Autor Thema: Höhergruppierung durch §45 Abs. 2 BBiG  (Read 1567 times)

Tulipa

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Höhergruppierung durch §45 Abs. 2 BBiG
« am: 11.01.2024 21:39 »
Nach §45 Abs. 2 BBiG kann man mit entsprechender Berufserfahrung etc. die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf als Externer ablegen, ohne die klassische Ausbildung durchlaufen zu müssen.

Ich bin als ungelernte Kraft in E3 eingruppiert. Kollegen mit abgeschlossener Berufsausbildung in E5. Die Stelle selbst ist die gleiche. 

Wenn ich jetzt quasi auf eigene Faust die Abschlussprüfung mache und bestehe, hab ich automatisch ein Recht auf eine Höhergruppierung?

Natürlich werde ich das ganze mit meinem AG besprechen und ihn da mit ins Boot nehmen. Ich wollte mich dennoch zuvor mal informieren. Hab so gar nix dazu gefunden im Netz.

Lieben Dank

cyrix42

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Antw:Höhergruppierung durch §45 Abs. 2 BBiG
« Antwort #1 am: 12.01.2024 08:30 »
Moin,

Es gibt zwar in der Entgeltordnung des TV-L die Vorgehensweise, dass für einige Entgeltgruppen bzw. Fallgruppen in diesen Voraussetzungen in der Person (z.B. irgendwelche Ausbildungen o.Ä.) formuliert werden. Wenn man entsprechende Aufgaben dauerhaft übertragen bekommen hat, diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt, wird man aber immer automatisch eine Entgeltgruppe tiefer eingruppiert. Will sagen: Wenn du Aufgaben, die in die EG 5 führen, dauerhaft übertragen bekommen hast, aber eine in der Entgeltordnung formulierte Voraussetzung in der Person nicht erfüllst, dann bist du derzeit in der EG 4; und würdest bei Vorliegen der Voraussetzung automatisch in die EG 5 höhergruppiert werden.

Da du aber schreibst, dass du derzeit in der EG 3 bist, gibt es zwei Möglichkeiten:
a) Du hast, wie du behauptest, tatsächlich Aufgaben der EG 5 dauerhaft übertragen bekommen, erfüllst eine Voraussetzung in der Person nicht, bist in der EG 4 und dein Arbeitgeber begeht mit seiner Rechtsmeinung und deren Umsetzung einen Rechtsirrtum. Dann solltest du schriftlich das dir zu wenig gezahlte Entgelt einfordern. (Dies geht auch rückwirkend bis zu sechs Monate.)
b) Du hast derzeit nur Aufgaben der EG 3 übertragen bekommen, z.B. durch andere Zeitanteile als bei den 5er-Stellen, von denen du meinst, dass sie das gleiche machen würden. Dann würde auch eine zusätzliche Ausbildung daran nichts ändern, sondern müssten dein Arbeitgeber und du gemeinsam zustimmen, dass dir andere Aufgaben, die dann z.B. in die EG 5 führen, dauerhaft übertragen werden. Das ist aber kein Automatismus und geht nur, wenn beide Seiten dieser eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung zustimmen. Will einer — z.B. der Arbeitgeber — dies nicht, findet keine Änderung statt.

Tulipa

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Antw:Höhergruppierung durch §45 Abs. 2 BBiG
« Antwort #2 am: 12.01.2024 09:13 »
Herzlichen Dank für diese informative Antwort!

Aus der Stellenausschreibung: 'Die Eingruppierung erfolgt in Entgeltgruppe 3. Bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung als ... oder einer vergleichbaren Berufsausbildung kann eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 vorgenommen werden'

Die Kollegin in E5 hat 'eine vergleichbare Berufsausbildung' und das wäre auch mein Qualifikationsziel, da das noch Näher an unserem Tätigkeitsfeld ist, wie die erstgenannte in der Stellenausschreibung.

