage  (Read 4019 times)

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[Allg] Kinderkrankentage
« am: 10.01.2024 16:08 »
Hallo,
vorab: ich hab mit meiner Krankenversicherung und meiner Personalverwaltung gesprochen: beide hatten keine Lösung für meine Lebenssituation.
Ich bin Beamter und habe ein Kind mit einer Frau mit der ich weder verheiratet bin noch zusammenlebe. Dieses Kind wurde bei Geburt über mich privat krankenversichert und ist dadurch auch beihilfeberechtigt. Soweit unproblematisch.
Jetzt war das Kind gestern erstmalig so krank, dass sie nicht in die Kita konnte und die Mutter somit nicht arbeiten konnte. Woher bekommt die Mutter jetzt die Kinderkrankentage? Laut meiner Krankenversicherung ist dies eine Lücke. Ich würde die Tage über meinen Arbeitgeber im Rahmen der dienstbefreiung bekommen. Sie bekommt keine Tage.
Ist das wirklich so? Ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass diese fallkonstellation die ja sicher nicht einmalig ist dann bedeutet das die Mutter nicht zuhause bleiben kann über die KKT?
Danke
« Last Edit: 11.01.2024 00:29 von Admin2 »

Wabi Sabi

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[Allg] Antw:Kinderkrankentage
« Antwort #1 am: 10.01.2024 16:19 »
Sofern die Mutter Arbeitnehmerin ist, dürfte sie wohl zumindest einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach § 45 Abs. 5 SGB V haben.
« Last Edit: 11.01.2024 00:28 von Admin2 »
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

xap

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Antw:Kinderkrankentage
« Antwort #2 am: 10.01.2024 16:41 »
Die Regelung ist so wie vom Ersteller des Themas beschrieben und betrifft sicher tausende Beamte. Soweit so normal.

Es bleibt:

Kind in die Familienversicherung überführen oder als Beamter Sonderurlaub zu beantragen. Ab und zu gibt es arbeitsvertragliche bzw. tarifvertragliche Regelungen, die eine bezahlte Freistellung durch den AG erlauben. So z. Bsp. bei meiner Frau, die sonst auch nur mit finanziellen Einbußen zuhause bleiben könnte.

Saxum

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Antw:[Allg] Kinderkrankentage
« Antwort #3 am: 11.01.2024 17:15 »
Aus meinem Beitrag:

Hier entfiele, bei einer PKV Versicherung des Kindes, der Anspruch des gesetzlich versicherten Elternteils auf Krankengeld bei erkranktem Kind nicht aber der Anspruch auf unbezahlte Freistellung, dieser besteht nach § 45 Abs. 5 SGB V unvermindert fort.

Jetzt steht die Frage im Raum, ob der gesetzlich Versicherte Elternteil a) nach Tarifvertrag beschäftigt ist oder b) vertraglich nicht die Anwendung von § 616 BGB komplett ausgeschlossen worden ist. In den Fällen des a) und b) besteht in der Regel ein bezahlter Freistellungsanspruch von 5 Arbeitstagen für den gesetzlich versicherten Elternteil.

Dem Grunde nach, wenn man keinem Tarifvertrag nach beschäftigt wird und der Arbeitgeber vertraglich § 616 BGB nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt hat, kann man theoretisch unbegrenzt "bezahlte Freistellung" nehmen. In der Regel beugt man dem aber entsprechend vor, dass dieser Paragraph auf eine bestimmte Anzahl von Tagen eingeschränkt wird, hier sind es 5 Tage nach derzeitiger Rechtsprechung. Ja dies bedarf tatsächlich einer Reform, dass es zumindest auf 10 Tage angehoben wird.

Sollte tatsächlich im bisherigen Arbeitsvertrag § 616 BGB komplett ausgeschlossen worden sein, kann man versuchen mit dem Arbeitgeber eine Änderung des Arbeitsvertrages zu erreichen, dass man zumindest etwa 5 bezahlte Tage kriegen würde.

