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[NI] Rückzahlung Anwärtergrundbezüge

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Dienstleister:

--- Zitat von: clarion am 17.01.2024 21:36 ---Mir sind Fälle bekannt,  in denen die Anwärterbezüge zurück gefordert und bezahlt wurden. Eine, die nicht zurück zahlen wollte, wird aktuell verklagt, wobei man Hausintern mit einer Niederlage rechnet. Das Ministerium will aber dass das gerichtlich ausgefochten wird.

--- End quote ---

Nach welcher Rechtsgrundlage wurde zurückgefordert?

Dienstleister:
Verwaltungsmaus
Wurden dir die Anwärterbezüge nur unter dem Vorbehalt gezahlt, nach Abschluss der Ausbildung für mindestens 3 Jahre im öffentlichen Dienst zu bleiben?
Oder gibt es eine ähnlich lautende Vereinbarung, die du unterschrieben hast?

mightness:
Verstehe ich das richtig, dass du sowas wie Public Management studiert hast? Wenn ja kann ich nicht verstehen wie man das nicht erst mal selber etwas recherchieren kann und fragt ob das so stimmt.

In Baden-Württemberg wurde man am Anfang des Studiums darüber informiert und musste auch ein Merkblatt darüber unterschreiben.

Was bisher hier geschrieben wurde stimmt leider zum größten Teil (zumindest für BW) nicht, aber mich würde es in Niedersachsen wundern, wenn es nicht ähnlich geregelt ist.
Wer sein Studium in BW abschließt musste gegenüber dem LBV BW nachweisen, dass er entweder eine Stelle im öffentlichen Dienst antritt (mind. 5 Jahre) oder ich meine es waren so 5-10 erfolglose Bewerbungen, ansonsten wird ein Teil der Bezüge zurückgefordert, sofern man nicht vorher durchgefallen ist.

https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-AnwAuflVBWrahmen/part/X



clarion:
@Dienstleister, die Details weiß ich nicht. Ich wüsste noch nicht mal, ob es eine vertragliche Verpflichtung gibt oder ob es tatsächlich Verordnung wie in BW gibt. Ich hörte von den Rückforderung von anderen Geschäftsstellen," unsere" Anwärter sind bisher treu geblieben.

Dienstleister:
So, es hat mir ja keine Ruhe gelassen.
Tatsächlich ist in § 60 Abs. 2 NBesG die Rückforderung der Anwärterbezüge geregelt.
Insofern wäre eine Rückforderung möglich, wenn die ausbildende Behörde das möchte und man keine anderslautende Absprache trifft.

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