Wir haben definitiv die gleiche Stelle, gleiche Arbeitszeit, gleiche Aufgaben und Verantwortlichkeiten.


Tulipa

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Antw:Höhergruppierung durch §45 Abs. 2 BBiG
« Antwort #3 am: 12.01.2024 12:02 »
Kleiner Nachtrag: Ich hab mir grad mal die Entgeltordnung angeschaut. 'Wir' sind explizit unter E3 und auch nur dort erwähnt.

MeinerEiner

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Antw:Höhergruppierung durch §45 Abs. 2 BBiG
« Antwort #4 am: 12.01.2024 12:10 »
Wo genau?

Tulipa

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Antw:Höhergruppierung durch §45 Abs. 2 BBiG
« Antwort #5 am: 12.01.2024 15:08 »
Teil III, 3.6 Punkt 4 -> Pferdepfleger
Als solche bin ich angestellt.

Anerkannte Berufsausbildung: Tierpfleger, Pferdewirt

Pferdepfleger an sich gibt es gar nicht als Berufsausbildung.

cyrix42

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Antw:Höhergruppierung durch §45 Abs. 2 BBiG
« Antwort #6 am: 12.01.2024 15:44 »
Dann bist du derzeit korrekt in der EG 3 eingruppiert und dein Arbeitgeber hat in der Stellenausschreibung die Absicht geäußert, dass er bei Vorliegen einer entsprechenden Ausbildung, das Einverständnis des/der Beschäftigten vorausgesetzt, andere Aufgaben dauerhaft überträgt, welche dann in die EG 5 führen.

Du hast derzeit also explizit nicht die gleichen Aufgaben (und Verantworlichkeiten, Entscheidungsbefugnisse o.Ä.)  wie deine Kollegen. Insofern gibt es auch keinen Automatismus, dass man dir entsprechende Aufgaben überträgt, wenn du dann die Ausbildung vorweisen kannst. Die in der Stellenausschreibung formulierte Absichtserklärung, andere Aufgaben zu übertragen, ist weder tarif- noch arbeitsrechtlich eine, aus der du einen Anspruch für dich ableiten könntest.

(Dennoch sollte sich im persönlichen Gespräch mit den Vorgesetzten einiges in deinem Sinne bewegen lassen, wenn du entsprechend Engagement zeigst. Du bist halt nur entsprechend auch auf den guten Willen deines Arbeitgebers angewiesen, da du keinen einklagbaren Anspruch auf die entsprechende Übertragung anderer Aufgaben hast.)

Tulipa

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Antw:Höhergruppierung durch §45 Abs. 2 BBiG
« Antwort #7 am: 12.01.2024 16:18 »
Cyrix42, ich versteh das mit den anderen Aufgaben nicht  ::) :-[
Ich bin wirklich ziemlich sicher, dass uns nur die berufliche Qualifikation unterscheidet.  :-X :o

Aber es gibt in dem Teil III, 3.6 bei den Besonderen Tätigkeitsmerkmalen auch gar nichts zur Entgeltgruppe 5.

Ist es nicht dann vielleicht doch so, dass wir nach den Besonderen Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich eingruppiert werden, aber eine Höhergruppierung aufgrund der Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ( Teil III, 1. --> Abgeschlossene Berufsausbildung) möglich ist? So wie du es am Anfang auch beschrieben hast?


cyrix42

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Antw:Höhergruppierung durch §45 Abs. 2 BBiG
« Antwort #8 am: 12.01.2024 17:48 »
Cyrix42, ich versteh das mit den anderen Aufgaben nicht  ::) :-[
Ich bin wirklich ziemlich sicher, dass uns nur die berufliche Qualifikation unterscheidet.  :-X :o

Hast du eine Tätigkeitsbeschreibung inklusive Zeitanteilen von dir und deinen Kollegen? Wenn ja, dann kann man darauf schauen und feststellen, ob dein AG einem Eingruppierungsirrtum unterliegt. Wenn nein, dann halte ich es für deutlich wahrscheinlicher, dass deine Kollegen andere Aufgaben als du übertragen bekommen haben.

