Autor Thema: Erstattung von Rentenbeiträgen als Beamter auch nach Erfüllung der Wartezeit?  (Read 5895 times)

ABCDE

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Bei einer telefonischen Rentenberatung wurde mündlich mitgeteilt, dass man sich als Beamter auf Lebenszeit auch die eigenen Pflichtbeiträge zurückerstatten lassen kann, wenn man die Wartezeit von 60 Monaten bereits erfüllt und damit im Alter Anspruch auf Altersrente hätte. Zudem müssten 24 Monate lang keine Beiträge gezahlt worden sein. Folge der Erstattung wäre ein dauerhafter, unwiderruflicher Verlust des Rentenanspruchs. Im Gespräch wurde auf § 210 SGB VI als Rechtsgrundlage verwiesen. Im vorliegenden Fall würden 40 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeit erfüllt werden, sodass eine Kürzung des Ruhegehalts in voller Höhe der Altersrente erfolgen würde.

Ich kann dem nicht so ganz glauben, weil ich bislang gelesen hatte, die Wartezeit dürfe nicht erfüllt sein. Auch aus § 210 SGB VI erkenne ich nicht, wie eine Erstattung bei Erfüllung der Wartezeit möglich wäre, aber vielleicht deute ich etwas falsch. Hier meine Fragen:

1. Stimmt die mündliche Aussage oder irrt der Berater?
2. Unabhängig von Frage 1, würde man, wenn man sich die Beiträge zurückzahlen ließe, wieder die vollen Versorgungsbezüge erhalten oder würden sie dennoch gekürzt werden, wie wenn man sie nicht beantragen würde? Wäre die Beitragserstattung ein Verzicht auf die Rente oder als Kapitalbetrag an deren Stelle im Sinne des § 55 Absatz 1 Satz 3 BeamtVG?

Kennt jemand die Rechtslage oder hat sich selbst nach Erfüllung der Wartezeit die Beiträge erstatten lassen und/oder bezieht seitdem schon Versorgungsbezüge?

Knecht

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Ich hatte auch Interesse daran, bin aber auf Grund der bereits erfüllten Anwartschaft immer abgeprallt (was ich im Übrigen so oder so unlogisch finde). Ich lese hier aber gerne mal mit...

Mario12

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Nein, die Erstattung ist nur möglich, wenn man weniger als 60 Monate eingezahlt hat. Ab 60 Monaten besteht ein Anspruch auf Altersrente.

Knecht

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Nein, die Erstattung ist nur möglich, wenn man weniger als 60 Monate eingezahlt hat. Ab 60 Monaten besteht ein Anspruch auf Altersrente.

Aber wozu diese unsinnige Regel, wenn man auf den Anspruch verzichten möchte?

Mario12

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Nein, die Erstattung ist nur möglich, wenn man weniger als 60 Monate eingezahlt hat. Ab 60 Monaten besteht ein Anspruch auf Altersrente.

Aber wozu diese unsinnige Regel, wenn man auf den Anspruch verzichten möchte?

Da müsste man den Gesetzgeber mal fragen, was es mit den 60 Monaten auf sich hat. Ist jedenfalls in § 210 SGB VI so festgelegt.

Saxum

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§ 210 SGB VI sagt meiner Auffassung nach "Nein". Ich finde keinen Passus, der bestätigt dass eine Wartezeit erfüllt sein kann - es muss mEn als Voraussetzung immer der Fall vorliegen, dass die Wartezeit nicht erfüllt ist.

Beamter

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§ 210 SGB VI sagt meiner Auffassung nach "Nein". Ich finde keinen Passus, der bestätigt dass eine Wartezeit erfüllt sein kann - es muss mEn als Voraussetzung immer der Fall vorliegen, dass die Wartezeit nicht erfüllt ist.


Die rechtliche Norm und die Antwort hatte Mario12 bereits geschrieben?!

Oberamtsfuzzi

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Nein, die Erstattung ist nur möglich, wenn man weniger als 60 Monate eingezahlt hat. Ab 60 Monaten besteht ein Anspruch auf Altersrente.

Aber wozu diese unsinnige Regel, wenn man auf den Anspruch verzichten möchte?
Damit z.B. kein Beamter auf die Idee kommt sich von der Rentenversicherung seine früher gezahlten Beiträge auszahlen zu lassen, um dann später ungekürzte maximale Ruhegehaltsbezüge zu kassieren, die anderenfalls um den Betrag gekürzt würden, um den die Summe aus monatlicher gesetzlicher Alterrente und erdienten Ruhegehaltsbezügen die von ihm maximal erdienbaren Ruhegehaltsbezüge übersteigt.

