In BW ist das nicht möglich, es kann -schon rein aus technischer Sicht- nur eine Stufenzulage gewährt werden. Das Finanzministerium beruft sich dabei darauf, dass die Stufenvorweggewährung keinen Stufenaufstieg darstellt.
Was aber möglich ist:
Eine Verkürzung der Stufenlaufzeit auf 0 Jahre nach §17 (2) und anschließend eine Zulage von 20% der Stufe 2 zu vereinbaren. Das ist technisch, wie rechtlich, machbar, wird aber selten genutzt.