Bei einer telefonischen Rentenberatung wurde mündlich mitgeteilt, dass man sich als Beamter auf Lebenszeit auch die eigenen Pflichtbeiträge zurückerstatten lassen kann, wenn man die Wartezeit von 60 Monaten bereits erfüllt und damit im Alter Anspruch auf Altersrente hätte. Zudem müssten 24 Monate lang keine Beiträge gezahlt worden sein. Folge der Erstattung wäre ein dauerhafter, unwiderruflicher Verlust des Rentenanspruchs. Im Gespräch wurde auf § 210 SGB VI als Rechtsgrundlage verwiesen. Im vorliegenden Fall würden 40 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeit erfüllt werden, sodass eine Kürzung des Ruhegehalts in voller Höhe der Altersrente erfolgen würde.
Ich kann dem nicht so ganz glauben, weil ich bislang gelesen hatte, die Wartezeit dürfe nicht erfüllt sein. Auch aus § 210 SGB VI erkenne ich nicht, wie eine Erstattung bei Erfüllung der Wartezeit möglich wäre, aber vielleicht deute ich etwas falsch. Hier meine Fragen:
1. Stimmt die mündliche Aussage oder irrt der Berater?
2. Unabhängig von Frage 1, würde man, wenn man sich die Beiträge zurückzahlen ließe, wieder die vollen Versorgungsbezüge erhalten oder würden sie dennoch gekürzt werden, wie wenn man sie nicht beantragen würde? Wäre die Beitragserstattung ein Verzicht auf die Rente oder als Kapitalbetrag an deren Stelle im Sinne des § 55 Absatz 1 Satz 3 BeamtVG?
Kennt jemand die Rechtslage oder hat sich selbst nach Erfüllung der Wartezeit die Beiträge erstatten lassen und/oder bezieht seitdem schon Versorgungsbezüge?