PhiSchu1088

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Auch ich hatte mit dem Gedanken gespielt mir meine Beiträge auszahlen zu lassen, allerdings habe ich exakt 62 Monate eingezahlt, bevor ich verbeamtet wurde.

Ich wäre somit auch über der Wartezeit, aber habe es streng genommen auch nicht 1x drauf ankommen lassen und so einen Antrag gestellt. Sollte man vielleicht einfach mal machen...

Nein, die Erstattung ist nur möglich, wenn man weniger als 60 Monate eingezahlt hat. Ab 60 Monaten besteht ein Anspruch auf Altersrente.

Aber wozu diese unsinnige Regel, wenn man auf den Anspruch verzichten möchte?
Damit z.B. kein Beamter auf die Idee kommt sich von der Rentenversicherung seine früher gezahlten Beiträge auszahlen zu lassen, um dann später ungekürzte maximale Ruhegehaltsbezüge zu kassieren, die anderenfalls um den Betrag gekürzt würden, um den die Summe aus monatlicher gesetzlicher Alterrente und erdienten Ruhegehaltsbezügen die von ihm maximal erdienbaren Ruhegehaltsbezüge übersteigt.

Bei den Anteilen/Beträgen die man sich auszahlen lassen möchte handelt es sich doch aber um meine eigenen Beiträge und mit denen könnte und würde ich persönlich auf eigene Art und Weise fürs Alter vorsorgen, so dass ich mehr raus hätte als den Rentenbetrag. Aber gut, genau dass soll anscheinend vermieden werden.

Bei mir ist der Rentenbetrag den ich später erhalten würde immerhin so viel, dass ich die letzten 3 Jahre nur noch 50% zum Dienst gehen könnte. Mein Pensionssatz würde dann nicht 71,75 betragen sondern gekürtzt werden aber die Rente der DRV gleicht diesen Fehlbetrag dann grob aus. Und auf die letzten paar Jahre kürzer zu treten sind zugegeben auch ganz nette Aussichten  8)

Rheini

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Auch ich hatte mit dem Gedanken gespielt mir meine Beiträge auszahlen zu lassen, allerdings habe ich exakt 62 Monate eingezahlt, bevor ich verbeamtet wurde.

Ich wäre somit auch über der Wartezeit, aber habe es streng genommen auch nicht 1x drauf ankommen lassen und so einen Antrag gestellt. Sollte man vielleicht einfach mal machen...

Nein, die Erstattung ist nur möglich, wenn man weniger als 60 Monate eingezahlt hat. Ab 60 Monaten besteht ein Anspruch auf Altersrente.

Aber wozu diese unsinnige Regel, wenn man auf den Anspruch verzichten möchte?
Damit z.B. kein Beamter auf die Idee kommt sich von der Rentenversicherung seine früher gezahlten Beiträge auszahlen zu lassen, um dann später ungekürzte maximale Ruhegehaltsbezüge zu kassieren, die anderenfalls um den Betrag gekürzt würden, um den die Summe aus monatlicher gesetzlicher Alterrente und erdienten Ruhegehaltsbezügen die von ihm maximal erdienbaren Ruhegehaltsbezüge übersteigt.

Bei den Anteilen/Beträgen die man sich auszahlen lassen möchte handelt es sich doch aber um meine eigenen Beiträge und mit denen könnte und würde ich persönlich auf eigene Art und Weise fürs Alter vorsorgen, so dass ich mehr raus hätte als den Rentenbetrag. Aber gut, genau dass soll anscheinend vermieden werden.

Bei mir ist der Rentenbetrag den ich später erhalten würde immerhin so viel, dass ich die letzten 3 Jahre nur noch 50% zum Dienst gehen könnte. Mein Pensionssatz würde dann nicht 71,75 betragen sondern gekürtzt werden aber die Rente der DRV gleicht diesen Fehlbetrag dann grob aus. Und auf die letzten paar Jahre kürzer zu treten sind zugegeben auch ganz nette Aussichten  8)

Aus deiner Sicht mag das sinnvoll sein, aus Sicht deines Dienstherrn, ist die bestehende Regelung sinnvoll.

Rentenonkel

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Zu 1.) Der Berater hat versäumt zu erwähnen, dass das nur dann möglich ist, wenn man die Staatsangehörigkeit eines Staates annimmt, mit der Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen hat, die Deutsche Staatsangehörigkeit aufgibt und dann für immer in das entsprechende Land (Beispielsweise Thailand) ausreist.