Viele behelfen sich auch ansonsten darüber hinaus mit dem gelben Schein für sich selbst, was Arbeitsrechtlich natürlich zu einer Abmahnung oder Kündigung führen kann, wenn man tatsächlich "selbst nicht krank" war. Ihr versteht mich schon. Macht es meinetwegen, ist für mich zulässig bei Krankem Kind, stellt euch aber wenigstens nicht gesund. Jedoch äußert es bitte nicht gegenüber dem Arzt es im Sinne von Erschöpfung oder ähnlich, das führt in den blödesten Fällen zur äußert ungünstigen F-Diagnose in der Krankenakte führt weil es ja "psychisch sein kann" und bessere Abrechnung gegenüber der Kasse generiert.

Zusammenfassend, in der Regel sollte die Mutter als Arbeitnehmerin wohl 5 bezahlte Freistellungen haben, ansonsten darüber hinaus unbezahlte Freistellungen.

bbdhs

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Antw:[Allg] Kinderkrankentage
« Antwort #4 am: 11.01.2024 23:19 »
Ja, so ist es bei uns leider auch.
Außer der unentgeltlichen Freistellung bleibt meiner Frau nichts übrig. Ergo mache ich erstmal meine Tage voll...

Magda

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Antw:[Allg] Kinderkrankentage
« Antwort #5 am: 12.01.2024 09:06 »
Diese Lücke war mir gar nicht bekannt.

Da die Versicherungsfrage der Kinder bei uns auch eine Kostenfrage war, haben wir unsere Kinder über meinen Mann in der GKV versichert.

Saxum

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Antw:[Allg] Kinderkrankentage
« Antwort #6 am: 12.01.2024 10:13 »
Kann man nachvollziehen ja - insbesondere je nach Einkommen und selbst wenn, es gibt ja immer noch die Möglichkeit bei Bedarf die Kinder "rüber zu ziehen in die PKV" wenn der Fall der Fälle eintreten würde - hier ist eine Anwartschaft sehr nützlich. Ich persönlich habe es immer so für uns gesagt, dass die Familienzulage in der Besoldung zusammen mit der 80% Beihilfe dann das Geld ist um die Kinder so "Familienzuversichern in der PKV", aber ich verstehe es schon.

Grundsätzlich ist es aber so, dass das Kinderkrankengeld derzeit auf 120,75 € / Tag gedeckelt ist, d.h. das ist die höchste Summe die man 2024 erhalten könnte. Wenn der Arbeitgeber - wie z.B. etwa im TVÖD 4 bezahlte Tage gewährt nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe bb) TVÖD, weil die regulären Kinderkrankentage nach § 45 SGB V nicht gehen, etwa weil das Kind in der PKV ist, dann könnte man Rücklagen für die verbliebenden 6 Tage bilden.

Geht man von der Höchstsumme von 120 € / Tag aus, wären das 720 € an Rücklagen für die restlichen 6 Tage - dafür müsste das Bruttogehalt schon um ab die 8.190 € aufwärts gehen. Mit dem Kinderkrankengeld-Rechner kann man das aber besser berechnen. Gehen wir einfach mal fiktiv von einem Brutto von 3.500 € inkl. Einmalzahlung aus, dann wäre hier das Kinderkrankengeld 63,57 € / Tag pro Kind was sind bei 6 Tagen Rücklagen i.H.v. 381,42 €.

Wenn man dazu in der finanziellen Lage ist, könnte man diese Rücklagen für die verbliebenden 5-6 unbezahlten Freistellungen bilden und wäre zusammen mit dem regelmäßigen 4-5 Tage bezahlten Freistellungsanspruch dann auch gerüstet, so dass man dann dadurch auch 10 "bezahlte Freistellungstage" hat. Diese Beispielsrechnung bezieht sich auf die Situation mit "einem Kind", bei mehreren Kindern ist es zu kumulieren bzw. man verzichtet auf 63,57 € pro Tag.

Unabhängig davon lässt sich der Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach § 45 Abs. 5 SGB V hinaus erweitern.

Mingara

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Antw:[Allg] Kinderkrankentage
« Antwort #7 am: 12.01.2024 12:15 »
Den ganz gleichen Fall habe ich auch: Frau lebt getrennt von mir und das Kind, welches bei mir privat mitversichert ist, ist meistens bei ihr ... letztens war die Kleine krank und die Kindsmutter hat keinen Ausgleich für den Krankheitstag bekommen...ich hätte das Kind krankmelden (und dann von der Mutter holen?!) müssen.

