und wie kann man diesen Teil dann verstehen?
Die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November
endet und die mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen in einem
Rechtsverhältnis in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art im öffentlichen Dienst gestanden haben,
erhalten eine Zuwendung, wenn sie im unmittelbaren Anschluss an das Arbeitsverhältnis zu einem anderen Ar-
beitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 ge-
nannten Art übertreten und der bisherige Arbeitgeber das Ausscheiden aus diesem
Grunde billigt.