Autor Thema: Urlaub vor Zeitausgleich ?  (Read 2102 times)

nicjalein

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Urlaub vor Zeitausgleich ?
« am: 11.01.2024 20:17 »
Liebe Kollegen!

Vielleicht kann mir jemand ein bisschen weiterhelfen: In meiner Arbeitsstelle gibt es seit 01/2024 ein neues Zeiterfassungssystem, zu dem es eine Dienstanweisung gibt - diese muss von jedem MA unterschrieben werden.

In dieser Dienstanweisung steht u.a., dass "Urlaub immer vor Zeitausgleich" genommen werden muss. Nährere Details oder etwa eine Rechtsnorm fehlen.

Meine Frage: Stimmt diese Aussage "Urlaub vor Zeitausgleich" ?



VIELEN DANK!

MoinMoin

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Antw:Urlaub vor Zeitausgleich ?
« Antwort #1 am: 11.01.2024 22:16 »
Was soll daran stimmen?
Wenn dein AG deinen VG, der deinen Urlaub und deinen Ganztägigen Zeitausgleich genehmigen muss, anweist das jemand nur ZA Tage genehmigt bekommt, wenn er keinen Urlaub mehr hat, dann ist das durchaus denkbar, daass das mit eure DV übereinstimmt.

Ätzend und dämlich vom AG, aber durchaus denkbar, das er das so machen kann.

sofern die bestehende DV bzgl Gleitzeit und Ausgleichstage dem nicht entgegen steh

MoinMoin

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Antw:Urlaub vor Zeitausgleich ?
« Antwort #2 am: 12.01.2024 07:15 »
ps
ich gehe von Zeitausgleich der Gleitzeitstunden aus.

Anders dürfte es bei angeordneter Mehrarbeit, die zu Überstunden werden aussehen.

Landesdiener

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Antw:Urlaub vor Zeitausgleich ?
« Antwort #3 am: 03.05.2024 12:49 »
Rein von Interesse: ist es wirklich eine Dienstanweisung oder eine Dienstvereinbarung?

Organisator

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Antw:Urlaub vor Zeitausgleich ?
« Antwort #4 am: 03.05.2024 13:39 »
Liebe Kollegen!

Vielleicht kann mir jemand ein bisschen weiterhelfen: In meiner Arbeitsstelle gibt es seit 01/2024 ein neues Zeiterfassungssystem, zu dem es eine Dienstanweisung gibt - diese muss von jedem MA unterschrieben werden.

In dieser Dienstanweisung steht u.a., dass "Urlaub immer vor Zeitausgleich" genommen werden muss. Nährere Details oder etwa eine Rechtsnorm fehlen.

Meine Frage: Stimmt diese Aussage "Urlaub vor Zeitausgleich" ?



VIELEN DANK!

Natürlich stimmt diese Aussage - sie ist ja von dir aus der Dienstanweisung zitiert worden.

Herbert Meyer

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Antw:Urlaub vor Zeitausgleich ?
« Antwort #5 am: 06.05.2024 13:00 »
Wobei ich mich frage, welche Mitarbeitervertretung einer solch unfreundlichen Dienstvereinbarung zustimmt.

flip

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Antw:Urlaub vor Zeitausgleich ?
« Antwort #6 am: 06.05.2024 13:37 »
Wobei ich mich frage, welche Mitarbeitervertretung einer solch unfreundlichen Dienstvereinbarung zustimmt.
Da es eine Dienstanweisung, ist die Mitarbeitervertretung wohl nicht beteiligt gewesen.

Allerdings ist  BUrlG § 7 hier zu beachten. "Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange [...] entgegenstehen ...
 
Diese "dringende betriebliche Belange" unterliegen hohen Anforderungen. Noch zustehendes Zeitguthaben genügt m.E. nicht, den Urlaub zu verwehren.

GGpolekur

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Antw:Urlaub vor Zeitausgleich ?
« Antwort #7 am: 26.05.2024 15:37 »

In dieser Dienstanweisung steht u.a., dass "Urlaub immer vor Zeitausgleich" genommen werden muss.

Das könnte eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit sein in Form einer Aufstellung von Grundsätzen für die Urlaubsplanung oder die Festlegung von Grundsätzen für die Dienstplanaufstellung - nach § 40 d), e) MVG.EKD mitbestimmungspflichtig.

Die Gewährung von Zeitausgleich vom Jahresarbeitszeitkonto ist in § 9b Absatz 9 AVR.DD geregelt: einem Antrag auf Zeitausgleich können danach nur die Versagensgründe "nicht rechtzeitige Antragstellung", "dringende dienstliche Interessen" oder "aus sozialen Gründen vorzugswürdige Interessen anderer Mitarbeiter" entgegengehalten werden.

Wenn keine dringenden betrieblichen Interessen gegen eine Befreiung von der Arbeitspflicht durch Gewährung von auf nachdrücklichen Arbeitgeberwunsch "fast freiwillig" beantragtem Urlaub sprächen, dann stehen auch keine dringenden betrieblichen Interessen einer Freistellung durch Gewährung eines beantragten Freizeitausgleich entgegen.

Unzulässig wäre es, § 36 Absatz 1 Satz 2 MVG.EKD, per Dienstvereinbarung abweichend von § 9b AVR.DD weitere/abweichende Versagungsgründe für Zeitausgleich festzulegen wie etwa "Mitarbeiter hat noch Resturlaub".

G.

Johann

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Antw:Urlaub vor Zeitausgleich ?
« Antwort #8 am: 27.05.2024 09:29 »
Diese "dringende betriebliche Belange" unterliegen hohen Anforderungen. Noch zustehendes Zeitguthaben genügt m.E. nicht, den Urlaub zu verwehren.
Es soll ja auch erst der Urlaub und dann das Zeitguthaben verwendet werden. Insofern lehnt der Arbeitgeber eher den Zeitausgleichsantrag ab, als den Urlaubsantrag.

MoinMoin

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Antw:Urlaub vor Zeitausgleich ?
« Antwort #9 am: 27.05.2024 10:17 »
Diese "dringende betriebliche Belange" unterliegen hohen Anforderungen. Noch zustehendes Zeitguthaben genügt m.E. nicht, den Urlaub zu verwehren.
Es soll ja auch erst der Urlaub und dann das Zeitguthaben verwendet werden. Insofern lehnt der Arbeitgeber eher den Zeitausgleichsantrag ab, als den Urlaubsantrag.
Und bei den Regularien, wie er Gleitzeitausgleich gewährt hat der Ag doch relativ freien Spielraum.
Er könnte doch durchaus auch festlegen, dass es keine ganzen Gleitzeittage zum abbauen der Stunde gibt, oder?

Thomber

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Antw:Urlaub vor Zeitausgleich ?
« Antwort #10 am: 27.05.2024 12:21 »
Ich vermute, dass die Regel "Urlaub vor Zeitausgleich" dafür gedacht ist, das Risiko zu vermindern, dass Urlaub verfällt. Das Zeitguthaben ist vermutlich länger "haltbar".   ;D