Wir überlegen uns daher auch, ob das Kind nicht in die Familienversicherung überführt werden soll...Dann steht uns allerdings ein ärgerlicher Kinderarztwechsel bevor, weil dieser nur privatversicherte Kinder nimmt.

Zefix!

Saxum

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Antw:[Allg] Kinderkrankentage
« Antwort #8 am: 12.01.2024 13:33 »
Naja, welches Beihilferecht greift hier? In manchen Beihilfevorschriften findet sich die Möglichkeit der Beteiligung der Beihilfe an den Restkosten die nach der Kostenerstattung via § 13 Abs. 2 SGB V durch die Gesetzliche Krankenkasse übrig verbleiben - insbesondere bei Kindern.

Beispielsweise etwa in der Bundesbeihilfeverordnung § 8 Abs. 4 Satz 2 und Satz 4 Nr. 3 BBHV. Ich bin nicht hundertprozentig sicher, aber müsste wohl auch zumindest bei einer Trennung greifen, bei einer Scheidung vermutlich auch. Zumindest ist mir kein entgegenlautender Regelungsgehalt untergekommen - wichtig ist in diesem Fall wohl nur, dass der Kinderzuschlag beim Beihilfeberechtigten ist, damit die Berücksichtigungsfähigkeit greifen kann. Das Kindergeld kann man dann entsprechend einer privatvertraglichen Vereinbarung zwischen den beiden Elternteilen dann der ehemaligen Partnerin zukommen lassen.

Die andere Alternative wäre, den Familienzuschlag den man für das Kind bekommt, dann dafür hernehmen, dass Rücklagen wie davor beschrieben aufgebaut werden und diese dann der ehemaligen Partner*in zukommen lassen. Ließe sich auch privatvertraglich vereinbaren, etwa dass bei Kindkrank der ehemalige Partner*in der anderen entsprechend der Kindkrankengeld-Regelung xy Euro zukommen lässt für höchstens xy Tage.
« Last Edit: 12.01.2024 13:42 von Saxum »

Gruenhorn

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Antw:[Allg] Kinderkrankentage
« Antwort #9 am: 12.01.2024 16:54 »
Ich habe diese Lücke und die problematischen Aswirkungen mal versucht der Gleichstellungsbeauftragen zu erklären. Sie hat es nicht verstanden.

Ich hatte als die Kinder noch kleiner waren auch versucht, über eine Versicherung der Kinder in der GKV die Situation zu entschärfen. Das war in meinem Fall aber auch nicht möglich, da ich selbst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze lag. Die Gewerkschaften anschreiben könnte helfen ,um u sensibilisieren. Hab ich auch gemacht. Mittlerweile ist es mir egal..

Saxum

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Antw:[Allg] Kinderkrankentage
« Antwort #10 am: 12.01.2024 18:03 »
Nun es ist natürlich schade, dass die Gleichstellungsbeauftrage das nicht verstehen konnte. Sie hätte aber dran auch nichts ändern können, hierfür ist entweder politischer Wille erforderlich oder eine Zusatzversicherung.

Wie dem auch sei, da du über der JAEG verdient hättest, wäre das Kind auch nicht von der GKV ausgeschlossen, es wäre dann eben eine freiwillige Mitgliedschaft erforderlich geworden. Das hätte dann einen monatlichen Beitrag erforderlich gemacht der wohl ungleich höher läge als bei der beihilfekonformen PKV. Derzeit wären das 179,11 Euro zggl. 40,06 Euro Pflegeversicherung gewesen.

Die Möglichkeit hätte aber offen gestanden.

Man hätte auch sagen können, dass man diese Ersparnis + Familienzulage gegenüber der freiwilligen Versicherung hernehmen könnte für die Kindkranktage. Ja … nun.
« Last Edit: 12.01.2024 18:09 von Saxum »

Gruenhorn

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Antw:[Allg] Kinderkrankentage
« Antwort #11 am: 12.01.2024 20:05 »
Was Sie schreiben bzgl der Freiwilligen Versicherung ist bis dahin richtig, dass ich diese hätte abschließen können. Nach Beratung durch diverse GKV und den hauseigenen Sozialdienst, entstünde damit aber trotzdem kein Anspruch auf eine Entschädigung durch die Versicherung bei Krankheit der Kinder. Es blieb, wie der Threadersteller Eingangs feststellte, nur unbezahlt zu Hause zu bleiben, wenn vier Tage des Beamten aufgebraucht sind.

