Autor Thema: Nachweis zur Eingruppierung  (Read 1478 times)

PeterD

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Nachweis zur Eingruppierung
« am: 12.01.2024 16:41 »
Guten Tag zusammen,

ich habe folgende Frage, hab hier schon gesucht aber nicht gefunden.
Ich arbeite in der freien Wirtschaft und habe mich jetzt auf eine Stelle im ÖD beworben.
Zur korrekten Einstufung möchte man jetzt einen Nachweis welche Tätigkeit ich bei meinem jetzigen Arbeitgeber nachgehe. Könnte man über ein Zwischenzeugnis machen, das dauert aber und macht meinen jetzigen Arbeitgeber unnötig nervös. In meinem Arbeitsvertrag steht das nicht so explizit drin was ich tatsächlich mache und eine Arbeitsplatzbeschreibung gibt es nicht.
Jetzt stehe ich vor dem Problem des Nachweises.
Was sagt ihr zu einer Art Selbstauskunft?
Wird das funktionieren?
Beste Grüße
Peter

IrgendwasmitHandwerk

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Antw:Nachweis zur Eingruppierung
« Antwort #1 am: 13.01.2024 00:19 »
Hi,

leider kannst du deine konkreten Tätigkeiten nur über Zeugnisse nachweisen. Dies beinhaltet ja automatisch die Bestätigung eines Dritten (alle alten AG in deinem Fall), dass es auch wirklich so war. Eine Selbstauskunft ist hier nicht ergebnisbringend.

Mit freundlichen Grüßen


MoinMoin

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Antw:Nachweis zur Eingruppierung
« Antwort #2 am: 13.01.2024 08:58 »
Wenn wir jemanden einstellen und  förderlich Zeiten anerkennen wollen, dann schaut man natürlich in die Zeugnisse und da von der aktuellen Stelle logischerweise nichts dergleichen existiert, redet man im Vorstellungsgespräch darüber (dafür ist ja da).
Lässt sich evtl. eine entsprechende, selbsterstellte Tätigkeitsbeschreibung vom zukünftigen Mitarbeiter geben und prüft halt, ob das für den Job förderlich ist.
Damit hat man es für den Rechnungshof ausreichend dokumentiert.

Wenn jedoch da irgendwelche Beamtenpersonaler der Meinung sind, sie müssten etwas offizielles vom aktuellem AG erhalten, dann kann man sie in ihrer lebensfremden, kalkriesel Welt lassen und sich den nächsten AG suchen.
Der AG muss kein Zwischenzeugnis erstellen, also wie soll da der AN dieser weltfremden Forderung nachkommen.

FearOfTheDuck

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Antw:Nachweis zur Eingruppierung
« Antwort #3 am: 13.01.2024 11:15 »
Ich sehe auch erstmal nichts, was einer Selbstauskunft entgegen spricht. Wenn denen das nicht ausreicht, kannst du immer noch überlegen.

McOldie

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Antw:Nachweis zur Eingruppierung
« Antwort #4 am: 13.01.2024 13:03 »

Der AG muss kein Zwischenzeugnis erstellen, also wie soll da der AN dieser weltfremden Forderung nachkommen.

Das ist so nicht ganz richtig.
Während des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt z.B. bei Bewerbung bei einem anderen Arbeitgeber vor. Beschäftigte, die ein Zwischenzeugnis verlangen, müssen dieses allerdings auch begründen, ansonsten kann der Arbeitgeber diesen Wunsch ablehnen.

PeterD

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Antw:Nachweis zur Eingruppierung
« Antwort #5 am: 13.01.2024 14:51 »
Das mit dem Zwischenzeugnis hat immer 2 Seiten. Auf der einen die rechtliche, du hast Anspruch also nichts verwerfliches. Auf der anderen Seite wird das erstellen, so wie ich meinen Arbeitgeber kenne, einige Wochen in Anspruch nehmen, dann nicht richtig sein und zu guter Letzt werden dann Monate ins Land gezogen sein bis das Zeugnis einen einigermaßen vernünftigen Inhalt hat. Arbeitgeber, gerade die sehr kapitalistisch geprägten, wittern natürlich sofort Verrat und fangen an Steine in den Weg zu rollen.
Ich schreib jetzt mal ein Zeugnis für mich selbst und schau mal was die Dame vom Personal sagt.
Vielen Dank für die zielführenden Antworten.
Wenn das mit dem Job klappt bin ich jetzt öfter hier.
« Last Edit: 13.01.2024 14:59 von PeterD »

MoinMoin

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Antw:Nachweis zur Eingruppierung
« Antwort #6 am: 13.01.2024 16:14 »

Der AG muss kein Zwischenzeugnis erstellen, also wie soll da der AN dieser weltfremden Forderung nachkommen.

Das ist so nicht ganz richtig.
Während des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt z.B. bei Bewerbung bei einem anderen Arbeitgeber vor. Beschäftigte, die ein Zwischenzeugnis verlangen, müssen dieses allerdings auch begründen, ansonsten kann der Arbeitgeber diesen Wunsch ablehnen.
Ups, habe das grundsätzlich und zeitnah in meinem Satz vergessen. Danke für die Konkretisierung.