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Kündigungsfrist befristeter Vertrag ohne Sachgrund

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TV-Ler:

--- Zitat von: McOldie am 18.01.2024 13:17 ---
--- Zitat von: TV-Ler am 18.01.2024 12:53 ---
--- Zitat von: Nordheidjer74 am 18.01.2024 12:04 ---
--- Zitat von: ich1974 am 17.01.2024 12:59 ---
Achtung: solltes du bereits früher schon einmal für diesen AG gearbeitet haben sind die Kündigungsfristen u.U. länger.

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in welchen Fällen sind dann die Kündigungsfristen länger?

Annahme: ordentlich gekündigt, zwischenzeitlich woanders gearbeitet und dann nach Zeit x einen neuen Arbeitsvertrag. Dann gelten die "normalen" Fristen?

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Für die Kündigungsfrist ist die Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 Sätze 1 und 2 maßgeblich.

§ 34 Abs. 3 Satz 1 lautet:
"Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist."

Vorzeiten bei demselben Arbeitgeber sind folglich relevant.

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Der Sachverhalt geht hier von einem befristeten Arbeitsverhältnis aus, so dass hier § 34 und die Beschäftigungszeit irrelevant ist. Im vorliegenden fall muss im Januar zum Ablauf des 29.2.24 gekündigt werden

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Stimmt, ich hatte gedanklich ausgeblendet, das es um eine Beschäftigung nach § 30 geht  :-\

Aber auch bei Arbeitsverhältnissen nach § 30 sind Vorbeschäftigungszeiten u.U. relevant für die Kündigungsfrist.
Grundsätzlich ergibt sich nur eine längere Kündigungsfrist, wenn Verträge unmittelbar aneinander anschließen.
Allerdings ist hier § 30 Abs. 5 Satz 3 zu beachten:

"Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das Ausscheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war."

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