Autor Thema: Dienstjubiläum (Werden Bundeswehrzeiten dazugerechnet?)  (Read 1565 times)

AnOldM4n

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Hallo Mitglieder,

ich war von 02.07.1990 - 30.06.2002 als Zeitsoldat bei der Bundeswehr. (12 Jahre)
Danach habe ich 7 Jahre in der freien Marktwirtschaft gearbeitet.
Ich habe am 17.08.2009 bis heute wieder als Angestellter in den öffentlichen Dienst TV-L gewechselt.
Das sind bis heute auch 14 Jahre und 2 Monate.
Insgesamt wäre ich damit 26 Jahre und 2 Monate im öffentlichen Dienst.
Werden diese Zeiten zusammen als Zugehörigkeit im öffentlichen Dienst gerechnet und wären somit für
das Dienstjubiläum relevant?

Vielen Dank

Mit freundlichem Gruß
Patrick Schnöring

McOldie

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Die Zeit als Soldat wird nicht angerechnet.
Beamtenverhältnisse sind von der Beschäftigungszeit i. S. von § 34 Abs. 3 TV-L ausgenommen (BAG vom 29.6.2017 – 6 AZR 364/15 – ZTR 2017, 542).

Insoweit verbleibt nur die derzeitige Zeit seit dem 17.8.2009

AnOldM4n

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Danke für die schnelle Auskunft.  :)

rici3000

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Meine Dienstzeit als Wehrpflichtiger wurde bei der Berechnung der Jubiläumszeit mit einbezogen...

troubleshooting

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Die Zeit als Soldat wird nicht angerechnet.
Beamtenverhältnisse sind von der Beschäftigungszeit i. S. von § 34 Abs. 3 TV-L ausgenommen (BAG vom 29.6.2017 – 6 AZR 364/15 – ZTR 2017, 542).

Insoweit verbleibt nur die derzeitige Zeit seit dem 17.8.2009

Ohne, mich näher mit dem Urteil zu beschäftigen, ein Hinweis: SaZ' sind keine Beamten. Berufssoldaten können verbeamtet werden/sein.

TV-Ler

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Meine Dienstzeit als Wehrpflichtiger wurde bei der Berechnung der Jubiläumszeit mit einbezogen...
Das liegt an § 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes:

"Einem Arbeitnehmer, der Grundwehrdienst leistet oder an einer Wehrübung teilnimmt, darf in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen."

Bauernopfer

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Meine Dienstzeit als Wehrpflichtiger wurde bei der Berechnung der Jubiläumszeit mit einbezogen...
Das liegt an § 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes:

"Einem Arbeitnehmer, der Grundwehrdienst leistet oder an einer Wehrübung teilnimmt, darf in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen."
Dienstzeiten als SaZ sind lediglich bei einem darauf folgenden Beamtenverhältnis für die Berechnung des Jubiläumsdienstalters zu berücksichtigen und sind ruhegehaltfähig.