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Nachweis zur Eingruppierung

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PeterD:
Guten Tag zusammen,

ich habe folgende Frage, hab hier schon gesucht aber nicht gefunden.
Ich arbeite in der freien Wirtschaft und habe mich jetzt auf eine Stelle im ÖD beworben.
Zur korrekten Einstufung möchte man jetzt einen Nachweis welche Tätigkeit ich bei meinem jetzigen Arbeitgeber nachgehe. Könnte man über ein Zwischenzeugnis machen, das dauert aber und macht meinen jetzigen Arbeitgeber unnötig nervös. In meinem Arbeitsvertrag steht das nicht so explizit drin was ich tatsächlich mache und eine Arbeitsplatzbeschreibung gibt es nicht.
Jetzt stehe ich vor dem Problem des Nachweises.
Was sagt ihr zu einer Art Selbstauskunft?
Wird das funktionieren?
Beste Grüße
Peter

IrgendwasmitHandwerk:
Hi,

leider kannst du deine konkreten Tätigkeiten nur über Zeugnisse nachweisen. Dies beinhaltet ja automatisch die Bestätigung eines Dritten (alle alten AG in deinem Fall), dass es auch wirklich so war. Eine Selbstauskunft ist hier nicht ergebnisbringend.

Mit freundlichen Grüßen

MoinMoin:
Wenn wir jemanden einstellen und  förderlich Zeiten anerkennen wollen, dann schaut man natürlich in die Zeugnisse und da von der aktuellen Stelle logischerweise nichts dergleichen existiert, redet man im Vorstellungsgespräch darüber (dafür ist ja da).
Lässt sich evtl. eine entsprechende, selbsterstellte Tätigkeitsbeschreibung vom zukünftigen Mitarbeiter geben und prüft halt, ob das für den Job förderlich ist.
Damit hat man es für den Rechnungshof ausreichend dokumentiert.

Wenn jedoch da irgendwelche Beamtenpersonaler der Meinung sind, sie müssten etwas offizielles vom aktuellem AG erhalten, dann kann man sie in ihrer lebensfremden, kalkriesel Welt lassen und sich den nächsten AG suchen.
Der AG muss kein Zwischenzeugnis erstellen, also wie soll da der AN dieser weltfremden Forderung nachkommen.

FearOfTheDuck:
Ich sehe auch erstmal nichts, was einer Selbstauskunft entgegen spricht. Wenn denen das nicht ausreicht, kannst du immer noch überlegen.

McOldie:

--- Zitat von: MoinMoin am 13.01.2024 08:58 ---
Der AG muss kein Zwischenzeugnis erstellen, also wie soll da der AN dieser weltfremden Forderung nachkommen.

--- End quote ---

Das ist so nicht ganz richtig.
Während des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt z.B. bei Bewerbung bei einem anderen Arbeitgeber vor. Beschäftigte, die ein Zwischenzeugnis verlangen, müssen dieses allerdings auch begründen, ansonsten kann der Arbeitgeber diesen Wunsch ablehnen.

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