Andernfalls irrt der Berater.

Zu 2.) Diese Form der Beitragserstattung würde dazu führen, dass die Beamtenversorgung weiterhin gekürzt würde.

Rentenonkel

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Ich wäre somit auch über der Wartezeit, aber habe es streng genommen auch nicht 1x drauf ankommen lassen und so einen Antrag gestellt. Sollte man vielleicht einfach mal machen...


Jeder hat das Recht auf einen ablehnenden Bescheid.


Bei den Anteilen/Beträgen die man sich auszahlen lassen möchte handelt es sich doch aber um meine eigenen Beiträge und mit denen könnte und würde ich persönlich auf eigene Art und Weise fürs Alter vorsorgen, so dass ich mehr raus hätte als den Rentenbetrag. Aber gut, genau dass soll anscheinend vermieden werden.

Da bei der Beitragserstattung nur der Arbeitnehmeranteil ausgezahlt wird, und der Arbeitgeberanteil bzw. die Beiträge von Dritten der Solidargemeinschaft zu Gute kommen, ist es in der Regel nicht so, dass man mit einer privaten Vorsorge mehr erreichen kann als mit der gesetzlichen Rentenversicherung. Man kann ja auf der Renteninformation sowohl die eigenen Beiträge als auch die Höhe der künftigen Rente einsehen. Diese ist auch noch um 8 % Zuschuß zur privaten Krankenversicherung zu erhöhen.

Die private Vorsorge müsste demnach zunächst den Arbeitgeberanteil plus 8 % erwirtschaften, um zumindest annähernd auf den gleichen Betrag zu kommen. Auch wenn es hier die eine oder andere Gegenmeinung gibt, wird das in der Praxis nur selten gelingen.

Alexander79

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Da bei der Beitragserstattung nur der Arbeitnehmeranteil ausgezahlt wird, und der Arbeitgeberanteil bzw. die Beiträge von Dritten der Solidargemeinschaft zu Gute kommen, ist es in der Regel nicht so, dass man mit einer privaten Vorsorge mehr erreichen kann als mit der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ausnahmen bestätigen aber die Regel.
Wer seine 71,75 % erreicht und einen zusätzlichen Rentenanspruch erwirbt, bei dem sieht es anders aus.
Ich erreiche auch 71,75% und habe 62 Monate eingezahlt.
Selbst wenn ich meine eigenen Rentenbeiträge, sofern es ginge, nur unters Kopfkissen legen würde hätte ich in der Rente mehr, also aktuell.

PhiSchu1088

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Bei den Anteilen/Beträgen die man sich auszahlen lassen möchte handelt es sich doch aber um meine eigenen Beiträge und mit denen könnte und würde ich persönlich auf eigene Art und Weise fürs Alter vorsorgen, so dass ich mehr raus hätte als den Rentenbetrag. Aber gut, genau dass soll anscheinend vermieden werden.

Da bei der Beitragserstattung nur der Arbeitnehmeranteil ausgezahlt wird, und der Arbeitgeberanteil bzw. die Beiträge von Dritten der Solidargemeinschaft zu Gute kommen, ist es in der Regel nicht so, dass man mit einer privaten Vorsorge mehr erreichen kann als mit der gesetzlichen Rentenversicherung. Man kann ja auf der Renteninformation sowohl die eigenen Beiträge als auch die Höhe der künftigen Rente einsehen. Diese ist auch noch um 8 % Zuschuß zur privaten Krankenversicherung zu erhöhen.

Die private Vorsorge müsste demnach zunächst den Arbeitgeberanteil plus 8 % erwirtschaften, um zumindest annähernd auf den gleichen Betrag zu kommen. Auch wenn es hier die eine oder andere Gegenmeinung gibt, wird das in der Praxis nur selten gelingen.

Wenn ich mir meine bis zum damaligen Zeitpunkt eingezahlten ca. 7k auszahlen lassen würde und sie clever anlegen und investieren würde, dann hätte ich je nach Art der Anlage und einer durchschnittlichen Rendite von 8% p.a. definitiv mehr raus als das was aktuell auf meinem Rentenbescheid steht.

clarion

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Ihr geht davon aus, dass ihr 40 Dienstjahre schafft. Das ist bei Weitem nicht immer gegeben.  Familie und Krankheit können da einen gewaltigen Strich durch die Rechnung machen.