Autor Thema: Teilzeitantrag gem. § 11 TVöD  (Read 2558 times)

Stefl

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Teilzeitantrag gem. § 11 TVöD
« am: 16.01.2024 13:05 »
Hallo zusammen,
der Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung gem. § 11 TVöD ist in Gänze als Soll-Anspruch selten erschütterbar. Bei folgendem Fall stellen sich mir allerdings Fragen:
Mitarbeiter A verlangt in einem Schreiben, seine Arbeitszeit für insgesamt 6 Zeiträume zu je einem Monat, verteilt auf drei Jahre zu verringern.

Dazu stellen sich mir zwei Fragen:
1. Wäre es argumentativ möglich, dienstliche Belange entgegenzuhalten, nämlich, dass für diese kurzen und gehäuften Zeiträume, die Arbeit nicht durch Vertreter (intern/extern) aufteilbar ist?
2. Könnte man eine rechtsmissbräuchliche Anwendung der Tarifnorm unterstellen?

BAT

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Antw:Teilzeitantrag gem. § 11 TVöD
« Antwort #1 am: 16.01.2024 13:18 »
Nein.

McOldie

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Antw:Teilzeitantrag gem. § 11 TVöD
« Antwort #2 am: 16.01.2024 13:21 »
liegen denn überhaupt die Voraussetzungen vor?
Die dringenden dienstlichen Gründe muss schon der Arbeitgeber finden, dürfte aber sehr schwierig sein.

Stefl

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Antw:Teilzeitantrag gem. § 11 TVöD
« Antwort #3 am: 16.01.2024 13:27 »
liegen denn überhaupt die Voraussetzungen vor?
Die dringenden dienstlichen Gründe muss schon der Arbeitgeber finden, dürfte aber sehr schwierig sein.

Wir nehmen mal an, die Voraussetzungen gem. obiger Vorschrift liegen vor, was nicht schwer ist ;)
Ich kenne im Verwaltungsbereich auch keinen Fall, indem der AG diesbezüglich erfolgreich war. Vielleicht ist jemand kreativ genug?

BAT

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Antw:Teilzeitantrag gem. § 11 TVöD
« Antwort #4 am: 16.01.2024 13:34 »
Nein, es gibt auch einen "Soll-Anspruch" auf 30 Urlaubstage. Was soll der Arbeitgeber daran rumdoktern?

Selbst Haufe sagt ja, dass Unfug wie eine Arbeitsstunde oder 38 statt 39 Stunden dem Tarif entsprechen. Die Arbeitgeber haben sich hier über den Tisch ziehen lassen.

MoinMoin

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Antw:Teilzeitantrag gem. § 11 TVöD
« Antwort #5 am: 16.01.2024 16:55 »
Nein, es gibt auch einen "Soll-Anspruch" auf 30 Urlaubstage. Was soll der Arbeitgeber daran rumdoktern?

Selbst Haufe sagt ja, dass Unfug wie eine Arbeitsstunde oder 38 statt 39 Stunden dem Tarif entsprechen. Die Arbeitgeber haben sich hier über den Tisch ziehen lassen.
Von wem über welchen Tisch?

BAT

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Antw:Teilzeitantrag gem. § 11 TVöD
« Antwort #6 am: 16.01.2024 16:59 »
Die Verhandlungspartner dürften bekannt sein.

MoinMoin

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Antw:Teilzeitantrag gem. § 11 TVöD
« Antwort #7 am: 16.01.2024 17:05 »
Die Verhandlungspartner dürften bekannt sein.
Beim Teilzeitbefristungsgesetz?

BAT

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Antw:Teilzeitantrag gem. § 11 TVöD
« Antwort #8 am: 16.01.2024 17:06 »
Beim TVÖD.

MoinMoin

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Antw:Teilzeitantrag gem. § 11 TVöD
« Antwort #9 am: 16.01.2024 17:28 »
Ja, aber das TVöD kann doch das Gesetz in dieser Fragestellung nicht aushebeln, oder?

BAT

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Antw:Teilzeitantrag gem. § 11 TVöD
« Antwort #10 am: 16.01.2024 17:31 »
Hä? Natürlich sind die gesetzlichen Mindeststandards zu halten, Besserstellung sind natürlich immer tariflich möglich.

MoinMoin

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Antw:Teilzeitantrag gem. § 11 TVöD
« Antwort #11 am: 16.01.2024 23:33 »
Ok, dann hat wo sich jetzt tariflich eine Besserstellung ergeben, bei der der AG sich erfreulicherweise über den Tisch hat ziehen lassem?

BAT

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Antw:Teilzeitantrag gem. § 11 TVöD
« Antwort #12 am: 17.01.2024 08:53 »
Mmh. Also meines Wissens wurde doch immer gesagt, der Anspruch auf TZ aus dem TVÖD ist etwas besser als jener aus dem Gesetz. Vielleicht diese "Soll"-Regelung.

Wie auch immer, ich gehe davon aus, man hätte tariflich aber einen Korridor bestimmen können, im Sinne von "Reduzierung auf mindestens 5 Wochenstunden, höchsten 35 Wochenstunden", um diese Mini-Reduzierungen oder Arbeitszeiten zu vermeiden. Zudem darauf, dass die Reduzierung mindestens ein Jahr jeweils bestehen muss, bevor eine andere Reduzierung erfolgt.

Meines Erachtens hat jeder Beschäftigte, die Möglichkeit für jeden Kalendermonat eine andere Reduzierung zu verlangen.


TV-Ler

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Antw:Teilzeitantrag gem. § 11 TVöD
« Antwort #13 am: 17.01.2024 09:26 »
...
Wie auch immer, ich gehe davon aus, man hätte tariflich aber einen Korridor bestimmen können, im Sinne von "Reduzierung auf mindestens 5 Wochenstunden, höchsten 35 Wochenstunden", um diese Mini-Reduzierungen oder Arbeitszeiten zu vermeiden. Zudem darauf, dass die Reduzierung mindestens ein Jahr jeweils bestehen muss, bevor eine andere Reduzierung erfolgt.
...
Was ist an solchen "Mini-Reduzierungen" auszusetzen?
Vielleicht sind es gerade diese möglichen "Mini-Reduzierungen" (von z.B. einer oder zwei Wochenstunden), die es einem Beschäftigen ermöglichen, nach Feierabend ohne Stress und auf den letzten Drücker sein Kind aus der Kita abzuholen!?
Für den Beschäftigten ist das finanziell leicht verschmerzbar und für den AG ergibt sich u.U. nicht einmal die Notwendigkeit organisatorisch etwas verändern zu müssen, weil der Beschäftigte sein Pensum auch in der verringerten Arbeitszeit erledigt (und dafür seine Kaffee-/Raucherpausen reduziert und weniger in diesem Forum surft...  8) ).

Der Sinn von § 11 (Abs. 1) scheint mir doch genau darin zu liegen, hier Gestaltungsmöglichkeiten zu eröffnen:

"Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte
Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche beziehungsweise
betriebliche Belange nicht entgegenstehen"


Alle anderen Gründe sind gemäß § 11 (Abs. 2) nur nachrangig, weil keine  "Soll-Regelung":

"Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen"

BAT

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Antw:Teilzeitantrag gem. § 11 TVöD
« Antwort #14 am: 17.01.2024 09:30 »
Nein, Unfug. Wenn ein Arbeitnehmer eine Wochenstunde reduziert, ist diese durch andere Arbeitskräfte zu ersetzen. 

Und das ist doch eine enorme Organisationsaufgabe.