Zitat
Aber es gibt in dem Teil III, 3.6 bei den Besonderen Tätigkeitsmerkmalen auch gar nichts zur Entgeltgruppe 5.

Entsprechend mehr gehe ich davon aus, dass du andere Aufgaben als deine Kollegen übertragen bekommen hast.

Zitat
Ist es nicht dann vielleicht doch so, dass wir nach den Besonderen Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich eingruppiert werden, aber eine Höhergruppierung aufgrund der Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ( Teil III, 1. --> Abgeschlossene Berufsausbildung) möglich ist? So wie du es am Anfang auch beschrieben hast?

Nun, auch die Vorbemerkung zu Teil 3 der Entgeltordnung zielt auf die übertragenen Tätigkeiten ab:

Zitat
Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung
1. Die Fallgruppen des Abschnitts 1 (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale) gelten, sofern die Tätigkeit nicht in besonderen Tätigkeitsmerkmalen der Abschnitte 2 und 3 aufgeführt ist. [...]

Wenn du also Tätigkeiten übertragen bekommst, die nicht explizit in den folgenden Abschnitten genannt werden -- wie es aber insbesondere deine Tätigkeit als Pferdepfleger wird --, dann (und nur dann) würdest du entsprechend des Abschnitt 1 eingruppiert werden. Aber eben auch nur dann.

Da du aber als Pferdepfleger angestellt bist, bist du entsprechend in der EG 3 eingruppiert. Wenn du jetzt -- vor Abschluss einer Berufsausbildung -- z.B. Aufgaben als Lagerarbeiter übertragen bekommst, dann bist du in EG 4; wenn du entsprechende Aufgaben übertragen bekommst und eine Berufsausausbildung erfolgreich abgeschlossen hast, bist du in EG 5.
« Last Edit: 12.01.2024 17:59 von cyrix42 »

Tulipa

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Antw:Höhergruppierung durch §45 Abs. 2 BBiG
« Antwort #9 am: 12.01.2024 18:15 »
Oh, OK. In dem Dokument was ich hier vor mir hab steht tatsächlich nix zu  E5, die fehlt einfach. Nach E6 geht es mit E4 weiter.. deswegen dachte ichs.. 😀

Aber meine Kollegin hat auch nix mit Lagerarbeit zu tun. Die ist ausgebildete Pferdewirtin und als Pferdepflegerin eingestellt.
Genau wie ich, nur eben als ungelernte Kraft. Ich hab leider nur die Stellenausschreibung mit den Tätigkeiten.

Ich danke dir für deine Hilfe!

MeinerEiner

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Antw:Höhergruppierung durch §45 Abs. 2 BBiG
« Antwort #10 am: 12.01.2024 18:49 »
Teil III, 3.6 Punkt 4 -> Pferdepfleger
Als solche bin ich angestellt.

Anerkannte Berufsausbildung: Tierpfleger, Pferdewirt

Pferdepfleger an sich gibt es gar nicht als Berufsausbildung.

Hier geht es aber explizit um Pferdepfleger in der Polizeiverwaltung. Ist das bei dir auch gegeben?

Tulipa

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Antw:Höhergruppierung durch §45 Abs. 2 BBiG
« Antwort #11 am: 12.01.2024 18:54 »
Ja, ich bin Pferdepflegerin bei einer Polizeireiterstaffel.

Tulipa

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Antw:Höhergruppierung durch §45 Abs. 2 BBiG
« Antwort #12 am: 12.01.2024 18:56 »
Die Entgeltordnung, die ich vorliegen hab, ist übrigens hier von dieser Seite.

cyrix42

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Antw:Höhergruppierung durch §45 Abs. 2 BBiG
« Antwort #13 am: 12.01.2024 19:33 »
Dann verwende lieber die tatsächlich gültige, zu finden z.B. auf den Seiten der TdL.