Saxum

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Antw:[Allg] Kinderkrankentage
« Antwort #12 am: 12.01.2024 21:29 »
Ahso, es ist vom Beamten selbst die Rede? Ich dachte hier wäre der Versichertenstatus des Kindes bzw. die Kinderkranktage für die Partnerin das Thema gewesen. Ja, wenn man über der JAEG ist sind es dann für sen Beamten auch „nur“ vier Tage, genauso wie wenn man gesetzlich pflicht- oder freiwillig versichert wäre.

BalBund

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Antw:[Allg] Kinderkrankentage
« Antwort #13 am: 13.01.2024 21:01 »
Es blieb, wie der Threadersteller Eingangs feststellte, nur unbezahlt zu Hause zu bleiben, wenn vier Tage des Beamten aufgebraucht sind.

Eine kleine Anmerkung sei hier erlaubt, in 2024 und 2025 sind es 13 Tage für verheiratete Beamte, 26 Tage für alleinerziehende je Kind (maximal 30 / 60 für alle im Haushalt lebenden Kinder). Wird mit der 4. Verordnung zur Anpassung der SurlV in Kürze verabschiedet, die Behörden sind aber bereits jetzt angewiesen, so zu verfahren.

ohjeee

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Antw:[Allg] Kinderkrankentage
« Antwort #14 am: 26.01.2024 13:22 »
Hallo,
vorab: ich hab mit meiner Krankenversicherung und meiner Personalverwaltung gesprochen: beide hatten keine Lösung für meine Lebenssituation.
Ich bin Beamter und habe ein Kind mit einer Frau mit der ich weder verheiratet bin noch zusammenlebe. Dieses Kind wurde bei Geburt über mich privat krankenversichert und ist dadurch auch beihilfeberechtigt. Soweit unproblematisch.
Jetzt war das Kind gestern erstmalig so krank, dass sie nicht in die Kita konnte und die Mutter somit nicht arbeiten konnte. Woher bekommt die Mutter jetzt die Kinderkrankentage? Laut meiner Krankenversicherung ist dies eine Lücke. Ich würde die Tage über meinen Arbeitgeber im Rahmen der dienstbefreiung bekommen. Sie bekommt keine Tage.
Ist das wirklich so? Ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass diese fallkonstellation die ja sicher nicht einmalig ist dann bedeutet das die Mutter nicht zuhause bleiben kann über die KKT?
Danke

Der Arbeitgeber muss einen im Grunde immer für die Pflege eines Kindes (unbezahlt) freistellen, selbst wenn die KKT aufgebraucht sind, im Zweifel über §616 BGB. Das abzulehnen dürfte schwer argumentierbar sein. Die Frage ist ja nur, ob ich Lohn erhalte, bzw. Lohnersatzleistungen und woher ich die bekomme, und ggf wie lange der AG das mit macht, dass sein MA ständig über die regulären KKT hinaus weitere Freistellung in Anspruch nehmen möchte.
Bei Kindkrank wird ja ohnehin der Lohn arbeitgeberseits gekürzt. Ob der MA dann einen Ersatz von der KK bekommt, ist ja eine andere Frage und dem AG egal.
Als Beamter wird man ja (in BaWü nach §29 AzUVO) unter Belassung der Bezüge für 10 Tage pro Kind, darunter 9 bezahlt, freigestellt.

Deshalb: Kind über die Mutter gesetzlich familienverischern und Anwartschaft bei der KK absichern. Kostet um die 5€ (oder ohne Zusatz 1,50 oder so). Dann kann später das Kind ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder in die Private wechseln und die Anwartschaft (zumindest bei der Debeka) zahlt ja trotzdem schon ein paar Leistungen, wie bspw. Ostheopathie, Krankenhaustagegeld, etc. Ist imho die beste Lösung.
Ich bin auch nicht verheiratet, wir leben aber in einem gemeinsamen Haushalt und unsere Kinder sind auch über die Mutter familienversichert und über mich zusatzversichert, bzw. mit Anwartschaft. Wundert mich aber etwas, dass ihre KV noch nie nach mir gefragt hat.