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Kündigungsfrist befristeter Vertrag ohne Sachgrund

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Luna174:
Hallo zusammen,
ich habe am 01.03.2023 eine Stelle in einer Kommune angetreten. Ich habe einen befristeten Vertrag für 2 Jahre ohne Sachgrund bekommen.
Nun habe ich etwas gefunden was mir besser gefällt und möchte gerne kündigen. Mir ist klar das dafür der §30 TvöD gilt. Unsicher bin ich mir allerdings bei der Kündigungsfrist.
In Absatz 5, Satz 1 steht : Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt.
Ich würde gerne zum 28.02.2024 kündigen. Somit wären theoretisch ja 12 Monate erfüllt.
Die Kündigungsfrist ist ja laut Tvöd:
nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber
- von insgesamt mehr als sechs Monaten                    vier Wochen,
- von insgesamt mehr als einem Jahr                           sechs Wochen
zum Schluss eines Kalendermonats,
von insgesamt mehr als zwei Jahren                            drei Monate,
von insgesamt mehr als drei Jahren                             vier Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.


Kann ích die vier Wochen jetzt als Kündigungsfrist nehmen? Oder muss es 6 Wochen sein?

ich1974:
Nachdem deine Beschäftigungszeit am 29.02.2024 ein Jahr vollendet, beträgt deine Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende. Da der Februar ausnahmsweise 29 Tage hat muss deine Kündigung spätestens am 01.02.2024 beim Arbeitgeber vorliegen. Eingang bestätigen lassen. Solltest du nach dem 29.02.2024 kündigen wollen beträgt die Kündigungsfrist 6 Wochen zum Schluss eines Kalendermonats.
Achtung: solltes du bereits früher schon einmal für diesen AG gearbeitet haben sind die Kündigungsfristen u.U. länger.

Nordheidjer74:

--- Zitat von: ich1974 am 17.01.2024 12:59 ---
Achtung: solltes du bereits früher schon einmal für diesen AG gearbeitet haben sind die Kündigungsfristen u.U. länger.

--- End quote ---

in welchen Fällen sind dann die Kündigungsfristen länger?

Annahme: ordentlich gekündigt, zwischenzeitlich woanders gearbeitet und dann nach Zeit x einen neuen Arbeitsvertrag. Dann gelten die "normalen" Fristen?

TV-Ler:

--- Zitat von: Nordheidjer74 am 18.01.2024 12:04 ---
--- Zitat von: ich1974 am 17.01.2024 12:59 ---
Achtung: solltes du bereits früher schon einmal für diesen AG gearbeitet haben sind die Kündigungsfristen u.U. länger.

--- End quote ---

in welchen Fällen sind dann die Kündigungsfristen länger?

Annahme: ordentlich gekündigt, zwischenzeitlich woanders gearbeitet und dann nach Zeit x einen neuen Arbeitsvertrag. Dann gelten die "normalen" Fristen?

--- End quote ---
Für die Kündigungsfrist ist die Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 Sätze 1 und 2 maßgeblich.

§ 34 Abs. 3 Satz 1 lautet:
"Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist."

Vorzeiten bei demselben Arbeitgeber sind folglich relevant.

McOldie:

--- Zitat von: TV-Ler am 18.01.2024 12:53 ---
--- Zitat von: Nordheidjer74 am 18.01.2024 12:04 ---
--- Zitat von: ich1974 am 17.01.2024 12:59 ---
Achtung: solltes du bereits früher schon einmal für diesen AG gearbeitet haben sind die Kündigungsfristen u.U. länger.

--- End quote ---

in welchen Fällen sind dann die Kündigungsfristen länger?

Annahme: ordentlich gekündigt, zwischenzeitlich woanders gearbeitet und dann nach Zeit x einen neuen Arbeitsvertrag. Dann gelten die "normalen" Fristen?

--- End quote ---
Für die Kündigungsfrist ist die Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 Sätze 1 und 2 maßgeblich.

§ 34 Abs. 3 Satz 1 lautet:
"Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist."

Vorzeiten bei demselben Arbeitgeber sind folglich relevant.

--- End quote ---

Der Sachverhalt geht hier von einem befristeten Arbeitsverhältnis aus, so dass hier § 34 und die Beschäftigungszeit irrelevant ist. Im vorliegenden fall muss im Januar zum Ablauf des 29.2.24 gekündigt werden

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